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Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Faircom

Ein Kunde will wissen, was Sache ist
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Wegen der anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten der Firma Faircom [Link entfernt] hat vor wenigen Tagen ein Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Faircom gestellt. Da die Faircom beim AG Velbert registriert ist, wurde der Antrag von dem Leser zunächst beim für Velbert zuständigen AG Wuppertal gestellt. Dieses hat das Verfahren jedoch postwendend an das AG Bonn weitergeleitet, da Faircom dort den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

Vom Amtsgericht Bonn erhielten wir die Auskunft, dass ein Richter über das Verfahren entscheiden muss. Dazu wird der Richter voraussichtlich zunächst den Schuldner und dann gegebenenfalls den Gläubiger hören. Über die zu erwartende Dauer des Verfahrens machte das Gericht keine Angaben. Diese hängt unter anderem von der Arbeitsbelastung des zuständigen Richters ab.

Viele Firmen, insbesondere Aktiengesellschaften und GmbHs, sind verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Entstehen einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung selbständig Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Dieses gilt grundsätzlich auch für das Konstrukt der GmbH & Co. KG, wie es Faircom gewählt hatte. Die Detailregelungen dazu sind in § 130a und § 177a HGB nachzulesen. Bei verspäteter Antragstellung sind die geschäftsführenden Personen mit bis zu drei Jahren Haft zu bestrafen.

Der Leser, der den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, wartet bereits seit über sechs Monaten auf Geld von Faircom. Die Drei-Wochen-Frist ist also erheblich überschritten. Doch argumentiert Faircom derzeit damit, dass man durchaus zahlungswillig sei und ausreichende Finanzmittel habe, aber wegen technischer Probleme ("Inkonsistenzen in der Datenbank") kein Geld anweisen könne. Wie dieser Fall von "Zahlungsunfähigkeit wegen Chaos" zu behandeln ist, geht nicht eindeutig aus dem Gesetz hervor.

Andererseits bringt vorgenannte Aussage Faircom bzw. deren Geschäftsführer Herrn Roloff bezüglich eines anderen Paragraphen des Strafgesetzbuches in Bedrängnis: § 283b stellt es nämlich unter Strafe, Handelsbücher so (chaotisch) zu führen, dass man den Überblick über das Unternehmen verliert.

Weitere Informationen zu Faircom:

Zwangsvollstreckung:
- Faircom zahlt weiterhin unvollständig
- Faircom: Weiterhin ausstehende Zahlungen
 
Premiere-Aktion:
- Faircom: Stornierung der Koppelverträge möglich
- Weiterhin Probleme bei Faircom
- Allerlei Verzögerungen
 
Quam-Aktion:
- Faircom: Verbraucherzentrale zweifelt an Rückforderungsanspruch
- Faircom: "Zahlungsunwillige Kunden" müssen mit Klage rechnen
- Faircom: Quam-Rückzahlungsforderung entfacht heftige Diskussion
- Quam verweist Geschäftsführer von Faircom und DLC new media des Hauses
- Quam schaltet keine weiteren Aktions-Verträge mehr frei
- Quam-Verträge mit Grundgebührerstattung und Gratis-Handy