zweite Instanz

Urteil: Dialer-Kosten müssen nicht gezahlt werden

Kammergericht Berlin weist Klage der Berlikomm zurück
Von Marie-Anne Winter

Vor gut einem Jahr berichteten wir über einen Fall, in dem die durch eine unwissentliche Einwahl über einen Internet-Dialer versuchten Kosten bezahlt werden mussten. Das Landgericht Berlin entschied damals zugunsten der Berlikomm, die eine alleinerziehende Mutter auf Zahlung der entstandenen Kosten von rund 9 000 Euro verklagt hatte.

Diese Summe war aufgelaufen, weil ihr 16jähriger Sohn das Wählprogramm "High Speed Connector" installiert hatte, das angeblich die Verbindung schneller machen sollte. Tatsächlich machte es die Verbindung viel teurer. Das Landgericht Berlin befand, dass die Rechnung an die Berlikomm gezahlt werden müsse. Nach dem Motto "Dummheit schützt vor Strafe nicht" müsse die Mutter dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn keine 0190-Verbindungen herstelle.

Das Kammergericht Berlin hat die Klage der Berlinkomm nun in zweiter Instanz zurückgewiesen. Das bestätigte die Anwaltskanzlei von Christlieb Klages gegenüber teltarif.de, der die Mutter als Rechtsanwalt vertritt. Die genaue, schriftliche Urteilsbegründung läge allerdings noch nicht vor, das Gericht habe dem Anwalt gestern telefonisch mitgeteilt, dass das Verfahren entsprechend entschieden worden sei. Somit ist das Urteil auch noch nicht rechtskräftig.

Eine Unternehmenssprecherin der Berlinkomm erklärte gegenüber der Redaktion, dass das Urteil der zweiten Instanz dramatisch für das Unternehmen sei, weil das Unternehmen auf den Kosten sitzen bleibe. Die Berlikomm sei in diesem Fall lediglich technischer Dienstleister, sie leite die Verbindung über die 0190-Nummer zum Netz der Deutschen Telekom weiter und müsse vo n den anfallenden Gebühren einen Großteil abgeben. Bei den 1,86 Euro, die für die Anwahl einer 0190-8-Nummer anfallen, müsse das Unternehmen 1,46 Euro weitergeben. Das Unternehmen betonte, dass diese Beträge abgeführt werden müssten, noch bevor das Geld von den Kunden kommt. Auch in diesem Fall sei es so gelaufen, die Berlikomm habe die angefallenen Gebühren für die Dialerverbindungen bezahlt und der Kundin in Rechnung gestellt. Diese habe auch andere 0190-Nummern angewählt und bezahlt. Mit dem Inhalteanbieter, der den betrügerischen Dialer angeboten hat, habe das Unternehmen überhaupt nichts zu tun, die Nummer sei von der dtms vermietet worden.

Wie wir im Dezember letzten Jahres berichtet haben, sieht das Telekommunikationsgesetz (TKG) vor, dass Netzbetreiber und 0190-Anbieter Mehrwertdienst-Nummern, die nachweislich missbraucht werden, abschalten müssen. Diese Regelung ist immerhin eine Möglichkeit, den Missbrauch einzuschränken. Das Problem dabei ist, dass dies aber erst dann geschehen kann, wenn der Missbrauch bekannt wird, d. h. wenn es Geschädigte gibt - die unter Umständen auf Kosten sitzen bleiben.

Ein weiteres Urteil stärkt den Verbraucherschutz gegenüber 0190-Anbietern: Bringt ein Verbraucher berechtigte Einwände gegen entsprechende 0190-Posten auf seiner Telefonrechnung gegenüber der Deutschen Telekom vor, so muss er diese Posten nicht sofort begleichen. In diesem Fall muss der Inhalteanbieter bzw. diejenige Firma, die die 0190-Nummer geschaltet hat, die erbrachte Leistung nachweisen und sich mit dem Kunden zwecks Zahlung in Verbindung setzen.

Wenn nun allerdings verschiedene Unternehmen an der Herstellung der Verbindung zwischen dem 0190-Dienstanbieter und dem Endkunden beteiligt sind, sieht es deutlich verzwickter aus. Diese Konstellation tritt regelmäßig dann auf, wenn ein Endkunde seinen Telefonanschluss nicht bei der Deutschen Telekom geschaltet hat, sondern hier auf Konkurrenzangebote, wie z. B. von Arcor, Hansenet, NetCologne oder eben Berlikomm zurückgreift. Einerseits ist ja so, dass das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat, dass Anbieter, die 0190-Nummern weitervermieten, nur beschränkt für Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden haften. Daran schließt sich konsequenterweise auch die Frage, warum die Carrier, die nur die Leitungen bereitstellen, dann für die Kontrolle der Inhalte zuständig sein sollten. Berlikomm begreift sich daher selbst als Geschädigte, denn das Geld sei ja nun einmal bezahlt, dazu sei das Unternehmen nach dem Interkonnektionsvertrag mit der Deutschen Telekom verpflichtet.

Betrachtet man die möglichen Auswirkungen des Urteils auf den ohnehin schon zurückhaltenden Wettbewerb im Ortsnetz bzw. bei Vollanschlüssen alternativer Anbieter, so muss dies auf jeden Fall als Rückschlag gewertet werden. Gesellschaften mit Vollanschlussangeboten werden sich in der Zukunft sicherlich genau überlegen, ob sie ihren Kunden noch Verbindungen zu 0190- oder 0900-Servicerufnummern vermitteln werden, wenn sie am Ende voll auf dem Missbrauchs- und Kostenrisiko sitzen bleiben. Neben der Tatsache, dass Call-by-Call-Verbindung von Vollanschlüssen der Wettbewerber zumeist nicht möglich sind, ist dies sicherlich ein weiterer Wettbewerbsnachteil der Telekom-Konkurrenten.

Berlikomm betont im heutigen Gespräch mit teltarif.de, dass die entstandene Situation für die Kundin sicherlich sehr ärgerlich sei, der Schaden sei nun einmal entstanden und Berlikomm dafür nicht verantwortlich. Das Unternehmen will daher auf jeden Fall in die Revision gehen und den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen.