Bundesverfassungsgericht fordert Entscheidung zum Filesharing
Bundesverfassungsgericht fordert Entscheidung zum Filesharing
Bild: dpa
Das Bundesverfassungsgericht verlangt mehr
Rechtssicherheit für die Inhaber von Internetanschlüssen in Fällen
von illegalem Filesharing. Die Frage, wann der Anschlussinhaber für
andere Nutzer hafte, sei nicht abschließend geklärt, so das Gericht
in einem heute veröffentlichten Beschluss. Deshalb könne es
willkürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum
Bundesgerichtshof (BGH) verweigere (1 BvR 2365/11).
Polizist hätte aufgrund seiner Sachkenntnis Bescheid wissen müssen
Bundesverfassungsgericht fordert Entscheidung zum Filesharing
Bild: dpa
Damit hatte die Beschwerde eines auf Onlinerecherche und Internetpiraterie
spezialisierten Polizeibeamten Erfolg. Der
volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über den gemeinsam
genutzten Anschluss Musikdateien angeboten. Der Beamte war daraufhin von Unternehmen der
Musikindustrie angezeigt worden. Nachdem unstreitig
geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin über den Internetzugang des Polizisten in einer Tauschbörse
Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren
Schadensersatzanspruch zwar zurück, forderten aber weiterhin Ersatz für die durch
die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht befand, dass der Polizist für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung haften muss, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Polizeibeamten jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht hatte die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Revision vor dem Bundesgerichtshof darf nicht verweigert werden
Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidung auf und verwiesen die Sache zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter. Außerdem ließ das Urteil nicht erkennen, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden war, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Denn die Frage der Haftung in solchen Fällen sei noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht monierte, dass die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten bisher nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtssache könne aber eine grundsätzliche Bedeutung haben, und deswegen könnte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein.
Das Bundesverfassungsgericht mahnte an, dass die Haftung eines Anschlussinhabers nun vom Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden werden müsse. Es sei keineswegs ausreichend, sich hier auf die Urteile zur Störerhaftung bei WLAN-Anschlüssen zu berufen, da dies ein ganz anderer Sachverhalt sei. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage könne sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berühre deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.