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Faircom: Weiterhin ausstehende Zahlungen (aktualisiert)

Kontopfändung gegen ehemaliges Konto erfolglos
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Vor einigen Monaten hatte der Mobilfunkhändler faircom [Link entfernt] die Zahlungsweise bei der Grundgebührerstattung umgestellt. Statt zur Mitte des Monats (z.B. Mitte Februar) zahlte Faircom erst zur Mitte des Folgemonats (z.B. Mitte März). Alternativ kann man dieses auch so betrachten, dass eine bestimmte Rate (z.B. die Februar-Rate) einfach ausgeblieben ist.

Ein teltarif-Leser lies dieses nicht auf sich sitzen, mahnte das ausstehende Geld zunächst per E-Mail an, und beantragte dann bei Gericht Mahn- und später Vollstreckungsbescheid. Beide sind mittlerweile auch zugestellt. Faircom hatte keinen Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt. Gezahlt wurde aber auch nicht.

Deswegen ging der Leser zum nächsten Schritt über, einer Pfändung gegen ein Konto, von dem seines Wissens nach früher die Grundgebühr-Erstattungen aus gezahlt wurden. Das Pech des Lesers: Auf dem Konto war kein Geld, die Pfändung lief damit erstmal ins Leere. Herr Hallatsch erklärte uns dazu, dass es ein Konto der Faircom bei der Commerzbank gab, das aber bereits vor einigen Monaten aufgelöst wurde. Offensichtlich hatte hier der Leser mit der Pfändung kein glückliches Händchen gehabt.

Das Verfahren spricht dennoch Bände darüber, wie es um Faircom steht. Der Leser geht wegen 10,20 Euro gegen Faircom vor. Würde Faircom bezweifeln, dass dem Leser diese zustehen, hätte sie gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid sicher Widerspruch eingelegt. Ist die Forderung aber korrekt, empfiehlt es sich wirklich dringend, das Geld auch zu bezahlen, denn zusätzliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie die beschriebene Kontopfändung, oder ein Besuch des Gerichtsvollziehers in den Geschäftsräumen von Faircom) kosten jeweils nur zusätzliches Geld, das am Schluss der Schuldner bezahlen muss.

Zu diesem Artikel liegt eine Gegendarstellung der faircom GmbH & Co. KG vor. Diese finden Sie hier.
Die in der Gegendarstellung von Faircom angezweifelten Aussagen wurden aus diesem Artikel bereits entfernt.