Filesharing

Bundesverfassungsgericht fordert Entscheidung zum Filesharing

Urteil zur Störerhaftung gilt nicht für alle Urheberrechtsverletzungen
Von mit Material von dpa

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Das Bundes­ver­fassungs­gericht verlangt mehr Rechts­sicher­heit für die Inhaber von Internet­anschlüssen in Fällen von illegalem Filesharing. Die Frage, wann der Anschluss­inhaber für andere Nutzer hafte, sei nicht abschließend geklärt, so das Gericht in einem heute veröffent­lichten Beschluss. Deshalb könne es will­kürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum Bundes­gerichts­hof (BGH) verweigere (1 BvR 2365/11).

Polizist hätte aufgrund seiner Sachkenntnis Bescheid wissen müssen

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Damit hatte die Beschwerde eines auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierten Polizeibeamten Erfolg. Der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über den gemeinsam genutzten Anschluss Musikdateien angeboten. Der Beamte war daraufhin von Unternehmen der Musikindustrie angezeigt worden. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin über den Internetzugang des Polizisten in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zwar zurück, forderten aber weiterhin Ersatz für die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht befand, dass der Polizist für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung haften muss, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Polizeibeamten jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht hatte die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Revision vor dem Bundesgerichtshof darf nicht verweigert werden

Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidung auf und verwiesen die Sache zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter. Außerdem ließ das Urteil nicht erkennen, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden war, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Denn die Frage der Haftung in solchen Fällen sei noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht monierte, dass die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten bisher nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtssache könne aber eine grundsätzliche Bedeutung haben, und deswegen könnte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein.

Das Bundesverfassungsgericht mahnte an, dass die Haftung eines Anschlussinhabers nun vom Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden werden müsse. Es sei keineswegs ausreichend, sich hier auf die Urteile zur Störerhaftung bei WLAN-Anschlüssen zu berufen, da dies ein ganz anderer Sachverhalt sei. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage könne sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berühre deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

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