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CDU fordert Datenerhebung bei Prepaidkarten

Regelung im Telekommunikationsgesetz selbst gefordert
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Am 22. Oktober hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Anbieter von Prepaidkarten aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet sind, entsprechende Daten ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen. Vodafone D2 strengte seinerzeit noch im Jahre 1997 eine entsprechende Musterklage an.

Bei der in diesen Monaten anstehenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) muss der Bund nach Auffassung des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Bosbach, und des bayerischen Innenministers, Dr. Günther Beckstein, endlich eine klare Regelung für die Erhebung personenbezogener Daten durch die Anbieter von Prepaidkarten schaffen. Beide Politiker äußerten sich in einer gemeinsamen Presseaussendung wie folgt: "Der Bund muss die Mobilfunkbetreiber verpflichten, personenbezogene Daten ihrer Prepaidkunden zu erheben."

Die Speicherung der Kundendaten sei für die polizeiliche Ermittlungsarbeit unerlässlich. Die Erfahrungen bei der Verfolgung von Straftaten hätten gezeigt, dass die Daten vieler Handynutzer mit den bei den Providern gemeldeten Teilnehmerdaten nicht identisch sind. Immer mehr Tatverdächtige würden Prepaidkarten nutzen, um sich der Feststellung ihrer Person zu entziehen, so die CDU/CSU-Politiker weiter. "Im Interesse einer effizienten Strafverfolgung ist eine Regelung im Telekommunikationsgesetz selbst erforderlich. Dies hat die rot-grüne Koalition bisher versäumt. Es genügt nicht, wenn die geplante Novellierung des Gesetzes lediglich in der Begründung einen entsprechenden Hinweis enthält, wie es bisher vorgesehen ist."

Kommentar

Sicherlich sind mangelnde oder unkorrekte Daten bei den Prepaidkarten ein Problem für jede Ermittlungsbehörde, allerdings lässt sich dieses Problem sicherlich nicht nur mit einer Erfassungspflicht beim Kauf der SIM-Karte lösen. Was passiert beispielsweise, wenn die SIM-Karte nach einem oder zwei Jahren weitergegeben wird? Oder wie verhält es sich, wenn der Straftäter eine ausländische Karte, z. B. aus der Schweiz, verwendet, wo man intenational nutzbare Prepaidkarten ohne jegliche Registrierung kaufen kann? Nun schlicht eine Gesetzesänderung in Deutschland zu fordern, ist sicherlich nicht ausreichend. Einen ausführlicheren Kommmentar zu dieser Thematik finden Sie in einem Editorial.