Vergleich

Welches ist der beste DSL-Tarif?

Nicht immer sollte der Preis bei der Tarifwahl entscheiden
Von Björn Brodersen

Es ist ratsam, den DSL-Tarif nicht nur anhand des monatlichen Grundpreises und des darin eingeschlossenen Surfguthabens auszuwählen. Andere Variablen, die ebenfalls Beachtung verdienen, sind beispielsweise die Seriosität des Anbieters, die Leistungsfähigkeit seiner Server und Leitungen, sein Trafficmanagement, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gebotene Support, die Zusatzfeatures der Tarife sowie etwaige Angebote von subventionierter DSL-Hardware.

AOL Musicdownload Über den Provider kann der Kunde schon im Vorfeld der Tarifbestellung Erkundigungen anstellen. So ist es immer gut zu wissen, wie lange der Anbieter schon am Markt ist und - bei einer Marke wie beispielsweise GMX oder Faventia - welches Unternehmen für das Angebot verantwortlich ist. Für den Kunden wäre es fatal, wenn ein neuer Anbieter schon nach kurzer Zeit wieder aufgeben muss. Womöglich musste der Kunde zuvor sogar noch ein Einrichtungsentgelt für den DSL-Tarif zahlen. So steht beispielsweise hinter GMX - wie auch bei 1&1 und Schlund + Partner - der zweitgrößte Internetanbieter in Deutschland, United Internet, Faventia gehört wie NGI und Ay Net [Link entfernt] zur Axero AG [Link entfernt] , zwei etablierte Unternehmen im deutschen DSL-Geschäft.

Erfahrungen anderer Kunden mit dem betreffenden Provider finden sich in den meisten Fällen in Internet-Foren, indem man den Namen des Anbieters und das Wort "Forum" in einer Suchmaschine eingibt. Den jeweiligen Kundenservice kann man einem ersten Test unterziehen, indem man per E-Mail oder über die Hotline eine Vorab-Anfrage stellt oder auch einfach nur einen Blick auf die Hompage des Anbieters wirft. Finden sich ohne langes Suchen alle Tarifbestimmungen, oder muss der Kunde erst mühselig alle Einzelheiten aus den AGB zusammentragen? Je transparenter das Angebot, desto besser.

Trafficmanagement: Portdrosselung und Portpriorisierung

So sollten die Breitbandsurfer sich schon überlegen, ob sie beispielsweise bei einem Angebot wie dem vom englischen Provider dsl-discounter zugreifen, der jüngst eine mit allen T-DSL-Bandbreiten nutzbare Flatrate für weniger als 20 Euro pro Monat auf dem Markt einführte - ein fast schon verdächtiger Grundpreis. Beispielsweise fiel ein Punkt in den unvollständigen AGB auf: Der Kunde besitzt nur sieben Tage lang ein Einspruchsrecht gegen die Abrechnung, den Widerspruch muss er innerhalb dieser Zeit schriftlich einlegen. Ob solche Warnhinweise allerdings angebracht sind, wird erst die Zukunft zeigen.

In entsprechenden Internetforen kann der Kunde vielleicht auch etwas über die Serviceleistungen des Anbieters, die den DSL-Zugang betreffen, in Erfahrung bringen. Für Internetnutzer, die - etwa beim File Sharing - viele Daten herunterladen wollen, ist es wichtig zu wissen, ob der Provider den Datenstrom begrenzt, zum Beispiel durch Portdrosselung oder durch Portpriorisierung. Vom Anbieter selbst wird er meistens nichts Nachteiliges hören. Anders sehen da die Berichte der Kunden im Internet aus: So gab es in der Vergangenheit besonders bei den Resellern von Telefónica und bei Tiscali häufiger Beschwerden. Tiscali behält sich bei seiner Flat Standard ausdrücklich vor, bei entsprechender Netzauslastung andere Dienste (insbesondere Filesharing) in ihrer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit einzuschränken. Dadurch sollen die Übertragungsgeschwindigkeiten bei allen Standarddiensten gewährleistet werden.

Auch Telefónica verschweigt ein gewisses Trafficmanagement nicht. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung des Filesharing auch nichts Verwerfliches ist. Zwar können die Provider solche Netzzusatzbelastungen in der Regel auffangen, aber die so genannten Poweruser, die beispielsweise ihren Pauschalzugang bis zum Möglichen (miss)brauchen, verursachen dem Anbieter auch deutlich höhere Kosten als der normale User. Andere Anbieter beschränken nicht den Datenstrom des jeweiligen Internetzugangs, sondern kündigen denjenigen Kunden, die zu hohe Kosten verursachen. Unrühmliches Beispiel: In seinen AGB erklärt der Anbieter infinity3 zu seiner Flatrate, dass er sich das Recht einer einseitigen Kündigung bei einer "über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung", insbesondere bei mehr als acht Gigabyte je Monat an übertragenem Volumen, vorbehält.