Machtwort

Regulierungsbehörde: 0192/0193-Dialer sind unzulässig

Bei Verstößen werden die Einwahlnummern abgeschaltet
Von Marie-Anne Winter

Betrugsversuche mit so genannten Dialer-Programmen kommen immer wieder vor. Diese kleinen Programme betätigen sich gern als "Wahlhelfer", das heißt, sie stellen Internetverbindungen über bestimmte Einwahlnummern her, die sehr teuer werden können. Ein probates Mittel, sich gegen solche Wahlhelfer zu schützen, ist es, generell 0190-Nummern sperren zu lassen. Damit kann man zwar auch sinnvolle Dienste, die über diese Nummern abgeboten werden, nicht mehr in Anspruch nehmen, aber dafür ist man auch weitgehend vor bösen Überraschungen auf der Telefonrechnung gefeit.

Doch wie immer ist dem kreativen Potential keine Grenze gesetzt, wenn es darum geht, Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen. Ende 2001 tauchte zum ersten Mal ein Dialer auf, der die 0190-Sperre elegant aushebelte, in dem er über eine 0193-Nummer eine Internetverbindung herstellte. Die Nummern von 0191- bis 0193 wurden an Internet-Provider vergeben, die über diese Einwahlnummern ihre Online-Dienste anbieten. wie bei 0190-Nummern auch, sind die Nutzungsentgelte für diese Nummern von den Anbietern frei wählbar.

Ende letzten Jahres bot ein Hamburger Provider einen anderen Dialer an, der eine 0192-Einwahl-Nummer benutzte. Der Dialer-Anbieter ging sogar so weit, damit zu werben, dass sein Dialer von herkömmlichen Dialerschutzprogrammen nicht erkannt würde.

Wie der Sprecher der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Rudolf Boll, in der vergangenen Woche gegenüber dialerschutz.de erklärte, ist die RegTP im Hinblick auf diese Dialer inzwischen tätig geworden. Nach Ansicht der RegTP sind diese Dialer nicht zulässig, weil sie nicht den Nutzungsbestimmungen für die Vergabe der 0192- und 0193-Nummern entsprächen. Die Regulierungsbehörde untersagt deshalb die Verwendung dieser Nummern für Dialer. Bisher laufen zwei Verfahren gegen Anbieter, die sich nicht an die Nutzungsbestimmungen gehalten haben. Notfalls will die Regulierungsbehörde die Zuteilung dieser Nummern widerrufen. Das bedeutet, dass die Nummer des Anbieters bei einem nachweislichen Verstoß gegen die Zuteilungsbestimmung abgeschaltet wird.

Zur Frage, ob die betroffenen Nutzer die durch diese Dialer verursachten Kosten begleichen müssen, wollte sich der RegTP-Sprecher nicht äußern. Diese Frage berühre das Vertragsrecht, denn die Kosten seien ja aufgrund eines Vertrags zwischen Nutzer und Dialeranbieter entstanden. Das fiele nicht in den Zuständigkeitsbereich der RegTP. Die Frage, ob durch Dialer ungewollt entstandene Kosten bezahlt werden müssen, ist von den Gerichten bisher sehr unterschiedlich beantwortet worden. Nach den letzten Urteilen (Landgericht Kiel, Kammergericht Berlin) zeichnet sich allerdings die Tendenz ab, dass der Anbieter eine bewusste Nutzung des Dialers durch den Kunden nachweisen muss, wenn er Geld sehen will.