Themenspezial: Verbraucher & Service Dienstgerät

Rechte und Regeln: Das gilt beim Firmenhandy

Aus der Arbeits­welt sind Firmen­handys längst nicht mehr wegzu­denken. Aber hat tatsäch­lich jeder Beschäf­tigte einen Anspruch darauf? Und was darf ich eigent­lich und was nicht? Juristen klären auf.
Von dpa /

Hintergrund-Infos zum Firmen-Handy Hintergrund-Infos zum Firmen-Handy
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Steht auf Ihrem Schreib­tisch noch ein Fest­netz­telefon? Oder regeln Sie Ihr Berufs­leben über Ihr Dienst­handy? Gerade in Zeiten des hybriden Arbei­tens hat sich vieler­orts das Firmen-Smart­phone als Arbeits­gerät durch­gesetzt. Gut ist, wenn Beschäf­tigte die recht­lichen Regeln dazu kennen. Die wich­tigsten Fragen und Antworten im Über­blick.

Haben Arbeit­nehmer Anspruch auf ein Firmen­handy?

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"Nein, das liegt im Ermessen des Arbeit­gebers", sagt Peter Meyer, Fach­anwalt für Arbeits­recht in Berlin. Der Arbeit­geber kann entscheiden, ob und wem er ein Firmen­handy zur Verfü­gung stellt und wem nicht.

Dabei steht er nicht in der Pflicht, alle gleich zu behan­deln. "Nutzen andere Kollegen ein Firmen­handy, begründet das für sich genommen noch keinen Anspruch darauf, selbst auch eins zu bekommen", sagt Daniel Stach, Jurist bei der Gewerk­schaft Verdi.

Laut Stach kann es aber vorkommen, dass sich ein gericht­lich durch­setz­barer Anspruch auf ein Dienst­handy aus dem Arbeits­ver­trag, aus einer Dienst- oder Betriebs­ver­ein­barung oder aus dem Tarif­ver­trag ergibt. "Es empfiehlt sich daher, die einschlä­gigen arbeits­ver­trag­lichen Bestim­mungen genau zu lesen."

Und was ist, wenn Beschäf­tigte auch außer­halb der regu­lären Arbeits­zeiten tele­fonisch erreichbar sein müssen?

In solchen Fällen stellen Arbeit­gebende zumeist frei­willig ein Firmen­handy zur Verfü­gung. "Das ist etwa der Fall, wenn es in einem Unter­nehmen eine Rufbe­reit­schaft gibt", sagt Peter Meyer. Oder Vorge­setzte erwarten eine tele­foni­sche Erreich­bar­keit etwa in den Abend­stunden oder am Wochen­ende.

Dann über­nehmen Arbeit­gebende auch die Kosten für den Mobil­funk­anbieter. "Schließ­lich kann niemand Arbeit­nehmer bei dienst­lichen Gesprä­chen zur Nutzung ihres privaten Mobil­tele­fons verpflichten", sagt Daniel Stach.

Was gilt, wenn ich im Home­office arbeite?

"Gerade dann benö­tigen Beschäf­tigte ein Firmen­handy", sagt Peter Meyer. Verdi-Fach­mann Stach verweist darauf, dass es nicht mit deut­schem Arbeits­recht vereinbar ist, wenn Beschäf­tigte ihre privaten mobilen Endge­räte für die Arbeit nutzen sollen.

Daher würden Arbeit­gebende zumeist auf frei­wil­liger Basis eine bedarfs­gerechte Ausstat­tung mit Firmen­handys, Note­books und anderen mobilen Endge­räten zur Verfü­gung stellen.

Kann ein Arbeit­nehmer ein Firmen­handy verwei­gern?

"Im Prinzip nein", sagt Rechts­anwalt Meyer. Wenn ein Dienst­handy aus Sicht des Arbeit­gebers erfor­der­lich ist, müssen es Beschäf­tigte während der Arbeits­zeit nutzen und erreichbar sein. "Aber natür­lich kann es der Arbeit­geber nicht verbieten, dass der Beschäf­tigte ein sepa­rates privates Handy nutzt", stellt Meyer klar.

Arbeit­nehmer seien nicht verpflichtet, das Firmen­handy nach Feier­abend einge­schaltet zu lassen, so Daniel Stach. "Beschäf­tigte haben in ihrer Frei­zeit ein Recht auf Nicht­erreich­bar­keit."

