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Ungeliebte Geschenke: Rückgabe, Umtausch, Kündigung

Gut gemeint, nicht gut angekommen
Von Marie-Anne Winter

So schön es ist, wenn viele Geschenke unter dem Weihnachtsbaum liegen - es gibt doch immer wieder das eine oder andere Geschenk, mit dem man nicht so glücklich ist. Im Zeitalter von eBay ist natürlich eine naheliegende Lösung, das ungeliebte Weihnachtsgeschenk einfach übers Internet wieder loszuwerden - und im günstigsten Fall auch noch jemanden zu finden, der bereit ist, dafür gut zu bezahlen. Doch nicht jedes Geschenk wird man so einfach wieder los. Etwa den neuen Mobilfunkvertrag für das ach so günstige Handy, das man über die monatliche Grundgebühr zwei Jahre lang hintenrum dann doch selbst bezahlen muss.

Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht, auch nicht beim Kauf im Internet. Zwar bieten einige Händler an, die Ware bei Nichtgefallen zurückzunehmen, aber das ist ein freiwilliges Angebot der jeweiligen Anbieter. Wenn man Glück hat, hat der Schenkende beim Kauf gleich die Möglichkeit ausgehandelt, den Gegenstand im Fall des Falles umtauschen zu können. Dabei sollten sich die Kunden bereits vor dem Kauf erkundigen, wie lange die Umtauschmöglichkeit besteht, wenn es denn eine gibt. Unter Umständen kann es dieses Mal auch sein, dass man beim Umtausch draufzahlt, wenn man ein Produkt zum alten Mehrwertsteuersatz gekauft hat und dann im neuen Jahr zum höheren Mehrwertsteuersatz umtauscht.

Umtausch nur bei Mängeln

Weil man beim Umtausch mangelfreier Ware allein auf den guten Willen des Verkäufers angewiesen ist, sollte man sich gerade bei teureren Geschenken das Umtauschrecht auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Häufig wird der Umtausch jedoch so vollzogen, dass der Kunde gegen die umgetauschte Ware kein Bargeld erhält, sondern sich aus dem Sortiment etwas anderes aussuchen kann, worauf der bereits bezahlte Kaufpreis angerechnet wird. Oder der Kunde bekommt einen Gutschein, den er innerhalb eines befristeten Zeitraumes einlösen kann. Hier sollten Kunden darauf achten, dass der Gutschein möglichst über einen längeren Zeitraum hinweg eingelöst werden kann. Bild: Pixelquelle

Anders sieht es aus, wenn der jeweilige Gegenstand Mängel aufweist. Hier kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dabei gilt, dass die damit verbundenen Kosten für Aufwendungen (z. B. Transportkosten) vom Verkäufer getragen werden müssen. Auch besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, wenn der Käufer die mangelhafte Ware behalten will. Bei defekten Sachen gilt grundsätzlich der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Das bedeutet, dass der Händler die Sache reparieren oder neu liefern muss. Die Gewährleistung greift auch, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wurde.

"Kein Umtausch ohne Kassenbon"

In dem Zusammenhang ist auch wichtig zu wissen, dass der Spruch "kein Umtausch ohne Kassenbon" oft nur ein Instrument zum Abwimmeln von Kunden ist. Der Kassenzettel erleichtert lediglich den Beweis, dass die Ware tatsächlich bei dem betreffenden Verkäufer gekauft wurde. Aber auch ein Kontobeleg oder eine entsprechende Zeugenaussage kann Nachweis für den Kauf sein. Es ist für den Käufer genau genommen auch nicht notwendig, eine Garantie-Karte oder die ebenfalls gern verlangte Originalverpackung mitzubringen. Die Hersteller oder Großhändler verlangen vom Verkäufer aber häufig sämtliche Nachweise zum beanstandendeten Gegenstand beizubringen, was diese wiederum an ihre Kunden weitergeben - obwohl diese Auseinandersetzungen eigentlich nicht zu Lasten der Endkunden gehen dürften. Die Praxis sieht leider anders aus.

Wichtig: Wenn der Kunde sich für die Gewährleistung entscheidet, bleibt er an den Kaufvertrag gebunden. Wer lieber den Kaufpreis zurückerstattet haben möchte, sollte ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht bestehen, auch wenn die Ware defekt ist. Im Gegenzug zur Rückgabe der Ware erhält der Käufer dann auch sein Geld zurück.

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