Thread
Menü

und ?????


13.04.2005 17:47 - Gestartet von tcsmoers
Warten wir doch mal die nächste Instanz ab. Der Anwalt der Betroffenen scheint auch nicht besonders helle zu sein. Hier dreht es sich um reine Argumentation. Ich glaube, ein Richter mit Menschenverstand (sowas soll es geben !!) hätte anders geurteilt.

Kennt den jemand die genaue Begründung ?

peso
Menü
[1] spl antwortet auf tcsmoers
13.04.2005 18:18
Benutzer tcsmoers schrieb:
Warten wir doch mal die nächste Instanz ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Kennt den jemand die genaue Begründung ?

LG Dessau: Nachberechnung von Mobilfunkgebühren
TKV §§ 16, 18

Leitsätze der Redaktion

1. Aus einer Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, die einen monatlichen Abrechnungsturnus vorsieht, kann nicht zwingend gefolgert werden, dass durch die Abrechnung sämtliche im entsprechenden Monat angefallenen Verbindungen ausnahmslos abgegolten sind.

2. Der Sinn der monatlichen Abrechnungsverpflichtung besteht nicht darin, die extensive Inanspruchnahme der Leistungen etwa durch Angehörige des Auftraggebers zu unterbinden.
LG Dessau, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 245/04 (AG Zerbst) (rechtskräftig)

Sachverhalt

Die Kl. macht gegen die Bekl. Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von TK-Dienstleistungen geltend. Am 26.2.2001 beantragte die Bekl. die Freischaltung zweier Mobilfunkleitungen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten und einem monatlichen Mindestgesprächsumsatz i.H.v. jeweils EUR 4,39 zzgl. MwSt. (Grundgebühr). Die AGB der Auftragnehmerin wurden von der Bekl. anerkannt. In Ziff. 7.1. ist ausgeführt: "Die Abrechnung der durch T.P. erbrachten Leistungen erfolgt monatlich, Grundbeträge werden vorschüssig, Nutzungsentgelte nachschüssig berechnet. Abrechnungen erfolgen nach Ermittlung der Daten durch den Netzbetreiber. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. ...". Für beide Anschlüsse erteilte die Bekl. Einzugsermächtigung. Hierauf wurde der Antrag bestätigt, eine Telefonnummer zugeteilt, eine Chipkarte ausgehändigt und die Leitung freigeschaltet.

Die T.P. stellte am 27.6.2001 erstmals für den Zeitraum 28.2. bis 31.5.2001 unter Beifügung der Einzelverbindungsnachweise DM 2.687,74 (EUR 1.374,22) in Rechnung. Dieser Betrag wurde vollständig vom Konto der Bekl. abgebucht. In dem dieser Rechnung vorausgehenden Schreiben v. 26.6.2001 führt die Kl. aus, dass die Erstellung dieser Abrechnung länger gedauert habe, als normalerweise üblich. Für die Zukunft wurde eine monatliche Abrechnung in Aussicht gestellt und als Ausgleich für die zusammengefasste Abrechnung eine Ratenzahlung angeboten. Mit Schreiben v. 13.8.2001 macht die Bekl. Einwendungen gegen die für drei Monate zusammengefasste Abrechnung geltend.

Die Bekl. hat die Ansicht vertreten, dass die Kl. gegen die in den AGB festgeschriebene monatliche Abrechnungspflicht verstoßen habe. Diese Pflichtverletzung habe auch bei ihr - der Bekl. - zu einem unerwarteten Schadenseintritt geführt. Wäre nämlich die Abrechnung bereits nach einem Monat erteilt worden, so hätte die Bekl. entsprechend früher bemerken können, dass ihre Kinder in unerwartet hohem Maße kostenpflichtige Gespräche führen. Sie hätte bereits zum 1.4.2001 die SIM-Karten aus den Mobiltelefonen entfernen und ein weiteres Ansteigen der Gesprächsgebühren verhindern können. Mithin stehe ihr in Höhe der ab 1.4.2001 angefallenen Gesprächsgebühren ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl. zu. Hieraus ergebe sich, dass die Kl. die mit Rechnungen v. 19.7.2001 und 22.8.2001 geltend gemachten Gesprächsgebühren nicht verlangen könne, weil sie bei rechtzeitiger Abrechnung nicht angefallen wären. Sie erklärt daher i.H.v. EUR 2.085,12 (nach Abzug der Grundgebühren) und weiterer EUR 531,49 hilfsweise die Aufrechnung.

