Benutzer MaHi84 schrieb:
Es gilt § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG. Und dort ist eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht genau beziffert. Eine „Mindest-Mindestvertragslaufzeit“ ist ebenfalls nicht vorgegeben, sodass meinem Rechtsverständnis nach die „anfängliche Vertragslaufzeit“ ebensogut 0 Tage betragen kann.
Der Knackpunkt ist, dass sich Verträge ohne Laufzeit weder "verlängern", noch eine "anfängliche Vertragslaufzeit" besitzen. Beides ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG.
Meiner Einschätzung nach ist hier Drillisch klar im Recht.