Rechtslage

Rechtsexperte: Telekom-Spotify-Wer­bung und neue AGB wider­sprechen sich

Einige Telekom-Kunden beschweren sich, dass ihre Nutzung der Spotify-App trotz Premium-Abonnement an das Inklusivvolumen angerechnet wird. Dies müssen sich laut einem von teltarif.de befragten Rechtsanwalt die Bestandskunden nicht gefallen lassen.
Von Jennifer Buchholz

Die Kooperation zwischen Spotify und Telekom Die Kooperation zwischen Spotify und Telekom
Bild: telekom
Anfang des Monats mehrten sich in den Foren sowie auf der Facebook-Seite der Telekom die Kundenbeschwerden bezüglich Spotify. Die Musik-Streaming-App belaste das Datenvolumen der Nutzer, obwohl in der Produktbeschreibungen andere Informationen zu finden waren ("Bei einem Spotify-Premium-Abonnement wird das Datenvolumen nicht belastet." Telekom, "Deine Musik ist so dein ständiger Begleiter ohne jede Datenbeschränkung." Spotify; beides Stand 4. Juli 2014).

Kurz nach der Berichterstattung meldete sich auch die Telekom zu diesen Vorwürfen. Sie teilte uns mit, dass "das übertragene Spotify Datenvolumen für Suche, Abspielen und Download von Titeln und Playlisten [...] Bestandteil des Inklusiv-Volumens" ist und "nicht in die Berechnung der Bandbreitenbeschränkung" mit einfließt. Kein Bestandteil des Inklusivvolumen seien, laut Telekom, hingegen die "Nutzung der Spotify-Features 'Entdecken', das Laden der Cover innerhalb der Suchfunktion und die Nutzung der Funktion 'Browse' innerhalb der Spotify App". Diese "gehen daher zu Lasten des im Tarif enthaltenen Datenvolumens." Darüber hinaus kündigte die Telekom an, die Formulierung zur Nutzung des Streaming-Angebots anzupassen. Seit dem 15. Juli ist nun die neue Formulierung zur Nutzung der Spotify-App online.

Abweichung von Werbung und Vertragsbestimmungen

Die Kooperation zwischen Spotify und Telekom Die Kooperation zwischen Spotify und Telekom
Bild: telekom
Für unsere Leser haben wir uns mit diesem Sachverhalt an den Rechtsanwalt Matthias Böse bei der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner gewandt. Dieser bestätigt, dass sich für den Verbraucher ein gespaltenes Bild bei der Kommunikation der Telekom zur Spotify-Musik-Flatrate ergibt. Einerseits wurde bis vor wenigen Tagen die Spotify-Option damit beworben, dass „mit der Online-Nutzung von Spotify [...] Ihr enthaltenes Datenvolumen nicht belastet" wird, andererseits finden sich in der Preisliste zum Beispiel bei dem Tarif Complete M Einschränkungen für die Nutzung bei Spotify ("Das übertragene Datenvolumen im Netz der Telekom für die Nutzung von Music Streaming fließt bei Nutzung mit der Spotify-App nicht in die Berechnung des Datenvolumens (Bandbreitenbeschränkung für die Datennutzung) des zu Grunde liegenden Tarifes ein."). Auch wenn die Beschreibung der Telekom bezüglich der Spotify-Option bis vor wenigen Tagen noch offener zu deuten war als aktuell, so gilt nach Auffassung des Rechtsexperten dennoch die verbraucherfreundlichste Formulierungen. "Da die frühere Bewerbung des Produktes unterscheidungslos den gesamten Spotify-Traffic von der Volumenberechnung ausgenommen hat, ist die Einschränkung in der Preisliste wohl überraschend und daher gem. § 305c BGB unwirksam", so Rechtsanwalt Böse.

Der Rechtsanwalt sieht hier Parallelen zum Urteil (LG Köln, Schlussurteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13) des Landgerichts Köln im vergangenen Jahr. Bei diesem Rechtsstreit ging es ebenfalls um Abweichung von Werbung und Vertragsbestimmungen für den Fall der Drosselung von Festnetzanschlüssen bei der Telekom.

Böse erklärt weiter, dass die neuen Einschränkungen in der Preisliste seitens der Telekom gegenüber Bestandskunden nicht wirksam seien. "Diese können von der Deutschen Telekom verlangen, dass das Hochgeschwindigkeitsvolumen nicht von der Spotify-Nutzung berührt wird," fügt der Rechtsanwalt hinzu

Telekom bestreitet Änderung der Optionen

Die Werbung von der Telekom sind noch immer zweideutig (Stand 16.07.2014) Die Werbung von der Telekom ist noch immer zweideutig (für die Vollansicht bitte anklicken)
Bild: Telekom
Seitens der Telekom werden allerdings die umfangreichen Änderungen der Spotify-Musik-Flatrate abgestritten. Die neue Optionsbeschreibung sei lediglich "klarer formuliert" worden, so Dirk Wende von der Telekom. Die in dem Abonnement beinhalteten Funktionen, deren Nutzung ans Inklusivvolumen angerechnet werden, wurden laut Wende schon immer angerechnet.

Laut Böse gelten die neuen Formulierungen nur gegenüber Neukunden. Bestandskunden seien hiervon nicht betroffen. "Auch die Klauseln der Telekom zur Änderung von Vertragsinhalten in Ziff. 8 der AGB können der Telekom vorliegend wohl nicht helfen, da die Klauseln einerseits sehr unbestimmt sind, andererseits die Anpassung für einzelne Kunden auch gravierende Auswirkungen haben," so Böse.

Was können betroffene Bestandskunden tun?

Rechtsanwalt Böse rät betroffenen Bestandskunden, sich bezüglich dieser Thematik mit der Telekom in Verbindung zu setzen und die Telekom aufzufordern, das Abrechnen bestimmter Spotify-Funktionen auf das Inklusivvolumen zu unterlassen. Denkbar wäre in diesem Zuge auch, dass Bestandskunden ein zusätzliches Extra-Volumen erhalten, falls es technisch nicht realisierbar sei, den gesamten Spotify-Traffic von der Volumenmessung auszunehmen, fügt Böse hinzu.

Die Verbraucherzentrale hat auf unsere Nachfrage hin noch nicht reagiert. teltarif.de rät den betroffenen Telekom-Kunden insbesondere den Neukunden nach der AGB-Änderung, unterwegs tatsächlich nur die bekannten Grundfunktionen von Spotify zu nutzen, für die kein Datentraffic berechnet wird. Ansonsten sollten die Nutzer sicherstellen, dass sie per WLAN ins mobile Internet gehen, damit das Datenvolumen nicht belastet wird.

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