Breitbandausbau

Kartellbeschwerde gegen BNetzA wegen Kvz-Vergabe an Telekom

Nutzt die Telekom eine markt­be­herrschende Stellung, wenn sie zuerst den Breit­band­aus­bau ablehnt, dann aber mit dem Segen der BNetzA doch tätig wird, nachdem ein Regio­nal­netz­be­treiber sich zum Ausbau entschlossen hat? Ein bayerischer Netz­be­treiber will das vom Bundes­kartell­amt klären lassen.
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Arbeiten an einem Kvz der Telekom Arbeiten an einem Kvz der Telekom
Bild: dpa
Ein bayerischer Netz­be­treiber hat sich bei der Bundes­netz­agentur (BNetzA) über die Praxis der Deutschen Telekom beschwert. Es geht um die Vergabe von Kabel­ver­zweigern (Kvz) in einer bayerischen Stadt. Dies teilt der Fach­ver­band Rundfunk- und Breit­band­kommuni­kation (FRK) mit.

Zunächst blieb unklar, um welche Stadt und welches regionale Breitband-Unter­nehmen es sich handelte, teltarif.de hat dies­be­züg­lich beim FRK nach­ge­fragt. Da die BNetzA in der Sache offenbar seit Monaten keine Ent­scheidung getroffen hatte, hat sich das Unter­neh­men nun mit einer Kar­tell­be­schwerde an das Bundes­kartell­amt gewandt.

Telekom verweigerte zunächst den Ausbau

Arbeiten an einem Kvz der Telekom Arbeiten an einem Kvz der Telekom
Bild: dpa
In dem Fall sei in der be­treffenden Stadt der Breit­band­aus­bau auf mindestens 50 MBit/s von der Telekom für die nächsten drei Jahre aus­ge­schlossen worden und die Telekom behauptete, sie könne den Ausbau nur wirt­schaft­lich mit einem öffent­lichen Zuschuss von ca. 1,5 Millionen Euro ver­wirk­lichen. Daraufhin hatte sich die Stadt ent­schieden, ein Angebot des privaten Netz­be­treibers wahr­zu­nehmen. An­schließend hat die Telekom dann wohl doch den eigen­wirt­schaft­lichen Ausbau voran­ge­trieben.

Als der private Netzbetreiber den Antrag auf Nutzung der Kvz bei der BNetzA stellte, stellte sich heraus, dass diese bereits von der Behörde in Übereinstimmung mit der Telekom an die Telekom vergeben worden waren. Ungewöhnlich ist auch, dass die BNetzA sich offenbar über Monate nicht zu diesem Vorfall geäußert hat.

Nach Einschätzung des bayerischen Netzbetreibers liegt hier der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor. Das Unternehmen hofft, dass das Bundeskartellamt hier den § 32 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anwendet, dort geht es um die nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz.

Der FRK zitiert folgenen Abschnitt aus der Kartellbeschwerde des Netzbetreibers vom 24. August an das Bundeskartellamt: "Es sei eindeutig, dass die Telekom die Reservierung der Kvz" - im Gegensatz zu dem bayerischen Netzbetreiber – "gerade nicht auf eine verfestigte lokale oder regionale Ausbauplanung stützt und auch nicht stützen kann. Vielmehr bedient sich die Telekom in schikanöser und unbilliger Art und Weise der Kvz, um die Ausbaupläne" (des Unternehmens) "zu durchkreuzen und selbst den nun doch als lukrativ erkannten Ausbau entgegen dem Willen der Gemeinde" durchzuführen. Auch der FRK ist der Auffassung des Netzbetreibers, dass es sich um ein wett­be­werbs­widriges Verhalten der Telekom in dem umkämpften Markt handelt, das offensichtlich allein zum Ziel habe, "deren Re­mono­polisierungs­strategie durch Vectoring langfristig abzusichern".

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