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Die Feinheiten von Verträgen mit und ohne MVLZ ...


25.02.2022 20:29 - Gestartet von H_F
3x geändert, zuletzt am 25.02.2022 20:46
Also ist die neue Rechtslage wie folgt, wenn ich alles richtig verstanden habe ?

1.
Verträge mit einer MVLZ von 24 Monaten dürfen ab 1.12.2021 monatlich gekündigt werden

2.
Verträge mit einer MVLZ von 1 Monat dürfen ab 1.12.2021 monatlich gekündigt werden

3.
Verträge OHNE MVLZ können mit einer Frist von 3 Monaten (entsprechend BGB) gekündigt werden.


Dies kann der mündige Kunde selbst im Portal seiner Drillischmarke sehr einfach unter Vertrag -> Tarifdetails nachlesen - die 2 Zeilen unterhalb Abrechnungsart.
Auch in der Bestellzusammenfassung.pdf steht dies auf Seite 2 oder 3 drin.

Wenn dies die Gesetzeslage ist, dann ist Drillisch im Recht und die Kunden sollten sich nicht aufregen!
Verträge lesen und verstehen!



Danke trotzdem nochmal für diese Feinheit.

Ich selbst manage 9 Drillisch-Verträge, davon betroffen sind "OHNE MVLZ" nur 2 Verträge, die anderen sind 1 + 1 Monatsverträge über alle Drillischmarken.
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[1] MaHi84 antwortet auf H_F
26.02.2022 14:41
Benutzer H_F schrieb:
Also ist die neue Rechtslage wie folgt, wenn ich alles richtig verstanden habe ?

1.
Verträge mit einer MVLZ von 24 Monaten dürfen ab 1.12.2021 monatlich gekündigt werden

2.
Verträge mit einer MVLZ von 1 Monat dürfen ab 1.12.2021 monatlich gekündigt werden

3.
Verträge OHNE MVLZ können mit einer Frist von 3 Monaten (entsprechend BGB) gekündigt werden.


Dies kann der mündige Kunde selbst im Portal seiner Drillischmarke sehr einfach unter Vertrag -> Tarifdetails nachlesen - die 2 Zeilen unterhalb Abrechnungsart. Auch in der Bestellzusammenfassung.pdf steht dies auf Seite 2 oder 3 drin.

Wenn dies die Gesetzeslage ist, dann ist Drillisch im Recht und die Kunden sollten sich nicht aufregen!
Verträge lesen und verstehen!



Danke trotzdem nochmal für diese Feinheit.

Ich selbst manage 9 Drillisch-Verträge, davon betroffen sind "OHNE MVLZ" nur 2 Verträge, die anderen sind 1 + 1 Monatsverträge über alle Drillischmarken.

Es gilt § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG. Und dort ist eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht genau beziffert. Eine „Mindest-Mindestvertragslaufzeit“ ist ebenfalls nicht vorgegeben, sodass meinem Rechtsverständnis nach die „anfängliche Vertragslaufzeit“ ebensogut 0 Tage betragen kann.

Bin auf die Antwort der Bundesnetzagentur gespannt, wie die es sehen
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[1.1] Kuch antwortet auf MaHi84
04.03.2022 15:08
Hallo,

Benutzer MaHi84 schrieb:
Bin auf die Antwort der Bundesnetzagentur gespannt, wie die es sehen

die Antwort der Bundesnetzagentur ist jetzt da - aber leider nicht zufriedenstellend:

BNetzA zur Drillisch-Kündigungsfrist: Kunden sollen klagen
https://www.teltarif.de/bnetza-drillisch-...

Alexander Kuch
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[1.2] nios32 antwortet auf MaHi84
10.03.2022 22:20
Benutzer MaHi84 schrieb:
Es gilt § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG. Und dort ist eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht genau beziffert. Eine „Mindest-Mindestvertragslaufzeit“ ist ebenfalls nicht vorgegeben, sodass meinem Rechtsverständnis nach die „anfängliche Vertragslaufzeit“ ebensogut 0 Tage betragen kann.
Der Knackpunkt ist, dass sich Verträge ohne Laufzeit weder "verlängern", noch eine "anfängliche Vertragslaufzeit" besitzen. Beides ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG.
Meiner Einschätzung nach ist hier Drillisch klar im Recht.