Geldwäsche

BGH-Urteil: Wer Betrügern hilft, muss Schaden ersetzen

Konto für betrügerischen Online-Shop zur Verfügung gestellt
Von Marie-Anne Winter

Urteil: Wer bei der Geldwäsche hilft, muss Schadensersatz leisten. Urteil: Wer bei der Geldwäsche hilft, muss Schadensersatz leisten.
Rafa Irusta / fotolia.com
Auch in Deutschland erfreut sich das Bestellen im Online-Shop immer größerer Beliebtheit - allerdings passiert es immer wieder, dass arglose Verbraucher an unseriöse Geschäftemacher geraten. Wer solchen Betrügern hilft, in dem er ihnen beispielsweise ein Bankkoto zur Verfügung stellt, sollte sich bewusst sein, dass er dann auch für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, selbst wenn er am Betrug an sich nicht beteiligt ist.

Der Bundesgerichtshof hat gestern eine entsprechende Entscheidung getroffen. Wie der BGH in einer Pressemitteilung erklärt, ist auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, verpflichtet gegenüber dem durch den Betrug Geschädigten Schadensersatz zu leisten.

Im verhandelten Fall bestellte der Kläger über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 Euro hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 Euro monatlich einer ihr unbekannten Person ermöglicht und dieser eine dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.

Per Vorkasse abkassiert

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Bei dem Verkäufer handelte es sich um den Betreiber eines fingierten Online-Shops, der über das Konto der Beklagten seine betrügerischen Geschäfte abwickelte. Das Geschäftsmodell war schlicht, Bestellungen entgegenzunehmen, die Kunden per Vorabüberweisung bezahlen zu lassen und dann einfach nicht zu liefern. Auf diese Weise liefen innerhalb kurzer Zeit insgesamt 51 000 Euro über das Konto der Beklagten. Diese wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB). Eine auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises zuzüglich Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage war bereits in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb somit ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). In der Begründung heißt es, dass der Straftatbestand der Geldwäsche auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat (in diesem Fall gewerbsmäßiger Betrug) Geschädigten bezwecke und daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden ersetzen müsse.

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