Einspeisevergütung

ZAK: Kabel Deutschland muss HbbTV nicht übertragen

Im Streit um die Einspeiseengelte zwischen Kabelnetzbetreibern und öffentlich-rechtlichen Sendern hat die ZAK eine grundlegende Entscheidung getroffen: Das HbbTV sei kein Bestandteil des Programmsignals und dürfe somit herausgefiltert werden.
Von Marie-Anne Winter

Red Button adé: Kabel Deutschland darf HbbTV-Signale ausfiltern. Red Button adé: Kabel Deutschland darf HbbTV-Signale ausfiltern.
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Um die Einspeiseentgelte, die Kabelnetzbetreiber von ARD und ZDF verlangen, tobt seit Jahren ein erbitterter Streit. Erst vor wenigen Wochen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entsprechende Verfahren an die Vorinstanzen zurück verwiesen. Kabel Deutschland hat inzwischen damit begonnen, die HbbTV-Signale der öffentlich-rechtlichen Sender herauszufiltern. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat dazu vor einigen Tagen eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Nach Ansicht der ZAK sei das HbbTV-Signal kein Bestandteil des Programmsignals. Daher müsse der Plattformanbieter dieses Signal auch nicht mit übertragen. Mit dem HbbTV-Signal wird im Rundfunkprogramm der sogenannte Red Button aktiviert, mit dem die Zuschauer über seine Fernbedienung an Abstimmungen teilnehmen oder weiterführende Angebote, wie etwa Inhalte der Mediatheken, auswählen können.

Die ARD hatte sich gegen die Ausfilterung des HbbTV-Signals bei den HD-Versionen der ARD-Programmen gewandt und das Vorgehen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (KDG) kritisiert. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Signalintegrität nach § 52a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) dar, so die ARD.

Kein Konflikt mit Signalintegrität

Red Button adé: Kabel Deutschland darf HbbTV-Signale ausfiltern. Red Button adé: Kabel Deutschland darf HbbTV-Signale ausfiltern.
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Die ZAK hat nun jedoch entschieden, dass das HbbTV-Signal weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals gehöre. Der Begriff "Programm" in § 52a Abs. 3 Satz 1 RStV umfasse nur das Rundfunkprogramm selbst, also Bild und Ton, nicht aber weitere, das Programm lediglich begleitende Dienste, so die ZAK in ihrer Meldung weiter.

Nicht gefolgt ist die ZAK auch der Darstellung der ARD, aus dem Gebot der Signalintegrität ließe sich ein vollständiges Verbot der technischen Veränderung der Signale herauslesen. Richtig sei vielmehr, dass Modifikationen der Programmsignale zum Zwecke der Anpassung an den jeweiligen Plattformstandard möglich sein müssen. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass es dabei zu einer Veränderung des Programms gekommen sei.

Auch komme es bei der für die Programme von der Kabel Deutschland bereitgestellten Datenrate zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, so die ZAK. Die Datenrate entspreche dem Plattformstandard, private Programme, die in besserer Qualität verbreitet werden, hätten entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber. Hierauf könne sich die ARD also nicht berufen.

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