Themenspezial: Verbraucher & Service Digitale Kommunikation

E-Mail und Co.: Elektronischer Brief oft nicht rechtsverbindlich

Viele Geschäftsvorfälle müssen trotz De-Mail weiter schriftlich erfolgen
Von mit Material von dpa

E-Mail und Co.: Elektronischer Brief oft nicht rechtsverbindlich E-Mail und Co.: Elektronischer Brief oft nicht rechtsverbindlich
Bild: teltarif.de
E-Mails er­setzen heute mehr und mehr den guten alten Brief. Doch wenn es um Wichtiges wie Kündi­gungen oder Frist­setz­ungen geht, reicht die Mail oft nicht aus. Dann ist in vielen Fällen die so­genannte Schrift­form er­forderlich. Und Juristen ver­stehen darunter etwas anderes als viele Laien.

"Schrif­tlich bedeutet: ein Brief mit Unter­schrift", er­läutert Iwona Huse­mann, Juristin der Ver­braucher­zentrale Nord­rhein-West­falen. "Ein Fax reicht nicht aus, weil beim Empfänger ja nur eine Kopie des Schreibens ankommt, und auch eine E-Mail entspricht nicht der Schrift­form." Hier sprechen Juristen statt­dessen von Text­form.

Blick in die AGB: Für Vertragskündigungen reicht oft Textform

E-Mail und Co.: Elektronischer Brief oft nicht rechtsverbindlich E-Mail und Co.: Elektronischer Brief oft nicht rechtsverbindlich
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Welche Form erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei der Kündigung eines Vertrages etwa sollte man ins Kleingedruckte schauen. "Die Schriftform ist außer in den gesetzlich geregelten Fällen bei einer Kündigung nur dann erforderlich, wenn dies entweder im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht", erklärt Husemann. Sonst genügt eine E-Mail oder ein Fax.

Ausreichend ist die Textform unter anderem auch beim Widerruf von Katalog- oder Internet-Bestellungen. "Hier kann man also entweder die Ware zurückschicken oder bei einer Dienstleistung einfach eine E-Mail schicken", sagt Husemann. Im Gegensatz zu einer Kündigung müssen Kunden beim Widerruf im Zweifel auch nicht nachweisen können, dass dieser tatsächlich den Empfänger erreicht hat, erklärt die Juristin. "Es reicht für die Fristwahrung aus, wenn man nachweist, dass man etwa die Mail abgeschickt hat."

Persönliche Übergabe oder Einschreiben bei weitreichenden Anliegen

Doch selbst wenn die Textform rein rechtlich eigentlich ausreicht, sollten Kunden nach Expertenmeinung bei weitreichenden Anliegen dem Brief den Vorzug geben. "Bei wichtigen Dingen wie etwa Vertragskündigungen sollte man nachweisen können, dass man ein Schreiben auch tatsächlich verschickt hat", sagt Husemann. Um sicherzugehen, dass der Brief den Empfänger auch erreicht hat, empfehle sich ein Einschreiben mit Rückschein. "Dann hat man einen schriftlichen Nachweis, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist."

Genauso sicher sei es, den Brief persönlich zu übergeben und auf einer Kopie den Empfang quittieren zu lassen, sagt die Verbraucherschützerin. "Dieses Vorgehen empfiehlt sich immer dann, wenn man sowieso regelmäßig den Empfänger besucht, etwa bei der Kündigung eines Betreuungsvertrags mit dem Kindergarten."

Die persönliche Abgabe mit Quittung ist dem Einschreiben im Streitfall überlegen. Denn theoretisch könnten Kunden ja auch ein anderes Schreiben oder einen leeren Umschlag verschickt haben. "Wenn es wirklich drauf ankommt, sollte man das per Gerichtsvollzieher zustellen", empfiehlt der Duisburger Rechtsanwalt Herbert Schons, der unter anderem auf Vertragsrecht spezialisiert ist. Zuständig sei immer die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Adressat wohnt.

De-Mail und E-Postbrief als inkompatible Systeme

Für eine verbindlichere elektronische Kommunikation wurde dieses Jahr die De-Mail eingeführt. Bisher gibt es mit der Telekom und Francotyp-Postalia zwei bereits aktive Diensteanbieter. 1&1, das vor wenigen Tagen für diesen Zweck die Tochtergesellschaft "1&1 De-Mail GmbH" gegründet hat, wartet für seinen in Web.de und GMX integrierten De-Mail-Dienst noch auf die Akkreditierung. Die Deutsche Post bietet mit dem E-Postbrief ein eigenes, inkompatibles System an, das nicht den Spezifikationen der De-Mail entspricht.

Die neue Zustellvariante ersetzt zwar nur die Textform und nicht die Schriftform, wie Patricia Baumann vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erklärt. Trotzdem bietet sie Vorteile gegenüber der E-Mail. "Die De-Mail bietet eine technische Grundlage für den nachweisbaren Abschluss von Rechtsgeschäften und ist daher mit einem Einschreiben mit Rückschein vergleichbar", so Baumann. Versand, Eingang und Zustellzeit eines Schriftstückes seien beweisbar. "Darüber hinaus kann bei der Nutzung von De-Mail auch die Identität der Kommunikationspartner nachgewiesen werden."

Zumindest in Pilotprojekten ist es inzwischen sogar schon möglich, die Schriftform auf elektronischem Weg zu wahren. 2013 soll der Regelbetrieb starten. Möglich macht dies der neue Personalausweis (E-Perso) und ein Zertifikat, das Nutzer kaufen und auf den Ausweis laden können. Stecken sie den Ausweis dann in ein Lesegerät und geben ihre sechsstellige PIN ein, wird eine digitale Unterschrift erzeugt. So lässt sich etwa online rechtsverbindlich ein Kreditvertrag abschließen. Denn eine qualifizierte elektronische Signatur gilt nach dem Signaturgesetz wie eine eigenhändige Unterschrift.

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