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Editorial: Wem gehört mein WLAN?

Schwierige rechtliche Probleme bei Unfug durch Dritte
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Das Urteil ist für private Internetnutzer schockierend: Nur, weil sie ihr privates WLAN nicht absicherte, erging eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 308 O 407/06) gegen eine Familie. Die addierten Anwalts- und Gerichtskosten, deren Zahlung der Familie auferlegt wurde, würden sicherlich ausreichen, viele, viele Jahre einen Internetanschluss zu betreiben. Zwar gibt es noch die Möglichkeit der Berufung gegen das Urteil, doch zeigt die jüngste Rechtsprechung in anderen Fällen, dass das zuständige Berufungsgericht (das Oberlandesgericht Hamburg) ähnlich drakonisch gegen "Inhalteanbieter" urteilt.

Was war passiert? In einem Tauschbörsennetz fand ein Musikverlag unter einer bestimmten IP-Adresse einige der von ihm angebotenen Musikstücke illegal zum Download bereitgestellt. Der Verlag stellte vermutlich Strafanzeige, über den Provider ermittelte die Staatsanwaltschaft die Familie, deren DSL-Anschluss die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war. Über eine Akteneinsicht kann im Strafverfahren regelmäßig der Geschädigte (hier der Musikverlag) dann Name und Anschrift des ermittelten Tatverdächtigen erhalten. An diese Adresse schickte der Musikverlag eine Abmahnung, mit dem Ziel, dass der Anschlussinhaber sich verpflichtet, künftig solche Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.

Es könnte jeder gewesen sein

Die abgemahnte Familie nahm sich einen Rechtsanwalt. Dieser lehnte eine Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Begründung: Die Familie habe zum fraglichen Zeitpunkt ein "offenes WLAN" betrieben. Die zwei PCs der Familie seien nicht zum File-Sharing benutzt worden. Es könnte ein beliebiger Dritter im Empfangsbereich des WLANs gewesen sein, der diesen Anschluss zum Datenaustausch mitbenutzt hat. Inzwischen habe man das WLAN abgesichert; eine Wiederholung des illegalen Angebots sei damit ausgeschlossen.

Dem Landgericht Hamburg reichte diese Argumentation nicht aus. Es erlies somit eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von illegalen Upload-Angeboten gegen die Anschlussinhaber und bestätige diese Verfügung auch nach Widerspruch der Beklagten in einem Urteil. Hauptsächlich beruft sich das Gericht dazu auf die so genannte Störerhaftung: Im Zivilrecht kann auch derjenige belangt werden, der eine Rechtsverletzung durch sein Handeln ermöglicht, ohne direkt Täter zu sein. Die Familie hätte wissen müssen, dass ihr ungesichertes WLAN von Dritten für illegale Taten mitgenutzt werden kann, und sie hätte dieses durch Passwortschutz verhindern müssen.

Allgemein etwas verständlicher als der abstrakte Begriff der Störerhaftung dürfte folgende Darstellung sein: Aufgrund des offenen WLANs lässt sich der eigentliche Verantwortliche für die Urheberrechtsverletzung nicht oder zumindest nicht mehr ermitteln. Würde das Gericht diesen Umstand akzeptieren und folglich keine Einstweilige Verfügung gegen die Familie anordnen, hätten künftig alle Anbieter von illegal kopierten Inhalten eine einfache Ausrede. Sie müssten bei sich einfach nur ein offenes WLAN einrichten und dann vor Gericht darauf verweisen, dass sie es nicht waren, aber ein beliebiger, unbekannter Dritter als eigentlicher Täter in Frage kommt. Dieser Trick würde sich auch in der Szene schnell rumsprechen, und die Musikindustrie hätte gar keine Chance mehr, ihre an sich berechtigten Ansprüche auf Unterlassung der illegalen Weiterverbreitung durchzusetzen.