Beschluss

Kein Zwang für Provider zur Sperrung von Glücksspiel

Wenn die Gemein­same Glücks­spiel­behörde der Länder einen Internet-Provider wie 1&1 auffor­dert, den Zugang zu auslän­dischen Glücks­spiel-Ange­boten im Netz zu sperren - muss dieser dann gehor­chen?
Von dpa /

Gerichtsbeschluss zur Sperrung von Online-Glücksspiel Gerichtsbeschluss zur Sperrung von Online-Glücksspiel
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Deut­sche Inter­net­pro­vider können nicht zur Sper­rung der Inter­net­seiten auslän­discher Anbieter von ille­galen Glücks­spielen gezwungen werden.

Das geht aus einem Beschluss des Ober­ver­wal­tungs­gerichts (OVG) Rhein­land-Pfalz in Koblenz in einem Eilver­fahren hervor (6 B 11175/22.OVG). Die Entschei­dung ist nach Mittei­lung von dieser Woche die erste eines OVG in Deutsch­land.

1&1 klagte gegen Sperr-Anord­nung

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Die Gemein­same Glücks­spiel­behörde der Länder in Halle (Saale) hatte einen Provider aufge­for­dert, die aus ihrer Sicht ille­galen Ange­bote zweier Lotte­rien in Malta für Zugriffe aus Deutsch­land zu sperren. Nach Infor­mationen der Deut­schen Presse-Agentur handelte es sich um 1&1. Das klagende Unter­nehmen in Monta­baur im Wester­wald schei­terte zwar mit einem Eilan­trag beim Verwal­tungs­gericht Koblenz gegen die Anord­nung der Behörde. Es ging aber in die zweite Instanz. Diese - das OVG Koblenz - gab 1&1 vorläufig recht.

Die Sper­rungs­anord­nung der Gemein­samen Glücks­spiel­behörde der Länder ist laut dem OVG rechts­widrig. Inter­net­pro­vider sind demnach nicht verant­wort­lich für die Inhalte von Glück­spiel­ange­boten im Netz, wenn sie unter anderem weder deren Infor­mationen noch Adres­saten selbst auswählen. Der Beschluss im Eilver­fahren ist rechts­kräftig, aber das Haupt­sache­ver­fahren noch anhängig.

Trotz neuer Regel: Online-Glücks­spiel ist weiterhin meist illegal.

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