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Abmahnwahn Klingelton


19.10.2001 16:54 - Gestartet von legalcall
Das Abmahnunwesen lebt zum Teil mit der finanziellen Angst der Abgemahnten. Da die Logo- und Klingeltonseiten häufig von Studenten, Azubis und anderen betrieben werden, die wenig Geld haben, beissen diese in den sauren Apfel, weil das vermeintlich schlechte Gewissen dazu führt, besser einmal die Anwaltsgebühren zu zahlen, als ein Vielfaches der Kosten für ein gerichtliches Verfahren ins Auge zu sehen.

Wir vertreten einige Abmahnopfer als Anwaltskanzlei. Dabei stellen wir folgende Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich eine rechtswidrige Abmahnung dem Grunde oder der Höhe nach feststellt.

1. Abmahnung, obwohl Website bereits gelöscht - meist nicht statthaft
2. Massenabmahnung einer Kanzlei - sehr umstritten
3. Addition von Musiktitel zu einem immens hohen Gegenstandswert - im Einzelfall unzulässig
4. Abmahnung trotz Lizenzgebühr wegen angeblicher Verunstaltung bzw. nicht bekannte Nutzungsarten - unpassend, weil Musik auf einem Handy technisch nicht anders darstellbar; vergleichbar mit langjähriger Praxis von Wartemelodien bei Verbinden von Telefonaten (Wartemusik); Zustimmungspflicht kann nach § 39 II UrhG angenommen werden (rechtlich noch nicht entschieden).

Es lohnt sich, die Abmahnung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Man kann mit diesem außergerichtlich eine Gebührenvereinbarung treffen, die einem nicht die letzte Mark aus der Tasche zieht.

anwalt@