Nutzung von werkseitigem WLAN-Schlüssel: Keine Störerhaftung
Fritz!Boxen werden mit
individuellem WLAN-Schlüssel ausgeliefert
Fotos: AVM / Montage: teltarif.de
Ein Internet-Nutzer, der den bei seiner Fritz!Box
voreingestellten Authentifizierungscode zur WLAN-Verschlüsselung nutzt,
kann im Falle von Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss nicht im
Rahmen der Störerhaftung belangt werden. Das hat das Amtsgericht Frankfurt / Main in
einem aktuellen Urteil (Az.: 30 C 3078/12, Entscheidung vom 14. Juni 2013)
entschieden, wie die Kanzlei Wilde Beuger
Solmecke berichtet.
Vierköpfige Familie - und alle hatten WLAN-Zugang
Fritz!Boxen werden mit
individuellem WLAN-Schlüssel ausgeliefert
Fotos: AVM / Montage: teltarif.de
Im verhandelten Fall sollte ein Familienvater dafür haften, dass von seinem Anschluss aus ein
Musikalbum in Form von Musikdateien zum Download verfügbar gemacht worden sein sollte. Er
bestritt jedoch, dafür selbst verantwortlich gewesen zu sein und verwies vor Gericht darauf,
dass auf das WLAN-Netzwerk auch seine Frau, sein 16-jähriger Sohn und seine
20-jährige Tochter Zugriff gehabt hätten.
Vater nutzte voreingestellten Zugangsschlüssel der Fritz!Box
Seine Familien-Mitglieder habe er in der Vergangenheit aber über die Problematik aufgeklärt, sagte der Vater vor Gericht aus. Seine Fritz!Box hatte er mit dem voreingestellten Authentifizierungscode - dieser findet sich bei Fritz!Boxen auf der Unterseite des WLAN-Routers - betrieben.
Das Frankfurter Amtsgericht wies die Forderung des Musikunternehmens nach Schaden- und Aufwendungsersatz ab. Einerseits habe der Familienvater die Vermutung, dass er für die monierte Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, entkräften können. Nach Ansicht der Richter kämen hierfür auch die restlichen Familienmitglieder in Betracht.
Gericht: Verwendung des individuellen Fritz!Box-Codes bedingt keine Störerhaftung
Andererseits führe die Verwendung des werkseitig voreingestellten Zugangs-Kennworts nicht dazu, dass der Mann im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden könne. Denn bei Fritz!Boxen werde kein einheitlicher Schlüssel für jeden WLAN-Router verwendet, sondern jede Box mit einem individuellen, 13-stelligen Code ausgeliefert.
Das Gericht: "Allerdings handelt es sich - gerichtsbekannt - bei den auf einer Fritz-Box seit 2004 verwendeten Authentifizierungsschlüsseln um solche, die bereits ab Werk individuell pro Gerät vergeben werden. Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08, erstrebte Zweck eines hohen Schutzniveaus (...) auch ohne ein persönliches Passwort - das regelmäßig nicht länger als 13-stellig sein wird - erreicht."
Kanzlei kritisiert: "Mangel an technischem Verständnis auf den Richterbänken"
Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke zeigt sich allerdings skeptisch, ob dieses Urteil in den Folge-Instanzen Bestand haben wird - auch wenn es absolut korrekt sei. "Es ist jedoch zu befürchten, dass sich diese mutige Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchsetzen wird. Dies wohl nicht zuletzt auch aus Mangel an technischem Verständnis auf den Richterbänken."