Darf ich mein Dienst­handy privat nutzen?

In der Regel ist es Arbeit­neh­merinnen und Arbeit­neh­mern nicht gestattet, ihr Dienst­handy, das Eigentum des Arbeit­gebers ist, privat zu nutzen. "Eine Ausnahme ist, wenn der Arbeit­geber die private Nutzung erlaubt oder duldet", sagt Stach.

Für eine Duldung in diesem Sinne reiche es aber nicht aus, dass Mitar­beiter das dienst­liche Gerät längere Zeit auch privat genutzt haben, stellt er klar. Der Arbeit­geber müsse wissen, dass der Beschäf­tigte das Gerät privat nutzt.

"Eine Duldung der privaten Nutzung erstreckt sich aber immer nur auf einen ange­mes­senen zeit­lichen Umfang", erklärt Stach. Was "ange­messen" sei, hänge von den Beson­der­heiten des jewei­ligen Einzel­falls ab.

Was ist, wenn das Firmen­handy beschä­digt wird oder defekt ist?

"Über Schäden oder Defekte am Firmen­handy müssen Beschäf­tigte den Arbeit­geber unver­züg­lich infor­mieren", sagt Peter Meyer.

Gibt es keine arbeits­ver­trag­liche, betrieb­liche oder tarif­liche Rege­lung zum Umgang mit kaputten Dienst­handys, müssen Arbeit­geber laut Stach selbst entscheiden, ob sie das defekte Gerät repa­rieren, austau­schen oder künftig auf eine Ausstat­tung mit dem mobilen Endgerät verzichten.

Wer die Kosten trägt, hängt bei betrieb­lich verur­sachten Schäden am Eigentum des Arbeit­gebers davon ab, wie groß das Verschulden des Beschäf­tigten im Einzel­fall war.

Und was ist, wenn das Firmen­handy in der Frei­zeit kaputt­geht?

"Unter Umständen müssen Beschäf­tigte dem Arbeit­geber Scha­den­ersatz leisten", sagt Fach­anwalt Meyer. Das hängt davon ab, ob sie vorsätz­lich oder fahr­lässig Schäden am Eigentum des Arbeit­gebers verur­sacht haben. "Die Haftung kann jedoch durch Mitver­schulden des Arbeit­gebers begrenzt oder ausge­schlossen sein, wenn er beispiels­weise Sicher­heits­vor­keh­rungen und Kontrollen unter­lassen hat", erklärt Daniel Stach.

Geht das Handy während des Privat­urlaubs kaputt, hängt die Haftungs­frage außerdem davon ab, ob der Schaden im Zusam­men­hang mit einer dienst­lichen oder einer privaten Betä­tigung entstanden ist. "Nur im ersten Fall greift die Haftungs­mil­derung nach den Grund­sätzen des inner­betrieb­lichen Scha­dens­aus­gleichs", so Stach.

Wer zahlt, wenn ich meinen Vertrag über­ziehe?

"Bei einer rein dienst­lichen Nutzung des Firmen­handys muss der Arbeit­geber auch für die Mehr­kosten aufkommen", sagt Peter Meyer. Schwie­rig­keiten können auftreten, wenn Beschäf­tigte das Dienst­handy nicht nur für beruf­liche Zwecke nutzen, Arbeit­geber aber keine Kosten für privates Tele­fonieren und Inter­net­surfen über­nehmen wollen.

"Hier empfiehlt es sich, mit den betrieb­lichen Inter­essen­ver­tre­tungen eine Verein­barung abzu­schließen, um Probleme bei der Abrech­nung zu vermeiden", rät Daniel Stach.

Was sind die Konse­quenzen, wenn ich die Regeln miss­achte?

"Arbeit­geber könnten Beschäf­tigte abmahnen", sagt Rechts­anwalt Meyer. Das kann der Fall sein, wenn Beschäf­tigte sich über das ausdrück­liche Verbot, das Dienst­handy privat zu nutzen, hinweg­setzen.

Gewerk­schafts­sekretär Stach warnt: "Im schlimmsten Fall kann die Pflicht­ver­let­zung eine Kündi­gung nach sich ziehen."

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