Auslegungssache

faircom: "Zahlungsunwillige Kunden" müssen mit Klage rechnen

Ein "erwartungsgemäß hoher" Teil der Kunden soll schon gezahlt haben
Von Marie-Anne Winter

Zu den Rückzahlungsforderungen aus den Quam-Verträgen der Firma faircom gibt es weitere Neuigkeiten. Nachdem wir in der vergangenen Woche über die Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen berichtet hatten, gibt es nun eine Rückmeldung von faircom selbst. Auf Nachfrage der Redaktion teilte uns die Rechtsabteilung des Unternehmens mit, das die Resonanz der einsichtigen Kunden, die ihre Rückzahlungen pünktlich getätigt hätten, "erwartungsgemäß hoch" sei. Einige Kunden hätten auch Ratenrückzahlungsvereinbarungen unterzeichnet, die faircom aus Kulanzgründen angeboten hatte.

Die Kunden, die noch nicht gezahlt haben, bekämen eine abschließende Darlegung der Rechtslage in Verbindung mit einer Mahnung. Diejenigen, die sich zur Nichtzahlung entschließen, müssten in naher Zukunft mit einer Klage rechnen.

Nach Ansicht von faircom war die einmalige Auszahlzahlung zum Vertragsabschluss nichts weiter als eine zweckgebundene Vorauszahlung der Grundgebühr. Deshalb sei der Versuch der Kunden, den Vertragszweck vom Entstehen der Grundgebühr loszulösen, "nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern schon dem gesunden Menschenverstand nicht zugänglich - die Kunden wollten ein gutes Geschäft machen und möchten nun ein überzogen gutes Geschäft auf Kosten des Vertragssinnes machen; dem ist nicht zuzustimmen."

Die rechtliche Situation ist nicht klar und der Vertrag bedarf im Zweifelsfall der Auslegung. Es bleibt also bei den unterschiedlichen Sichtweisen, die sich auch schon in unserer Folgemeldung abgezeichnet haben: Wer nicht zurückzahlt, riskiert, dass faircom klagt. Bei einer ungünstigen Entscheidung des Gerichts können dann neben der Rückzahlung auch noch Gerichts- und Anwaltskosten fällig werden.

Dasselbe Risiko besteht aber auch faircom, wenn das Gericht der Argumentation der Verbraucherzentralen folgen sollte, dass die Pleite des Netzbetreibers Quam in den Bereich des unternehmerischen Risikos von faircom fiele, das nicht auf die Kunden übergewälzt werden könne. Für Kunden mit schwachem Nervenkostüm empfiehlt sich, die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten, damit sie zurückgefordert werden kann, falls es eine Entscheidung zugunsten der Kunden geben sollte.

Umgekehrt ist es schließlich auch so, dass die Kunden das Risiko tragen, dass die monatliche Erstattung der Grundgebühr ausbleibt, wenn der Händler zahlungsunfähig wird. Sie haben ihren Vertrag ja bei einem Provider oder Netzbetreiber abgeschlossen, die Erstattung der Grundgebühren ist in vielen Fällen eine Sondervereinbarung mit dem jeweiligen Händler. Zahlt der Händler nicht, müssen die Kunden ihre Vertrag mit dem Provider oder Netzbetreiber auch erfüllen und die anfallenden Gebühren zahlen.