Ratgeber

Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen

Ware bestellt und unzu­frieden - oder das unlieb­same Geschenk muss weg? Im Ratgeber lesen Sie alles zu Retoure, Widerruf und Privat­ver­kauf.
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Oft kommen Waren zusammen, die man gar nicht haben und später doch wieder loswerden möchte.

Umtausch, Retoure, Rück­gabe, Widerruf oder "was bei eBay rein­stellen" defi­nieren, wie man sich von mögli­cher­weise voreilig gekauften Waren an Ange­bots­tagen wieder trennen kann. Es gibt auch Möglich­keiten, Geschenke, die man nicht haben möchte, wieder loszu­werden, beispiels­weise über Ankauf­por­tale und Online-Markt­plätze.

In unserem Ratgeber lesen Sie alles zum Thema Retouren, Widerruf & Co.

Umtausch beim statio­nären Händler

Sollte das Geschenk nicht den persön­lichen Geschmack treffen, hat der Beschenkte aller­dings nicht auto­matisch das Recht, die Waren zurück­zugeben und dafür das Geld zu verlangen. "Viel­mehr sind Käufer auf die Kulanz des Händ­lers ange­wiesen", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale.

Eine Möglich­keit, von vorn­herein eine Absi­che­rung zu treffen, liegt beim Käufer. Geht er davon aus, dass das Geschenk unter Umständen nicht gefallen könnte, hat er die Möglich­keit, sich beim Händler schrift­lich zusi­chern zu lassen, dass das Geschenk bei Nicht­gefallen später wieder vom Händler zurück­genommen werden kann. Beim Umtausch von Geschenken kommt es zunächst auf die Kulanz des Händlers an Beim Umtausch von Geschenken kommt es zunächst auf die Kulanz des Händlers an
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Anders ist es natür­lich, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Dann hat der Käufer klare Rechte gegen­über dem Verkäufer, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale weiter. "Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglich­keit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen."

Der Händler hat natür­lich genauso Rechte wie der Käufer. "Bevor der Kunde jedoch den Kauf­preis der fehler­haften Ware zurück­erhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglich­keit geben, zu repa­rieren oder mangel­freien Ersatz zu liefern", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale.

Gutscheine

Gutscheine sind beliebte Geschenke, so kann sich der Beschenkte selbst aussu­chen, was er haben möchte. Er sollte aller­dings auf die Gültig­keit achten, wann die Frist zur Einlö­sung endet. In der Regel gilt dabei eine Frist von drei Jahren.

Die Frist ist in der Regel in den Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen ange­geben. Eine Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hat das Ober­land­gericht München in zwei Urteilen fest­gestellt, dass ein Geschenk­gut­schein für einen Waren­ein­kauf bei einem Online-Händler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Dies sei eine unan­gemes­sene Benach­tei­ligung des Verbrau­chers (Quelle: Verbrau­cher­zen­trale). Und: Ein Händler ist in der Regel nicht verpflichtet, den Geld­betrag des Gutscheins auszu­zahlen.

Sollten Sie einen Gutschein geschenkt bekommen haben, mit dem Sie nichts anfangen können, ist es auch möglich, diesen weiter­zuver­schenken. Die Verbrau­cher­zen­trale konkre­tisiert: "In der Regel ist ein Gutschein über­tragbar, sodass er auch von einer anderen Person einge­löst werden kann. [...] Wenn ein Name auf dem Gutschein geschrieben wird, soll das dem Gutschein nur eine persön­liche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen darf."

Ausnahmen gelten beispiels­weise, wenn die Leis­tung, die der Gutschein beschreibt, auf eine bestimmte Person zuge­schnitten ist.

Falls Gutscheine Corona-bedingt nicht einge­löst werden können

In diesem Fall haben Gutscheine eben­falls eine Verjäh­rungs­frist von drei Jahren. Sollte die Frist aller­dings enden und der Gutschein kann aufgrund einer mögli­cher­weise anhal­tenden Pandemie nicht einge­löst werden, verlän­gert sich die Einlö­sefrist nach Ansicht der Verbrau­cher­zen­trale.

