Benutzer llocke schrieb:
"Bei Direktkauf gemäß Fernabsatzgesetz haben Sie als Privatperson das Recht, das gekaufte Gerät
innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß ungebraucht d.h. nur bei versiegelter Originalverpackung), ohne Angaben von Gründen an uns
zurückzuschicken. Bei benutzen Geräten erfolgt ein Abzug gemäß Fernabsatzgesetz.
Ist eindeutig rechtswidrig wegen der fehlenden Möglichkeit, die Ware zu überprüfen. Wertersatz kann *nur* dann gefordert werden, wenn die Ware nicht nur geprüft, sondern wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen wurde und tatsächlich an Wert verloren hat. Folglich ist so eine pauschale Belehrung rechtswidrig und unwirksam. Nur in einigen wenigen Fällen, z. B. bei kopierbaren Datenträgern wäre das rechtens.
Auktionsartikel die per Höchstgebot ersteigert werden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen."
Auch das ist rechtswidrig und unwirksam, obwohl man es immer wieder liest. Ebay-"Auktionen" sind *keine* Versteigerungen im rechtlichen Sinne. Siehe auch hier:
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay.htm
http://www.internetrecht-
rostock.de/widerrufsrecht-ebay.htm
http://www.internetrecht-rostock.de/Ebay_und_Internetauktionen.htm
abzockstop