Ohne Angst bestellen

Tipps zum Rückgaberecht beim Online-Shopping

Rechte bei Internet-Auktionen sind umstritten
Von dpa / Hayo Lücke

Der Einkauf im Internet hat seinen Charme: Fast alles kann ein Kunde zurückschicken - ohne Risiko und ohne Angabe von Gründen. Möglich wurde dies durch eine Änderung der Fernabsatzrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Anfang 2002. Doch vielen Kunden sind die verbraucherfreundlichen Regelungen noch nicht bekannt. Laut Helke Heidemann-Peuser vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin ist das kein Wunder: Das Verbraucherrecht für Online-Käufe sei nicht einfacher geworden: "Alles ist noch komplizierter als vorher".

Zwei Wochen hat ein Kunde in der Regel Bedenkzeit. Innerhalb dieser Frist kann er Internetbestellungen problemlos rückgängig machen. Er muss lediglich den Vertrag widerrufen oder die Ware zurücksenden. "Die Frist beginnt erst mit dem Erhalt der Ware", sagt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen in Erfurt. Nur bei Dienstleistungen beginne die Widerrufsfrist sofort.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht gibt es nur in wenigen Fällen. Ausgeschlossen seien vor allem verderbliche Waren und individuell nach den Wünschen des Kunden gefertigte Produkte, sagt Reichertz. Ausgenommen seien auch Verträge über Pauschalreisen sowie CDs, DVDs und Videos, falls deren Siegel vom Kunden geöffnet wurde.

Mit der Rückgabe können es sich Verbraucher einfach machen: "Ein schriftlicher, ausdrücklicher Widerruf der Bestellung ist nicht erforderlich", sagt Stefan Müller-Römer. Es genüge, die Ware einfach zurückzusenden, erläutert der auf Internetrecht spezialisierte Anwalt.

Kunde muss keine Gründe zu seiner Rückgabe nennen

Gründe für die Rückgabe muss der Käufer nicht nennen. Unternehmen fragen zwar regelmäßig danach, doch "das darf man ignorieren", so Reichertz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Jeans zwei Nummern zu klein ist oder die Farbe nicht gefällt.

Selbst wenn der frisch gelieferte Laserdrucker nicht funktioniert, genügt es, ihn innerhalb der Frist kommentarlos zurückzusenden: Die Beweislast liege beim Unternehmen, sagt Heidemann-Peuser. "Treten Schäden innerhalb des ersten halben Jahres auf, dann geht der Gesetzgeber zu Gunsten des Kunden davon aus, dass der Fehler schon vor der Lieferung bestand." Das gelte natürlich auch für die zweiwöchige Rückgabefrist. Nur offensichtliche Transportschäden müsse der Kunde sofort geltend machen.

Grenzenlos ist das Rückgaberecht allerdings nicht. Wer etwa mit dem neuen Laserdrucker erst seine Weihnachtsgrüße entwirft, bevor er ihn zurückschickt, muss dafür zahlen: Für die Benutzung könne das Unternehmen Wertersatz verlangen, sagt Heidemann-Peuser. "Der Kunde darf die Ware nur ausprobieren, aber nicht in Gebrauch nehmen."

Über den Rücktransport muss sich der Käufer hingegen wenig Gedanken machen. "Das geht auf Kosten und Risiko des Händler", sagt Reichertz. Der Abschluss einer Transportversicherung sei folglich nicht nötig. Schadensersatz könne das Unternehmen nur fordern, wenn Schäden entstehen, weil der Kunde die Ware falsch eingepackt hat.

Das Widerrufsrecht ist bindend. Nur "wenn es ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, kann das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden", sagt Müller-Römer. Das sei jedoch von Vorteil für den Kunden, ergänzt Reichertz: Beim Rückgaberecht müsse das Unternehmen die Rücksendekosten voll übernehmen. Das gelte zwar auch beim Widerrufsrecht, jedoch erst ab einem Bestellwert von 40 Euro. Unterhalb dieser Grenze müsse der Kunde die Rücksendung bezahlen.

Vorsicht bei Privatverkäufen und Internet-Auktionen

Anders sieht es bei Internet-Käufen von privaten Anbietern aus: "Sofern der Geschäftspartner kein Unternehmen ist, hat der Käufer auch kein Rückgaberecht", sagt Reichertz. Strittig seien zudem die Rechte bei Internet-Auktionen. Handele es sich beim Anbieter auf einer Auktion um ein Unternehmen, sollte nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen das Fernabsatzrecht gelten. Dies sei gerichtlich aber noch nicht eindeutig geklärt.