Themenspezial: Verbraucher & Service Stellungnahme

Portierungs-Probleme bei o2: Das sagt die BNetzA

Seit Tagen liegen bei o2 wegen einer technischen Panne Portierungs-Anfragen auf Halde - eigentlich ist nur eine Unterbrechung von einem Kalendertag gestattet. Wir haben diesbezüglich bei der BNetzA nachgefragt.
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BNetzA zu Portierungs-Problemen bei o2 BNetzA zu Portierungs-Problemen bei o2
Bild: o2
Seit mehreren Tagen erreichen unsere Redaktion Beschwerden über verspätet durchgeführte Rufnummern-Portierungen bei o2. Dies betrifft sowohl eingehende als auch ausgehende Portierungen. Zum Teil sind die Kunden nach eigenen Berichten tagelang nicht unter ihrer gewohnten Rufnummer erreichbar.

Mittlerweile hat Telefónica die Probleme bestätigt und gelobt Besserung. Das Problem bei der ganzen Sache ist: Eigentlich ist es vorgeschrieben, dass Portierungen maximal einen Kalendertag dauern dürfen, aber nicht länger. Wir haben daher bei der BNetzA nachgefragt, was sie zu den Problemen bei Telefónica sagt - hier die schriftlichen Antworten der Behörde.

Sind der BNetzA die Portierungs-Probleme bei Telefónica bekannt?

BNetzA zu Portierungs-Problemen bei o2 BNetzA zu Portierungs-Problemen bei o2
Bild: o2
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur verzeichnet seit Mitte Oktober 2016 ein geringfügig angestiegenes Anfrage- und Beschwerdeaufkommen zum Thema Anbieterwechsel von Kunden der Telefónica. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen sich die Portierung der Teilnehmer verzögert, ohne dass eine Versorgungsunterbrechung eingetreten ist.

Wie passt das mit den Vorgaben der BNetzA zur Rufnummern-Portierung zusammen?

Gemäß § 46 Telekommunikationsgesetz darf der Dienst des Teilnehmers bei einem Anbieterwechsel nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Sollte der Anbieterwechsel zum vereinbarten Termin nicht realisiert werden können, muss der abgebende Anbieter den Kunden bis zum nächstmöglichen Umschaltungstermin weiterversorgen. Der abgebende Anbieter hat ab Beendigung des ursprünglichen Vertrages bis zur tatsächlichen Umschaltung auf den neuen Anbieter einen Anspruch auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das abgebende Unternehmen nachweist, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat in diesem Fall gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.

Wird die Bundesnetzagentur dieses Verhalten von o2 in irgendeiner Form sanktionieren?

Die Bundesnetzagentur leitet Verbraucherbeschwerden gezielt an die im Einzelfall betroffenen Unternehmen weiter, wenn es bei einem eingeleiteten Anbieterwechsel trotz der gesetzlichen Regelung zu einer Versorgungsunterbrechung gekommen ist (Eskalation). Die Unternehmen sollen den Einzelfall gemeinsam untersuchen und innerhalb einer kurzen Frist zu einem erfolgreichen Abschluss bringen. Um den betroffenen Endkunden zu helfen, werden derzeit in dem beschriebenen Szenario auch Vorgänge eskaliert, bei denen keine Versorgungsunterbrechung besteht, wenngleich es sich hier nicht um eine Problematik handelt, die durch die Regelung in § 46 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz gelöst werden soll.

Wie sollen sich betroffene Kunden verhalten?

Bei Problemen im Rahmen des Anbieterwechsels sollten Verbraucher zunächst auf die beteiligten Unternehmen zugehen. Wenn dies nicht zielführend erscheint, sollten sich die Betroffenen an die Bundesnetzagentur wenden. Verbraucher können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ein Beschwerdeformular [Link entfernt] herunterladen und dieses ergänzt um ihre Daten an [die] Beschwerdestelle zum Anbieterwechsel senden. Damit bietet die Bundesnetzagentur eine konkrete und kostenfreie Anlaufstelle für Verbraucher, sofern es zu Problemen beim Anbieterwechsel kommt.

Haben Kunden wegen der längeren Nichterreichbarkeit ein Recht auf Entschädigung?

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag und den Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen beziehungsweise den Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Unternehmens getroffenen Vereinbarungen. Für eine Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gelten die Vorschriften des Zivilrechts. Unterstützung bei solchen Fragestellungen können die Verbraucherzentralen oder ein Recht[s]beistand bieten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer umfangreichen Ratgeberseite zur Rufnummern-Portierung.

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