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Smart Home: Diese Technik dürfen Sie als Mieter nutzen

Vernetzte Türklin­geln, Heizungen, Gara­gen­tore: Für manche smarte Technik muss man Haus-Eigen­tümer sein - aber nicht immer. Wir zeigen auf, welche Smart-Home-Kompo­nenten Sie beden­kenlos als Mieter nutzen können.
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In unserer großen Smart-Home-Über­sicht haben wir aufge­führt, welche grund­sätz­li­chen Möglich­keiten es gibt, ein Haus oder eine Wohnung smart zu machen. Im Folgenden führen wir nun auf, was Sie als Mieter in einem Haus oder einer Wohnung grund­sätz­lich immer machen dürfen, ohne dass Sie vorher um Erlaubnis fragen müssen oder Ihnen jemand rein­redet.

Telefon, Internet, WLAN: Schon seit Beginn der Telekom-Libe­ra­li­sie­rung Ende der 1990er-Jahre kann Ihnen niemand mehr vorschreiben, welchen Telefon- und Internet-Anbieter Sie zu wählen haben. Mit Wirkung zum 1. August 2016 wurde auch der Router­zwang abge­schafft. Damit unter­liegen alle Geräte, die Sie am Internet-Router betreiben (entweder per LAN oder WLAN) ausschließ­lich Ihrer Kontrolle. Dazu gehören auch Erwei­te­rungen des Heim­netz­werks über Power­line-Steck­do­sen­ad­apter. Alle in der Wohnung zu betrei­benden Geräte mit LAN, WLAN oder Power­line, die ohne bauliche Verän­de­rung der Wohnung verwendet werden dürfen, können Sie also beden­kenlos benutzen, wenn die Geräte für den Betrieb in Deutsch­land zuge­lassen sind. Grund­sätz­lich gilt: Alles, was Sie über dem Putz verlegen, ist Ihre Sache, Unter­putz-Lösungen mit Aufstemmen der Wand müssen Sie geneh­migen lassen.

Geräte an Steck­dosen und Strom­ka­beln: Auch an Steck­dosen und Strom­ka­beln für Leuchten, die aus der Decke oder Wand hängen, dürfen Sie alle in Deutsch­land zuge­las­senen Geräte anschließen. Per App auch aus der Ferne steu­er­bare Lampen, Haus­ge­räte und Unter­hal­tungs­elek­tronik dürfen Sie also immer verwenden. Damit sind schon sehr ausge­feilte Tech­niken möglich. Sehr beliebt sind zur Steue­rung vernetzter Geräte inzwi­schen auch Smart Speaker. Diese dürfen Sie in der privaten Wohnung immer verwenden, in Gemein­schafts­räumen jedoch nur mit Zustim­mung des Eigen­tü­mers.

Smarte Steckdosen dürfen Mieter immer installieren Smarte Steckdosen dürfen Mieter immer installieren
Bild: Hama
Haus­ge­räte in der Wohnung: Alle von Ihnen selbst mitge­brachten und in der privaten Wohnung aufge­stellten Haus­ge­räte wie Elek­tro­herd, Kühl­schrank, Wasch- und Spül­ma­schine dürfen nach Belieben vernetzt sein, damit Sie beispiels­weise per App erfahren, wann die Wasch­ma­schine mit dem Wasch­gang fertig ist. Laut Infor­ma­tionen des Haufe-Verlags stellt es aber eine nicht vertrags­ge­mäße bauliche Maßnahme dar, wenn Sie die vom Vermieter gestellte Einbau­küche austau­schen - dies geht nur mit dessen Zustim­mung.

Heizungs-Ther­mo­state: Die Verbrau­cher­zen­trale NRW stellt klar, dass auch Mieter grund­sätz­lich selbst Ther­mo­state austau­schen dürfen, um zum Beispiel mit program­mier­baren Modellen an Komfort zu gewinnen oder Energie zu sparen. Sie müssten aber die alten Ther­mo­state aufbe­wahren, um nach dem Auszug den Ursprungs­zu­stand wieder­her­stellen zu können.

Jalou­sien auf der Innen­seite von Fens­tern und Türen: Smarte Steue­rungen von Jalou­sien, die Sie selbst an der Innen­seite des Fens­ters ange­bracht haben, sind kein Problem, solange dafür kein größerer Umbau nötig wird. Außen ange­brachte Roll­läden und deren Steue­rung dürfen Sie aber nicht ohne Rück­sprache verän­dern.

Türschloss und Türspion: Der Deut­sche Mieter­bund weist darauf hin, dass der Mieter in einer Miet­woh­nung auch ohne Erlaubnis ein neues Türschloss und einen anderen Türspion einbauen darf. Das bezieht sich natür­lich nur auf die Wohnungstür, nicht aber auf die gemein­same Haustür oder Klin­gel­an­lage. Nach dem Gesetz habe der Vermieter aber einen Anspruch auf Rück­gabe der Wohnung im ursprüng­li­chen Zustand, zumin­dest so lange nichts Anderes verein­bart sei. Wenn noch gar keine Ausspa­rung für einen Türspion vorhanden ist, müssen Sie sich den Einbau geneh­migen lassen.