Wer einen Gutschein besitzt und ihn wegen der anhal­tenden Pandemie nicht einlösen kann, sollte sich recht­zeitig mit dem Händler in Verbin­dung setzen und die Verlän­gerung des Gutscheins regeln.

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Wider­rufs­recht

Wider­rufs­recht: 14 Tage

Fast jeder im Internet geschlos­sene Vertrag kann inner­halb von 14 Tagen wider­rufen werden. Die Frist beginnt in der Regel, sofern vom Verkäufer eine gültige Wider­rufs­beleh­rung vorge­legt wurde. Wurde das nicht gemacht, läuft auch die Wider­rufs­frist nicht. "Das Recht auf Widerruf erlischt spätes­tens nach einem Jahr und 14 Tagen", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale. Der Widerruf ist am besten schrift­lich mitzu­teilen, beispiels­weise mit einem Muster­for­mular.

Die Frist für bestellte Waren gilt ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben. Der Tag des Frist­beginns wird aller­dings bei der Berech­nung nicht mitge­zählt. Auch Wochen­enden und Feier­tage zählen mit. Enden kann die Frist an Sams­tagen, Sonn­tagen oder Feier­tagen aller­dings nicht. Sollte das Fris­tende auf einen dieser Tage fallen, endet die Frist erst am darauf­fol­genden Werktag, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale. Sollte es sich dabei auch um einen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag handeln, endet die Frist erst am folgenden Montag. Bei Internetbestellungen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht Bei Internetbestellungen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht
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Sollte sich die Liefe­rung einer Online-Bestel­lung verzö­gern und wird Ihnen das vom Händler recht­zeitig mitge­teilt, können Sie von Ihrem Wider­rufs­recht auch vor dem Erhalt der Ware Gebrauch machen.

Die Vari­ante "Click & Collect" ist in der Pandemie sehr beliebt geworden. Damit ist gemeint, dass Sie sich beispiels­weise in einem Online-Shop etwas bestellen und es in einer Filiale, beispiels­weise in der eines Elek­tro­markts, abholen. Auch in diesem Fall haben Sie ein Wider­rufs­recht.

Sie haben jedoch kein Wider­rufs­recht, wenn Sie die Ware online nur reser­vieren und sie erst im Laden kaufen.

Wider­rufs­recht kann verfallen

Selbst wenn ein Wider­rufs­recht besteht, kann dieses jedoch verfallen. Das ist abhängig von den jewei­ligen Waren. Das kann unter anderem für versie­gelte Waren gelten, beispiels­weise Hygie­near­tikel wie Cremes und auch Daten­träger wie CDs, DVDs und Computer-Spiele.

Für digi­tale Inhalte wie Musik und Filme kann das Wider­rufs­recht eben­falls verfallen, beispiels­weise wenn Down­load oder Strea­ming begonnen haben. Hier muss zuvor aller­dings eine Zustim­mung erfolgt sein, dass der Down­load beginnt. "Zudem müssen Sie Ihre Kenntnis davon bestä­tigt haben, dass Sie Ihr Wider­rufs­recht verlieren. Dafür reichen weder ein Hinweis in den AGB noch der bloße Klick auf den Kaufen-Button", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale.

Weitere Ausnahmen gelten für Bahn­tickets, Pauschal­reisen und Tickets für Konzerte sowie Veran­stal­tungen, die auf einen bestimmten Termin fallen, schnell verderb­liche Lebens­mittel sowie auf den Verbrau­cher zuge­schnit­tene Waren wie Maßan­züge.

Nachdem Sie den Widerruf gemacht haben, müssen Sie die Waren inner­halb von 14 Tagen an den Händler zurück­schi­cken. Der Verkäufer muss das gezahlte Geld inner­halb von 14 Tagen, nachdem er die Wider­rufs­erklä­rung erhalten hat, an Sie zurück­zahlen. Dabei muss der Händler nicht nur den Verkaufs­preis erstatten, sondern auch von Ihnen gezahlte Versand­kosten. Ausnahmen gelten für Kosten von Express­lie­ferungen. Die Rück­sen­dekosten müssen jedoch Sie tragen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Zum einen können diese natür­lich vom Händler über­nommen werden, wenn er dies anbietet. Zum anderen muss der Händler die Rück­sen­dekosten tragen, wenn Sie vor dem Kauf der Ware nicht darüber infor­miert wurden, dass Sie im Falle einer Rück­sen­dung die Kosten dafür tragen müssen. Shopping-Aktionen wie „Black Friday“ locken mit vielen Angeboten. Händler wie Amazon werben mit einem verlängerten Rückgabezeitraum Shopping-Aktionen wie „Black Friday“ locken mit vielen Angeboten. Händler wie Amazon werben mit einem verlängerten Rückgabezeitraum
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Wert­ersatz

