Lückenhafte Handy-Rechnung: Teure Nachforderungen möglich

Böses Erwachen durch spätere Abrechnung muss nicht sein
Von dpa / Julia Scholz

Die Monatsrechnung für das Handy muss nicht zwingend alle Gespräche im Abrechnungszeitraum auflisten. Weil es mitunter länger dauert, bis Netzbetreiber die Verbindungsdaten an den Mobilfunkanbieter weiterleiten, müssen Kunden damit rechnen, dass Gespräche aus dem jeweiligen Monat erst später abgerechnet werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Dessau weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin (Az.: ein S 245/04).

Im verhandelten Fall hatte eine Kundin drei Monate nach Abschluss des Handyvertrages einen Einzelverbindungsnachweis in Höhe von 1374,22 Euro erhalten. Die Kundin wollte die Rechnung nicht zahlen und argumentierte, dass die Gebühren in dieser Höhe nicht angefallen wären, wenn die Gesprächskosten früher ausgewiesen worden wären. Dann hätte sie ihre Kinder - die Verursacher der hohen Kosten - zur Vernunft bringen können.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand jedoch, dass "Grundbeträge vorschüssig, Nutzungsentgelte nachschüssig berechnet" werden. Damit habe die Mobilfunkfirma korrekt abgerechnet, entschied das Gericht.

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg rät betroffenen Eltern, dem Anbieter bereits bei Vertragsabschluss mitzuteilen, bis zu welcher Entgelthöhe monatliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden sollen. Diese Möglichkeit habe der Gesetzgeber in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung geschaffen.