Gerichts-Beschluss

Deutsche Telekom muss über Netlock des iPhone 5 informieren

Wettbewerbszentrale erzielt Einstweilige Verfügung beim LG Bonn
Von Marc Kessler

Netlock-Beschluss Die Telekom muss darauf hinweisen, wenn sie das Apple iPhone 5 mit Netlock verkauft
Bild: Rafa Irusta - Fotolia.com; Telekom; Apple / Montage: teltarif.de
Die Deutsche Telekom muss Interes­senten darüber informieren, dass sie das Apple iPhone 5 nur mit einem Netlock verkauft. Das hat das Landgericht Bonn in einem Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbs­zentrale und dem Telekom­munikations­anbieter entschieden (Az.: 11 O 39/12, Beschluss vom 01.10.2012), wie nun bekannt wurde. Bei der Sperre eines Mobiltelefons durch einen SIM- beziehungs­weise Netlock handele es sich um eine wesentliche Eigenschaft, über die der Verbraucher in Kenntnis zu setzen sei.

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Netlock-Beschluss Die Telekom muss darauf hinweisen, wenn sie das Apple iPhone 5 mit Netlock verkauft
Bild: Rafa Irusta - Fotolia.com; Telekom; Apple / Montage: teltarif.de
Wie die Wettbewerbs­zentrale mitteilt, hatte die Telekom auf ihrer Website nicht darauf hingewiesen, dass das Gerät mit einem Netlock ausgeliefert wird. Lediglich im letzten Schritt des Bestell­vorgangs habe sich bei der Beschreibung des iPhone 5 der Hinweis "SIM-Lock" finden lassen. Ausschließlich in den FAQs habe sich zudem ein Hinweis auf einen Netlock befunden.

Wettbewerbszentrale: Netlock ist kaufentscheidendes Merkmal

"Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie eine Entsperrung möglich ist, wurden vollständig unterlassen", moniert die Wettbewerbs­zentrale. Daher habe sie die Werbung der Telekom als irreführend bezeichnet, "weil über ein wesentliches, kaufent­scheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei". Ein Verbraucher sei im Gebrauch des Handys erheblich eingeschränkt, da weder in Deutschland noch im Ausland die SIM-Karte eines anderen Anbieters genutzt werden könne. Zudem sei es für einen Käufer wichtig, wann und unter welchen Voraus­setzungen der Lock aufgehoben werden könne.

Nachdem die Wettbewerbs­zentrale beim Bonner Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Telekom beantragt hatte, erließ das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Das Verfahren, schreibt die Wettbewerbs­zentrale, habe damit abgeschlossen werden können, da die Telekom die Entscheidung "als endgültige Regelung" anerkannt habe.

Telekom weist nun auf Netlock hin - aber nur in Fußnote

In der Tat weist die Telekom auf ihrer Website nun auf den Netlock hin - allerdings nur in einer kleinen Fußnote. Dort heißt es: "Das iPhone 5 ist nur mit einer entsprechenden SIM-Karte der Telekom nutzbar. Eine Entsperrung ist erst 24 Monate nach Kauf möglich."

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