Schlussanträge

EuGH-Anwältin: UMTS-Lizenz nicht mehrwertsteuerpflichtig

Deutsche Unternehmen können nicht auf Erstattung von 7 Milliarden Euro hoffen
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Die großen europäischen Telefonkonzerne dürfen wohl nicht mehr mit einer Erstattung der Mehrwertsteuer aus der Ersteigerung der UMTS-Mobilfunklizenzen vor sechs Jahren rechnen. Nach Auffassung der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Juliane Kokott, unterlag die staatliche Versteigerung der Lizenzen nicht der Mehrwertsteuer. In ihren heute vorgelegten Schlussanträgen heißt es, die Auktion sei zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Mehrwertsteuersystems, die Steuerpflicht entfalle aber insofern, da es sich um eine Tätigkeit "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" handle (AZ: C-284/04 und C-369/04).

Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Er pflegt den Empfehlungen aber in rund 80 Prozent der Fälle zu folgen. Das Gerichtsverfahren geht auf die Klage von Telekom-Unternehmen in Großbritannien und Österreich zurück. Sie waren der Auffassung, dass die Ersteigerung der UMTS-Lizenzen mehrwertsteuerpflichtig war und hatten daher von den Finanzämtern eine Erstattung der Vorsteuer verlangt. Die angerufenen nationalen Gerichte hatten den EuGH daraufhin um Klärung gebeten. In Großbritannien war bei der Versteigerung der Frequenznutzungsrechte ein Erlös von rund 38 Milliarden Euro erzielt worden, in Österreich von etwa 800 Millionen Euro.

In Deutschland hatte nur der Mobilfunkbetreiber mobilcom, der seine UMTS-Lizenz Ende 2003 zurückgab, den Bund auf Zurückzahlung der Steuern verklagt. T-Mobile, Vodafone, E-Plus und o2 hatten auf eine Klage verzichtet. Kurz vor Ablauf der Klagefrist am 31. Dezember 2004 hatten die vier Unternehmen erklärt, sie hofften stattdessen auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs. Die deutschen UMTS-Lizenzen waren für rund 50 Milliarden Euro ersteigert worden. Bei einem Erfolg der Klage stünden den Unternehmen Rückzahlungen von über sieben Milliarden Euro zu.