Die Kl. hat die Ansicht vertreten, dass der in den AGB vorgesehene monatliche Abrechnungsmodus Nachberechnungen nicht ausschließe. Vielmehr sei eine vollständige Abrechnung erst nach vollständiger Übermittlung der Daten durch den jeweiligen Netzbetreiber möglich, was sich auch aus den AGB Ziff. 7 Satz 2 ergebe. Auch sei über die Möglichkeit der Nachberechnung in den einzelnen Abrechnungen hingewiesen worden. Insoweit komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Mit ihren Einwendungen gegen die Verbindungsentgelte sei die Bekl. nach § 16 TKV ausgeschlossen. Dass die Verbindungen tatsächlich von den Anschlüssen der Bekl. ausgegangen seien, werde durch die Einzelverbindungsnachweise hinreichend belegt. Bei den mit 0,0 Sekunden Dauer und mit DM 0,33 abgerechneten Gesprächen handele es sich um sog. SMS-Nachrichten, bei welchen Gesprächszeiten typischerweise nicht anfallen. Das AG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Aus den Gründen

Die Berufung ist ... unbegründet. Die Kl. hat einen Anspruch auf Vergütung der mit der T.P. auf der Grundlage des Antrags v. 26.2.2001 vereinbarten und abgerechneten TK-Leistungen ... Die Einwendungen der Bekl. gegen die Klageforderung sind nicht erheblich. ...

Auch ist die Bekl. mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie erstmals im gerichtlichen Verfahren gegen die abgerechneten Leistungen vorbringt. Sofern sie nunmehr vorträgt, sämtliche ausgewiesenen Gespräche könnten tatsächlich nicht von ihren Kindern geführt worden sein, stellt dies kein substanziiertes Bestreiten der von der Kl. vorgelegten Einzelverbindungsnachweise dar. Hinsichtlich der mit DM 0,33 abgerechneten Gesprächszeiten von 0,00 Minuten hat die Kl. nachvollziehbar erläutert, dass es sich um sog. SMS-Nachrichten handelt, bei welchen wegen der bloßen Übertragung von Schriftzeichen typischerweise keine Gesprächszeiten anfallen.

Die Forderung des mit Rechnung v. 22.8.2001 geltend gemachten Betrags i.H.v. EUR 531,49 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Nachberechnungen der Monate Mai und Juni enthält. Insb. steht der Durchsetzung des Anspruchs die Verwirkung nicht entgegen: Nach Ziff. 7.1. der zwischen den Parteien vereinbarten AGB ist zwar ein monatlicher Abrechnungsturnus vorgesehen, jedoch kann hieraus nicht zwingend gefolgert werden, dass durch die Abrechnung sämtliche in dem entsprechenden Monat angefallenen Verbindungen ausnahmslos abgegolten sind. Vielmehr ergibt sich aus Satz 2 Ziff. 7.1. der AGB, dass die Abrechnung nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber erfolge. Die der Entscheidung des AG Kamen (12 C 609/99) zu Grunde liegenden Umstände sind im vorliegenden Falle nicht vergleichbar. Dort hat das AG darauf abgestellt, dass die Möglichkeit der Nachberechnung im Vertragstext keinerlei Erwähnung gefunden habe. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem Hinweis der Kl., dass sie für die Erstellung der Abrechnung auf die Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber angewiesen sei, zumindest mittelbar, dass es wegen der offensichtlich nicht feststehenden Übermittlungszeitpunkte zur Inkongruenz von Nutzungs- und Abrechnungszeitpunkten kommen kann. Ein anderer Sinn kann diesem Hinweis nicht beigelegt werden. Darüber hinaus ist zumindest in den Abrechnungen v. 19.7.2001 und v. 22.8.2001 ausdrücklich ausgeführt, dass in den jeweiligen Rechnungen ausschließlich Leistungen berücksichtigt sind, die bis zum Tage der Abrechnung zur Verfügung standen. Für von den Netzbetreibern nachträglich gelieferte Daten wurde eine Nachberechnung in Aussicht gestellt. Demnach konnte sich die Bekl. also gerade nicht darauf verlassen, dass der entsprechende Zeitraum endgültig abgeschlossen war. Soweit das AG Kamen ausführt, dass die Abrechnungsfrist aus Billigkeitsgründen der Einwendungsfrist folgen müsse, weil dem Kunden nicht zuzumuten sei, sich über längere Zeiträume die von ihm hergestellten Verbindungen zu merken, besteht im vorliegenden Falle eine andere Ausgangslage. Hier waren den einzelnen Abrechnungen sog. Einzelverbindungsnachweise beigefügt. Aus ihnen lässt sich das Verbindungsdatum, die Dauer des Gesprächs, die Rufnummer der Verbindung sowie der Preis zwanglos nachvollziehen. Die hergestellten Verbindungen sind chronologisch geordnet. Auf dieser Grundlage kann somit der Nutzer auch noch nach wenigen Monaten die von ihm hergestellten Verbindungen überprüfen und ggf. Einwendungen geltend machen. Die weitere von der Bekl. in Bezug genommene Entscheidung des AG Lünen war für die Beurteilung der Verwirkungsfrage nicht ergiebig.