Dazu ist der Vermieter verpflichtet

Der Eigen­tümer ist selbst­ver­ständ­lich dazu verpflichtet, Ihnen eine Heiz­mög­lich­keit sowie ordent­liche Fenster mit der Wohnung zur Verfü­gung zu stellen. Auch gesetz­liche Vorschriften zur Montage von Rauch­warn­mel­dern gibt es inzwi­schen in allen 16 Bundes­län­dern.

Mit Ausnahme der Heizungs-Ther­mo­state dürfen Sie als Mieter aber an allen diesen Anlagen nichts verän­dern. Spre­chen Sie also am besten früh­zeitig den Vermieter an, wenn Sie Verän­de­rungen haben möchten. Gege­be­nen­falls erachtet es nach Ihrer Initia­tive auch der Eigen­tümer als sinn­voll, beispiels­weise moder­nere Tür- und Fens­ter­griffe zu instal­lieren, die bei einem Einbruchs­ver­such Alarm schlagen. Wenn Sie freund­lich fragen, macht es der Vermieter viel­leicht sogar auf seine Kosten. Auch bei der Nach­rüs­tung von Rauch­warn­mel­dern können Sie ihm viel­leicht einen Tipp geben, damit er nicht das billigste "dumme", sondern viel­leicht ein vernetztes Modul wählt. Sogar der Tausch des Heizkörper-Thermostats ist erlaubt Sogar der Tausch des Heizkörper-Thermostats ist erlaubt
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Die Zukunft: Smart Mete­ring

Ein großes Thema in den kommenden Jahren wird "Smart Mete­ring" sein, also die smarte elek­tro­ni­sche Able­sung und Steue­rung von Gas-, Wasser- und Strom­zäh­lern aus der Ferne. Hier können und dürfen Sie als Mieter nichts verän­dern, und sogar der Eigen­tümer darf dies nur gemeinsam mit den Versor­gungs­un­ter­nehmen. Sie als Mieter können aber ggf. Ihren Vermieter und das Versor­gungs­un­ter­nehmen zusam­men­bringen, um an Pilot- oder Test­pro­jekten teil­zu­nehmen oder zu den ersten zu gehören, die in den Genuss derar­tiger Tech­niken kommen.

Nach § 29 Abs. 1 des Mess­stel­len­be­triebs­ge­setzes besteht eine Verpflich­tung zur Ausstat­tung von Mess­stellen mit intel­li­genten Mess­sys­temen momentan aller­dings nur bei Verbrau­chern mit einem Jahres­strom­ver­brauch von über 6000 kWh, Verbrau­chern, die mit einer steu­er­baren Verbrauchs­ein­rich­tung wie einer Wärme­pumpe am geplanten Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismus nach § 14a Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz teil­nehmen sowie Betrei­bern von Anlagen nach dem Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp­lungs­ge­setz von über 7 kW Leis­tung.

Aufgrund dieser Einschrän­kungen hat der Groß­teil der privaten Verbrau­cher aktuell noch keinen Rechts­an­spruch auf den Einbau intel­li­genter Zähler - spre­chen Sie bei Inter­esse also wie gesagt am besten das Versor­gungs­un­ter­nehmen und den Vermieter an.

Fazit: Smartes Zuhause auch für Mieter

Obwohl zahl­reiche Umbauten und insbe­son­dere die Unter­putz-Verle­gung von Kabeln dem Vermieter vorbe­halten bleiben, gibt es zahl­reiche Möglich­keiten auch für Mieter, die eigene Wohnung smart zu machen. Grund­sätz­lich unpro­ble­ma­tisch sind alle funk­ba­sierten Anlagen, die ohne Eingriff in die Bausub­stanz reali­sierbar sind.

Insbe­son­dere im Bereich der Unter­hal­tungs­elek­tronik und Innen­be­leuch­tung können auch Mieter sich unbe­schränkt "austoben", auch bei selbst mitge­brachten Haus­ge­räten besteht kein Problem. Sogar Heizungs-Ther­mo­state, Innen-Jalou­sien und sogar Türschloss und Türspion der Wohnungstür kann der Mieter vernetzen.

Grund­sätz­lich zu beachten ist aller­dings, dass alle an der Wohnung vorge­nom­menen Ände­rungen auf Wunsch des Eigen­tü­mers beim Auszug wieder rück­gängig gemacht werden müssen. In Absprache mit dem Eigen­tümer ist noch einiges mehr an Vernet­zung möglich - gegen­sei­tiges Vertrauen und verbind­liche Abspra­chen voraus­ge­setzt.

In einem sepa­raten Ratgeber verglei­chen wir die wich­tigsten Smart-Speaker-Systeme mitein­ander.

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