Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Nutzung von werkseitigem WLAN-Schlüssel: Keine Störerhaftung

AG Frankfurt: Zumindest bei Routern mit individuellen Passwörtern
Von Marc Kessler

Fritz!Boxen Fritz!Boxen werden mit
individuellem WLAN-Schlüssel ausgeliefert
Fotos: AVM / Montage: teltarif.de
Ein Internet-Nutzer, der den bei seiner Fritz!Box vorein­gestellten Authenti­fizie­rungs­code zur WLAN-Verschlüs­selung nutzt, kann im Falle von Ur­heber­rechts­ver­letzungen über seinen Anschluss nicht im Rahmen der Störer­haftung belangt werden. Das hat das Amtsgericht Frankfurt / Main in einem aktuellen Urteil (Az.: 30 C 3078/12, Ent­scheidung vom 14. Juni 2013) entschieden, wie die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet.

Vierköpfige Familie - und alle hatten WLAN-Zugang

Fritz!Boxen Fritz!Boxen werden mit
individuellem WLAN-Schlüssel ausgeliefert
Fotos: AVM / Montage: teltarif.de
Im verhandelten Fall sollte ein Familien­vater dafür haften, dass von seinem Anschluss aus ein Musikalbum in Form von Musik­dateien zum Download verfügbar gemacht worden sein sollte. Er bestritt jedoch, dafür selbst verant­wortlich gewesen zu sein und verwies vor Gericht darauf, dass auf das WLAN-Netzwerk auch seine Frau, sein 16-jähriger Sohn und seine 20-jährige Tochter Zugriff gehabt hätten.

Vater nutzte voreingestellten Zugangs­schlüssel der Fritz!Box

Seine Familien-Mitglieder habe er in der Vergangen­heit aber über die Problematik aufgeklärt, sagte der Vater vor Gericht aus. Seine Fritz!Box hatte er mit dem voreingestellten Authenti­fizierungs­code - dieser findet sich bei Fritz!Boxen auf der Unterseite des WLAN-Routers - betrieben.

Das Frankfurter Amtsgericht wies die Forderung des Musik­unternehmens nach Schaden- und Aufwendungs­ersatz ab. Einerseits habe der Familienvater die Vermutung, dass er für die monierte Urheber­rechts­verletzung verantwortlich sei, entkräften können. Nach Ansicht der Richter kämen hierfür auch die restlichen Familien­mitglieder in Betracht.

Gericht: Verwendung des individuellen Fritz!Box-Codes bedingt keine Störerhaftung

Andererseits führe die Verwendung des werkseitig voreingestellten Zugangs-Kennworts nicht dazu, dass der Mann im Rahmen der Störer­haftung in Anspruch genommen werden könne. Denn bei Fritz!Boxen werde kein einheitlicher Schlüssel für jeden WLAN-Router verwendet, sondern jede Box mit einem individuellen, 13-stelligen Code ausgeliefert.

Das Gericht: "Allerdings handelt es sich - gerichtsbekannt - bei den auf einer Fritz-Box seit 2004 verwendeten Authenti­fizierungs­schlüsseln um solche, die bereits ab Werk individuell pro Gerät vergeben werden. Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Bundes­gerichts­hofs in seiner Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08, erstrebte Zweck eines hohen Schutzniveaus (...) auch ohne ein persönliches Passwort - das regelmäßig nicht länger als 13-stellig sein wird - erreicht."

Kanzlei kritisiert: "Mangel an technischem Verständnis auf den Richterbänken"

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke zeigt sich allerdings skeptisch, ob dieses Urteil in den Folge-Instanzen Bestand haben wird - auch wenn es absolut korrekt sei. "Es ist jedoch zu befürchten, dass sich diese mutige Auffassung in der instanz­gerichtlichen Recht­sprechung nicht durchsetzen wird. Dies wohl nicht zuletzt auch aus Mangel an technischem Verständnis auf den Richter­bänken."

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