Sollten Sie die Ware beschä­digt haben oder sie hat auf eine andere Weise den Wert verloren, kann der Händler "Wert­ersatz" verlangen, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale. Das geht aber nur, wenn Sie vom Händler rechts­kon­form über Ihr Wider­rufs­recht infor­miert wurden. Aller­dings gibt es bezüg­lich des Verlan­gens von Wert­ersatz Ausnahmen, wenn der Wert­ver­lust dadurch zustande kam, dass Sie die Waren auf "ihre Beschaf­fen­heit, Eigen­schaften und Funk­tions­weise geprüft haben". Entspre­chend darf die Ware ausge­packt und getestet werden, das gilt auch für zerlegte Möbel, die aufge­baut werden müssen. Die Verbrau­cher­zen­trale sagt: "Sie müssen dann keinen Wert­ersatz leisten oder befürchten, dass Ihr Wider­rufs­recht wegfällt."

Geht es um Dienst­leis­tungen oder Verträgen über Wasser-, Strom- oder Gaslie­ferungen, müssen Sie Wert­ersatz für die Leis­tung zahlen, die bis zum Widerruf erbracht wurde. Zuvor müssen Sie jedoch über das Wider­rufs­recht infor­miert worden sein und haben selbst verlangt, dass die Leis­tung vor dem Ablauf der Wider­rufs­frist erbracht wird.

Privat­ver­käufe bei eBay & Co.

Was gilt bei Online-Markt­plätzen?

Laut einer reprä­sen­tativen Befra­gung unter 1002 Personen des Bran­chen­ver­bands Bitkom veräu­ßern 72 Prozent in Deutsch­land mindes­tens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwer­tige Gegen­stände online, etwa jeder vierte (27 Prozent) mindes­tens einmal im Monat.

Die meisten Online-Verkäufer würden sich vor allem von Klei­dung, Schuhen und Acces­soires für Erwach­sene (69 Prozent) und Kinder (56 Prozent) trennen. Doch worauf müssen Privat­ver­käufer beson­ders achten, wenn sie Waren im Internet verkaufen? Diese Produkte werden laut einer repräsentativen Umfrage von Bitkom besonders häufig im Internet privat verkauft Diese Produkte werden laut einer repräsentativen Umfrage von Bitkom besonders häufig im Internet privat verkauft
Quelle: Bitkom Research 2020
Zunächst ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Ange­bots­text beispiels­weise auf Platt­formen wie eBay Klein­anzeigen mit korrekten Formu­lie­rungen arbeiten. So können Sie als Verkäufer nämlich die Haftung ausschließen.

Gene­rell sagt die Stif­tung Waren­test: "Ein Recht auf Umtausch oder Rück­nahme gibt's bei Privat­ver­käufen nicht - egal ob auf einem Floh­markt, bei eBay oder bei Klein­anzeigen." Unklare oder miss­ver­ständ­liche Formu­lie­rungen können dagegen dazu führen, dass der Verkäufer die volle gesetz­liche Sach­mangelhaftung trägt. Und dann steht der Verkäufer zwei Jahre ab Liefe­rung dafür ein, dass die Ware so funk­tio­niert, wie es der Käufer aufgrund der Artikel­beschreibung erwarten darf.

Haftung beim Privat­ver­kauf ausschließen

Die Stif­tung Waren­test rät: Verkäufer, die bei gebrauchten Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen die "Sach­mangelhaftung" ausschließen, was mit korrekten Formu­lie­rungen funk­tio­niert. Ein Beispiel, wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen: "Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus." Das ist laut Stif­tung Waren­test eindeutig, sicher­heits­halber ergänzt werden sollte aber folgendes: "Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verlet­zungen von Gesund­heit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätz­licher Verlet­zungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."

