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Zweierlei Maß


10.04.2013 11:43 - Gestartet von ippel
Das Urteil ist zu begrüßen, denn um schadenersatzpflichtig zu sein, muß das Verschulden nachgewiesen werden. Die Dame hat, wie offenbar auch bereits die Vorinstanz feststellte, unbestritten und glaubhaft dargelegt, daß an ihrem Anschluß keine internetfähigen Geräte hingen und sie auch niemandem gestattet hatte, solche anzubringen oder zu benutzen. Dies wurde wie gesagt wohl auch von der Gegenseite nicht bestritten.

ABER: Hätte die Dame dagegen nicht einen DSL-Anschluß besessen sondern ein Auto, sähe die Sache vermutlich anders aus. Der Besitz eines Autos gehört ja angeblich sehr wohl zum allgemeinen Lebensrisiko. Nur so ist es ja zu erklären, daß bei Unfällen mit Fußgängern oder Fahrradfahrern der Autofahrer IMMER zumindest eine Teilschuld zugesprochen bekommt, selbst wenn objektiv betrachtet ihn keinerlei Verschulden trifft.

Hier wird nicht nur deutlich, wie absurd dies ist, nein, es wird auch noch mit zweierlei maß gemessen.
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[1] Hightower antwortet auf ippel
10.04.2013 12:16
Benutzer ippel schrieb:
Das Urteil ist zu begrüßen, denn um schadenersatzpflichtig zu sein, muß das Verschulden nachgewiesen werden. Die Dame hat, wie offenbar auch bereits die Vorinstanz feststellte, unbestritten und glaubhaft dargelegt, daß an ihrem Anschluß keine internetfähigen Geräte hingen und sie auch niemandem gestattet hatte, solche anzubringen oder zu benutzen. Dies wurde wie gesagt wohl auch von der Gegenseite nicht bestritten.

*ACK*


ABER: Hätte die Dame dagegen nicht einen DSL-Anschluß besessen sondern ein Auto, sähe die Sache vermutlich anders aus. Der Besitz eines Autos gehört ja angeblich sehr wohl zum allgemeinen Lebensrisiko. Nur so ist es ja zu erklären, daß bei Unfällen mit Fußgängern oder Fahrradfahrern der Autofahrer IMMER zumindest eine Teilschuld zugesprochen bekommt, selbst wenn objektiv betrachtet ihn keinerlei Verschulden trifft.

Ein Autofahrer muss eben immer so vorsichtig fahren, dass er Gefahren die von seinem Auto ausgehen vermeinden kann. Wenn sich jeder daran halten würde, würden wir mit Schrittgeschwindigkeit durch die Innenstädte fahren müssen. Aber trotzdem geht es hier am Thema vorbei, denn es ist ein Unterschied ob Du AutoFAHRER oder AutoHALTER bist. Und als HALTER wirst Du m.W. nicht für Verkehrsdelikte von FAHRERN bestraft. Allerdings besteht Mitwirkungspflicht, d.h. Du musst Auskunft geben, wer denn gefahren ist und ggf. wirst Du zum Führen eines Fahrtenbuchs verurteilt.
(Also so ganz grundsätzlich, es wird auch von diesen Regelungen in bestimmten Fällen Ausnahmen geben.)