speichern verboten

T-Online muss Internet-Verbindungsdaten löschen

Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung gegen den Internet-Anbieter
Von Marie-Anne Winter

Anfang dieses Jahres entschied das Landgericht Darmstadt, dass Internet-Anbieter nur die Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern dürfen, die sie für die Rechnungsstellung benötigen. Der betroffene Internet-Provider, T-Online, legte daraufhin Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgericht Darmstadt ein und rief den Bundesgerichtshof (BGH) an. Dieser hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt: T-Online muss die Verbindungsdaten unmittelbar nach Beendigung der Verbindung löschen. Mit der bereits am 26. Oktober ergangenen, aber erst jetzt bekanntgewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird dieses Urteil jetzt rechtskräftig (Aktz. III ZR 40/06).

Den Stein ins Rollen brachte ein 33-Jähriger aus Münster, der im Jahr 2002 angeklagt wurde, mit einem Eintrag in einem Internetforum eine Straftat gebilligt zu haben. In dem entsprechenden Prozess wurde der Forennutzer freigesprochen. Er war allerdings nicht damit einverstanden, dass sein Internet-Provider die entsprechenden Verbindungsdaten zur Verfügung gestellt hatte und verklagte seinen Internet-Provider. Der User argumentierte, dass sein Anbieter T-Online seine Verbindungsdaten nicht speichern dürfe, weil sie für eine Abrechnung nicht relevant seien - er benutze eine Internet-Flatrate.

T-Online jedoch bestand auf die Praxis, die dynamischen IP-Adressen, die jedem Kunden beim Einloggen zugewiesen werden, zu speichern. In Verbindung mit so genannten Logfiles, in denen die Adressen der aufgerufenen Seiten gespeichert werden, kann die Internetnutzung nachträglich personalisiert und überwacht werden.

Entscheidung gilt nur für den Einzelfall

Damit unterlag T-Online in allen Instanzen. Allerdings gilt die Entscheidung des BGH nur für den genannten Einzelfall. Andere T-Online-Kunden, die ebenfalls eine Löschung ihrer Verbindungsdaten verlangen, können das mit Hilfe einer Musterklage tun, die der betroffene Internetnutzer zusammen mit dem Frankfurter Juristen Patrick Breyer formuliert hat.

Spannend wird nun, wie diese Entscheidung mit der von Datenschützern heftig kritisierten, aber dennoch geplanten Vorratsdatenspeicherung in Einklang zu bringen ist. Die Vorratsdatenspeicherung soll auf der Grundlage einer EU-Richtlinie eingeführt werden. Diese sieht vor, dass die Internet-Verbindungsdaten aller EU-Bürger verdachtsunabhängig und für mindestens sechs Monate auf Vorrat gespeichert werden sollen. Ab Mitte nächsten Jahres soll die Richtlinie umgesetzt werden. Das oberste Ziel dieser Maßnahme soll die Kriminalitäts- und Terror-Bekämpfung sein. Kritiker bemängeln, dass dabei in unzulässiger Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Privatsphäre des Einzelnen eingegriffen werde. Terroristen und Kriminelle könnten aber leicht Wege finden, die Kontrollmechanismen zu umgehen. Auch die Internetanbieter fürchten unangenehme Folgen der Richtlinie: Sie sehen hohe Kosten durch den notwendigen Speicherplatz auf sich zukommen, wenn die sechsmonatige oder gar noch längere Speicherpflicht kommen sollte.

Die Entscheidung des BGH stellt allerdings nur fest, dass die Speicherung von Nutzerdaten mit geltendem Recht nicht vereinbar ist. Die anstehende Umsetzung der umstrittenen Richtlinie wird auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes erfolgen, das dafür auch geändert werden kann.