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wie soll das gehen


13.03.2013 13:53 - Gestartet von koelli
"Künftig sind Erstabmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen auf 155,30 Euro gedeckelt".

Das wirft aber zwei Fragen auf:
1.) Wie definieren die Erstabmahnung?
Wenn jetzt jemand wegen eines Films von Sony erwischt wird und von Anwalt A abgemahnt wird und später wegen eines Films von Universal Post von Anwalt B bekommt, sind das eben zwei verschiedene Anwälte.
Eine zentrale Datenbank für solche Fälle gibt es doch nicht?
Wie soll man also erkennen, ob es eine Erst-Mahnung ist?

2.) Gelten die 155 Euro auch für bisherige Fälle?
Bei Gasanbietern konnte man ja auch noch im Nachhinein widersprechen
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[1] Leiter Kundenverarsche³ antwortet auf koelli
13.03.2013 14:29
Benutzer koelli schrieb:
Das wirft aber zwei Fragen auf:
1.) Wie definieren die Erstabmahnung?
Wenn jetzt jemand wegen eines Films von Sony erwischt wird und von Anwalt A abgemahnt wird und später wegen eines Films von Universal Post von Anwalt B bekommt, sind das eben zwei verschiedene Anwälte.

So wird aber die Erstabmahnung definiert und so wirkt die Deckelung. Der zweite kann mehr fordern und bekommt es dann auch, wenn es rechtlich durchsetzbar ist.

Eine zentrale Datenbank für solche Fälle gibt es doch nicht? Wie soll man also erkennen, ob es eine Erst-Mahnung ist?

Nein, die gibt es nicht. Aber du bringst die Abmahnindustrie dank deiner deutschen Gründlichkeit hier auf sehr gute Ideen...
Es wird sich wohl effektiv nichts an den überhöhten Abmahn-gebühren in den Schreiben ändern. Schließlich trägt der Abgemahnte die Beweisleislast, dass es sich um die 1. Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes handelt...
Alter Rechtsgrundsatz... "jeder die für Ihn jeweils günstigen Umstände darlegen" und so...

2.) Gelten die 155 Euro auch für bisherige Fälle? Bei Gasanbietern konnte man ja auch noch im Nachhinein widersprechen

Nein. Rückwirkungsverbot und so...
Und nein, es Geht um Abmahnung bei Urheberrechtsverstößen!
Was willst du da mit einen Gasanbieter? Ahmst du den Gasgeruch deines örtlichen Versorgers mittels eigener Flatulenz nach?
Dann wären wir wenigstens in der Nähe des Urheberrechts...

Mein Fazit:
Das ist ein höfliches politisches Signal. Mehr nicht.
Effektiv wird sich in der Praxis nicht viel ändern.
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[1.1] Telly antwortet auf Leiter Kundenverarsche³
13.03.2013 18:58

einmal geändert am 13.03.2013 19:06
Nein, die gibt es nicht. Aber du bringst die Abmahnindustrie dank deiner deutschen Gründlichkeit hier auf sehr gute Ideen...

Seine Fragen stellten sich mir auch sofort. Und auch ich dachte an so eine Datei. Ist einfach ein logischer Gedanke.

Es wird sich wohl effektiv nichts an den überhöhten Abmahn-gebühren in den Schreiben ändern. Schließlich trägt der Abgemahnte die Beweisleislast, dass es sich um die 1. Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes handelt...
Alter Rechtsgrundsatz... "jeder die für Ihn jeweils günstigen Umstände darlegen" und so...

Wo steht das? Wie soll jemand beweisen, noch nie abgemahnt worden zu sein?

Da soll gefälligst der Mahnende beweisen müssen, dass jemand schon mal abgemahnt wurde.

Telly
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[1.2] Manche Dinge ändern sich nie und andere noch später
cassiel antwortet auf Leiter Kundenverarsche³
13.03.2013 20:57
Benutzer Leiter Kundenverarsche³ schrieb:
Mein Fazit: Das ist ein höfliches politisches Signal. Mehr nicht. Effektiv wird sich in der Praxis nicht viel ändern.

So sehe ich das auch. Außerdem ist die Branche inzwischen zu astronomischen Schadensersatzforderungen übergegangen und da gibt es keine Grenze nach oben.