Weiterhin stehen der Bekl. auch keine Schadensersatzansprüche zu, die sie der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegensetzen könnte. In Höhe der am 27.6.2001 bzw. 19.7.2001 abgerechneten Gesprächsgebühren i.H.v. EUR 1.374,22 bzw. EUR 2.085,12 steht der Bekl. ein Schadensersatzanspruch nicht deshalb zu, weil eine Abrechnung erstmals nach drei Monaten, und nicht wie in den AGB vorgesehen nach einem Monat, erfolgte. Zwar trifft es zu, dass die Kl. ausweislich Ziff. 7 ihrer AGB zur monatlichen Abrechnung verpflichtet war. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob die nun streitgegenständlichen Telefonkosten als Schaden zu qualifizieren sind. Denn sie stellen nichts anderes als die adäquate Gegenleistung für die Dienstleistungen dar, die die Bekl. auf der Grundlage einvernehmlich vereinbarter Vertragsbedingungen erhalten hat. Selbst dann, wenn man im Sinne eines weiten Schadensbegriffs als Schaden jede beliebige Vermögenseinbuße ansehen wollte, käme eine Schadensersatzpflicht nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Schaden auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm bzw. der verletzten vertraglichen Verpflichtung fällt; es muss sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen bzw. die vertragliche Verpflichtung übernommen worden ist (Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., Vor vor § 249 Rndr. 62 unter Hinweis auf die st. Rspr.). Die monatliche Abrechnungsverpflichtung dient neben Prüfungs- und Kontrollzwecken auch der monatlichen Zahlbarkeit der in Anspruch genommenen Telefondienstleistungen. Dem Umstand, dass über mehrere Monate ein höherer Betrag aufgelaufen war, ist die Kl. durch das mit Schreiben v. 26.6.2001 unterbreitete Ratenzahlungsangebot entgegengetreten. Auch insoweit war die Bekl. nicht unangemessen benachteiligt. Es ergab sich sogar ein Zinsvorteil für sie daraus, dass sie in den ersten drei Monaten gar nicht bezahlen musste. Jedenfalls besteht der Sinn des monatlich vereinbarten Abrechnungsturnus nicht darin, die extensive Inanspruchnahme der Leistungen etwa durch Angehörige des Auftraggebers zu unterbinden. Dies ergibt sich besonders auch daraus, dass die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) v. 11.12. (BGBl. 1997 I, S. 2910) für dieses durchaus nachvollziehbare Interesse der Bekl. in § 18 ein eigenes Instrument vorsieht. Danach kann der Kunde ggü. dem Anbieter von TK-Dienstleistungen vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muss sicherstellen, dass diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird. Mithin hätte die Bekl. ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, bereits bei Vertragsschluss das monatliche Verbindungsaufkommen ihrer Kinder zu begrenzen. Einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die monatliche Abrechnungspflicht kann sie daher nicht herleiten. ...

spl