heute veröffentlicht

Gesetz gegen Missbrauch von 0190er/0900er-Nummern gilt ab morgen

Regulierer hat mehr Befugnisse, gegen schwarze Schafe vorzugehen
Von Marie-Anne Winter

Verbraucherschützer, Bundesregierung und die Anbieter von Mehrwertdiensten selbst waren sich ziemlich schnell darüber einig, dass ein Gesetz gegen den Missbrauch von Mehrwertdienste-Nummern her muss. Doch über die konkreten Regelungen wurde lange gestritten. Letztlich musste sich sogar der Vermittlungsausschuss damit befassen. Herausgekommen ist nun ein Kompromiss, der immerhin besser ist als das bisherige Rechtsvakuum, in das Geschädigte hineinfielen und nur auf die Gutwilligkeit der Gerichte hoffen konnten oder mussten.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Verbrauchern mehr Möglichkeiten zu geben, sich gegen Abzocker zu wehren. Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat ab jetzt mehr Befugnisse, gegen unseriöse Anbieter vorzugehen. Doch auch die neuen Regelungen haben Schwachstellen. So werden nur 0190- und 0900-Nummern berücksichtigt, aber nicht weitere Nummern wie etwa die 0137. Diese Nummern, die gern von Fernsehsendern für Televoting und Gewinnspiele eingesetzt werden, erfreuen sich auch unter Abzockern an zunehmender Beliebtheit. Auch eine Beweislastumkehr - dass also im Streitfall der Anbieter beweisen muss, dass er sein Geld zu Recht fordert - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hier existieren allerdings schon Urteile, in denen Anbieter nachweisen mussten, dass die Kunden wissentlich kostenpflichtige Verbindungen in Anspruch genommen haben, beispielsweise vom Amtsgericht Wiesbaden.

Die wichtigsten Regelungen in der Übersicht:

  • Jeder Verbraucher hat das Recht, von der Regulierungsbehörde Name und ladungsfähige Anschrift eines Anbieters von 0190-Mehrwertdienstleistungen zu erfahren. Die Behörde soll diese Auskunft binnen zehn Tagen geben. Die Vermieter von 0190-Nummern müssen gegenüber dem Netzbetreiber binnen fünf Tagen mitteilen, an wen sie die Nummer vergeben haben.
  • Alle 0900-Nummern werden von der Regulierungsbehörde in einer Datenbank mit dem Namen des Besitzers und seiner ladungsfähigen Anschrift erfasst. Diese Datenbank wird im Internet veröffentlicht; jeder kann darauf zugreifen.
  • Wer 0190- oder 0900-Mehrwertdienste anbietet oder bewirbt, muss dem Verbraucher den vollständigen Preis und die entsprechende Nummer nennen. Werden diese Dienste über Telefon im Festnetz angeboten, muss eine Preisansage erfolgen. Diese Ansage muss drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgen. Bei Faxangeboten ist zusätzlich vorab die Zahl der Seiten zu nennen.
  • Der Preis für 0190 und 0900-Dienste darf bei Zeitabrechnung maximal zwei Euro pro Minute betragen. Bei Blocktarifen dürfen höchstens 30 Euro pro Einwahl verlangt werden. Höhere Tarife dürfen nur verlangt werden, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Dienstleister "durch ein geeignetes Verfahren" legitimiert.
  • 0190- und 0900-Verbindungen müssen nach spätestens einer Stunde automatisch getrennt werden.
  • Dialer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie bei der Regulierungsbehörde registriert sind und gesetzeskonform funktionieren.
  • Internet-Dialer dürfen sich nur über die Nummerngasse 0900-9 einwählen.
  • Die Regulierungsbehörde kann den Anbietern rechtswidrig genutzte 0190- und 0900-Nummern entziehen. Gegen Abzocker können Geldbußen von bis zu 100 000 Euro verhängt werden.
  • Weiterhin gibt es eine Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung: 0190- und 0900-Nummern dürfen ungekürzt gespeichert werden. Diese Regelung tritt aber erst zum 1. Februar 2004 in Kraft.
Eine Übersicht über die einzelnen Paragraphen des neuen Gesetzes findet sich auf der Internetseite von dialerschutz.de. Den vollständigen Gesetzestext kann man auf dieser Seite [Link entfernt] nachlesen.