Verkaufte Ware nicht geliefert: Anspruch auf Schadenersatz
Wer Ware im Internet kauft, die nicht mehr geliefert werden kann, hat Anspruch auf Schadenersatz.
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Wer im Internet Waren zum Kauf anbietet, muss
sie auch liefern können. Andernfalls steht dem Käufer Schadenersatz
zu. Das entschied das Landgericht Coburg (Az.: 14 O 298/12), wie die
Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Die Behauptung des Verkäufers, die
Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreie ihn
nicht von seiner Haftung.
In dem verhandelten Fall hatte ein Verkäufer über eine Auktionsplattform 10 000 neuwertige Hosen angeboten. Ein Käufer erwarb die Ware für 20 000 Euro. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer forderte daraufhin den entgangenen Gewinn als Schadenersatz.
Wer Ware im Internet kauft, die nicht mehr geliefert werden kann, hat Anspruch auf Schadenersatz.
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Mit Erfolg: Das Gericht gab der Klage statt. Durch den Kaufvertrag
hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen zu liefern. Dass
dies nun nicht mehr möglich sei, habe er allein zu verantworten. Der
Geschäftsbetrieb müsse so organisiert werden, dass die Verkäufe
reibungslos abliefen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer
entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.