Benutzer koelli schrieb:
Das wirft aber zwei Fragen auf:
1.) Wie definieren die Erstabmahnung?
Wenn jetzt jemand wegen eines Films von Sony erwischt wird und von Anwalt A abgemahnt wird und später wegen eines Films von Universal Post von Anwalt B bekommt, sind das eben zwei verschiedene Anwälte.
So wird aber die Erstabmahnung definiert und so wirkt die Deckelung. Der zweite kann mehr fordern und bekommt es dann auch, wenn es rechtlich durchsetzbar ist.
Eine zentrale Datenbank für solche Fälle gibt es doch nicht? Wie soll man also erkennen, ob es eine Erst-Mahnung ist?
Nein, die gibt es nicht. Aber du bringst die Abmahnindustrie dank deiner deutschen Gründlichkeit hier auf sehr gute Ideen...
Es wird sich wohl effektiv nichts an den überhöhten Abmahn-gebühren in den Schreiben ändern. Schließlich trägt der Abgemahnte die Beweisleislast, dass es sich um die 1. Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes handelt...
Alter Rechtsgrundsatz... "jeder die für Ihn jeweils günstigen Umstände darlegen" und so...
2.) Gelten die 155 Euro auch für bisherige Fälle? Bei Gasanbietern konnte man ja auch noch im Nachhinein widersprechen
Nein. Rückwirkungsverbot und so...
Und nein, es Geht um Abmahnung bei Urheberrechtsverstößen!
Was willst du da mit einen Gasanbieter? Ahmst du den Gasgeruch deines örtlichen Versorgers mittels eigener Flatulenz nach?
Dann wären wir wenigstens in der Nähe des Urheberrechts...
Mein Fazit:
Das ist ein höfliches politisches Signal. Mehr nicht.
Effektiv wird sich in der Praxis nicht viel ändern.