Diskussion

faircom: Verbraucherzentrale zweifelt an Rückforderungsanspruch

Unternehmerisches Risiko kann nicht auf Kunden abgewälzt werden
Von Marie-Anne Winter

Die Diskussion um die Rückzahlungsforderung der Firma faircom [Link entfernt] brodelt in unserem Leserforum weiterhin sehr lebhaft. Inzwischen haben sich auch Experten geäußert, deren Ausführungen für die betroffenen Leser sehr interessant sein dürften. So hat der Referatsleiter Recht der Verbraucherzentrale Thüringen, Ralf Reichertz, erklärt, dass der Rückforderungsanspruch von faircom nach Ansicht zumindest einiger Verbraucherzentralen und auch der Verbraucher-Zentrale Thüringen nicht existiere.

Die Firma faircom hätte nur dann einen Rückforderungsanspruch, wenn sie die Zahlung als "ohne Rechtsgrund gezahlt" qualifizieren könnte. Das sei aber nicht der Fall. Die Zahlung erfolgte aufgrund des Vertrages zwischen faircom und den Verbrauchern. Die Einstellung des Betriebes von Quam in Deutschland habe lediglich Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verbraucher und Quam - für einen Durchgriff auf den Vertrag zwischen faircom und dem Verbraucher fehle es an gesetzlichen Regelungen.

Die von faircom angeführte Klausel, dass der Anspruch die Erstattung der monatlichen Grundgebühr, bzw. auf die Einmalzahlung erlösche, sofern der Mobilfunkanbieter den Vertrag storniere, sei möglicherweise gar nicht wirksam, weil faircom dadurch Risiken auf den Verbraucher verlagere, die eigentlich das Unternehmen zu tragen habe. Aber selbst wenn die Klausel korrekt sei, sage sie schlicht aus, dass faircom sich hier nur für die Fälle absichern wollte, wo unseriöse oder gar betrügerische Angaben durch den Netzbetreiber gemacht wurden. Es sei aber nicht absehbar, wie faircom beweisen wolle, dass Quam in betrügerischer Absicht gehandelt habe.

Die Firma faircom hat Kunden an Quam vermittelt. Diesen Kunden wurde versprochen, dass die Grundgebühr übernommen wird. Wenn nun faircom den Kunden die Grundgebühr erstattet hat und dann Quam den Betrieb in Deutschland einstellt und die in Aussicht gestellten Provisionen an faircom nicht bezahlt habe, handele es sich bei dem entstandenen Schaden um einen Ausfluss des unternehmerischen Risikos von faircom. Dieses unternehmerische Risiko könne nicht auf die Verbraucher übergewälzt werden. Hier müsse sich faircom an Quam halten.

Wie Herr Reichertz gegenüber der Redaktion von teltarif.de erklärte, würden auch verschiedene Kollegen anderer Verbraucherzentralen seinen Standpunkt teilen. Auch der Hinweis von Herrn Hallatsch, dass Kunden, die nicht zahlen würden, auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 1. April in Verzug kämen, sei nicht richtig. Der von Herrn Hallatsch genannte § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei hier aber nicht einschlägig, da er voraussetze, dass diese kalendarmäßige Bestimmung bereits im Vertrag vereinbart war. Deshalb bedürfe es auf jeden Fall einer Mahnung, um die vermeintlichen Schuldner in Verzug zu setzen, und ggf. Verzugsschaden geltend machen zu können.