Benutzer bgrimm schrieb:
Nutzung von Spotify steht da! Keine spitzfindige Differenzierung zwischen Streaming, Cover laden oder sonstwas.
verbindlich, weil Vertragsbestandteil sind die AGBs, Leistungsbeschreibungen und Preislisten. Interessanterweise gibt es für die Spotify-Option keine Leistungsbeschreibung. In der Preisliste stehen aber zwei bemerkenswerte Sätze:
"Der Kunde erhält mit der Option Music Streaming die Möglichkeit,beliebige Musikstücke aus dem Angebot von Spotify auszuwählen,mit Smartphone,
Tablet-Computer oder PC in voller Länge anzuhören, Playlisten zu erstellen, zu verwalten, sowie für eine Offline-Nutzung zu synchronisieren. Das
übertragene Datenvolumen im Netz der Telekom für die Nutzung von Music Streaming fließt bei Nutzung mit der Spotify-App nicht in die Berechnung des
Datenvolumens (Bandbreitenbeschränkung für die Datennutzung) des zu Grunde liegenden Tarifes ein. Wird Music Streaming nicht mit der Spotify-App
genutzt, sondern z.B. über die Spotify Client-Software für PCs, wird das Datenvolumen bei der Berechnung der Bandbreitenbeschränkung mitgerechnet."
Demnach wird nur das Datenvolumen des eigentlichen Streamings nicht gezählt. Allerdings ist es dem Kunden wohl kaum zuzumuten, technische Details herauszufinden, etwa ob das Hineinhören in ein Musikstück oder das Anhören von vorgeschlager Music per streaming erfolgt oder nicht.
Auf jeden Fall muss es auch nach einer Drosselung möglich bleiben, "beliebige Musikstücke anzuhören", ansonsten erfüllt die Telekom wesentlich zugesicherte Merkmale der Vertragsoption nicht.