Der Zusatz sei wichtig, wenn wieder­keh­rend etwas zum Verkauf ange­boten wird, weil der Haftungs­ausschluss auch bei Privat­ver­käu­fern als allge­meine Geschäfts­bedingung erscheine, sobald er für drei oder mehr Ange­bote verwendet wird. Weiter heißt es laut Stif­tung Waren­test: "Für solche AGB gelten verschärfte Voraus­setzungen für den Ausschluss der Sach­mangelhaftung. Er ist insge­samt unwirk­sam, wenn die Ergän­zung zu Schaden­ersatz­ansprüchen fehlt."

Der Formulierungs­vorschlag von Stif­tung Waren­test für den mehr­fachen Neuwaren­verkauf lautet: "Ich beschränke die Mangel­haf­tung auf ein Jahr ab Liefe­rung der Sache. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verlet­zungen von Gesund­heit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätz­licher Verlet­zungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."

Weiterhin ist es laut Stif­tung Waren­test wichtig zu wissen:

"Was in der Artikel­beschreibung steht, muss auch stimmen. Andern­falls haften Sie selbst dann, wenn sie die Sach­mangelhaftung ausge­schlossen haben." Und: "Werden Schwä­chen und Fehler in der Artikel­beschreibung korrekt darge­stellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte."

Verkauf bei Ankauf­por­talen

Verkauf bei Ankauf­por­talen

Neben Privat­ver­käufen gibt es auch Ankauf­por­tale oder auch Rück­kauf­por­tale im Internet, die beispiels­weise gebrauchte Elek­tronik ankaufen. Die Funk­tions­weise von Portalen wie rebuy, Back­market und wirkau­fens ist in der Regel etwas unkom­pli­zierter und damit schneller als bei Privat­ver­käufen. Wer beispiels­weise ein Smart­phone verkaufen will, muss nur wenige Angaben machen und bekommt nach kürzester Zeit schon ein Angebot für das Gerät unter­breitet. Ältere Smartphones auf Ankaufportalen verkaufen oder unter Umständen beim Kauf eines neuen Geräts in Zahlung geben  (Galaxy S10+ (l.) u. Z Flip 3 5G) Ältere Smartphones auf Ankaufportalen verkaufen oder unter Umständen beim Kauf eines neuen Geräts in Zahlung geben
(Galaxy S10+ (l.) u. Z Flip 3 5G)
Bild: teltarif.de
Sollten Sie mit dem Angebot zufrieden sein, können Sie das Smart­phone einpa­cken und in der Regel kosten­frei mit einem Ihnen zur Verfü­gung gestellten Versand­label an die Adresse des Ankauf­por­tals schi­cken. Wenn es um den Zustand des Geräts geht, sollten Sie wahr­heits­gemäße Angaben machen, denn das Smart­phone wird von Experten bei den Ankauf­por­talen noch­mals geprüft. Auch trotz wahr­heits­gemäßer Angaben kann es vorkommen, dass Ihnen nach der Exper­ten­prü­fung des Smart­phones ein neues Angebot mit einem nied­rigeren Preis unter­breitet wird. Sie können ablehnen und erhalten das Smart­phone zurück.

Gene­rell ist es empfeh­lens­wert, vor dem Verkauf die Preise anderer Rück­kauf­por­tale zu verglei­chen. Die Ange­bote können mitunter sehr unter­schied­lich ausfallen. Weitere Details zu Rück­kauf­por­talen lesen Sie in einem ausführ­lichen Ratgeber.

Vorver­kaufs­aktionen von Smart­phone-Herstel­lern

Lohnens­wert können auch Aktionen von Smart­phone-Herstel­lern sein, wenn neue Modelle auf den Markt kommen, beispiels­weise von Samsung. Der südko­rea­nische Konzern arbeitet mit dem Dienst­leister Teqcycle zusammen, ältere Smart­phone-Modelle beim Kauf eines neuen Modells je nach Aktion mit einem Bonus in Zahlung zu nehmen.

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