Urteil

Verkaufte Ware nicht geliefert: Anspruch auf Schadenersatz

Landgericht Coburg urteilt im Sinne eines leer ausgegangen Käufers
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Wer Ware im Internet kauft, die nicht mehr geliefert werden kann, hat Anspruch auf Schadenersatz. Wer Ware im Internet kauft, die nicht mehr geliefert werden kann, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Foto: dpa
Wer im Internet Waren zum Kauf anbietet, muss sie auch liefern können. Andernfalls steht dem Käufer Schaden­ersatz zu. Das entschied das Landgericht Coburg (Az.: 14 O 298/12), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt. Die Behauptung des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreie ihn nicht von seiner Haftung.

In dem ver­han­del­ten Fall hat­te ein Ver­käufer über eine Auktions­plattform 10 000 neuwertige Hosen angeboten. Ein Käufer erwarb die Ware für 20 000 Euro. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer forderte daraufhin den entgangenen Gewinn als Schadenersatz.

Wer Ware im Internet kauft, die nicht mehr geliefert werden kann, hat Anspruch auf Schadenersatz. Wer Ware im Internet kauft, die nicht mehr geliefert werden kann, hat Anspruch auf Schadenersatz.
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Mit Erfolg: Das Gericht gab der Klage statt. Durch den Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen zu liefern. Dass dies nun nicht mehr möglich sei, habe er allein zu verantworten. Der Geschäftsbetrieb müsse so organisiert werden, dass die Verkäufe reibungslos abliefen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

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