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Mobilfunkanbieter müssen Daten von Prepaid-Kunden nicht erheben

Musterklage von Vodafone erfolgreich
Von dpa /

Mobilfunkanbieter müssen die Daten von Käufern so genannter Prepaid-Handys nicht erheben. Das entschied am Mittwochabend das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können damit eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Etwa die Hälfte aller Handybesitzer nutzt diese Guthabenkarten. (Az.: BVerwG 6 23.02)

Nach Auffassung des zuständigen 6. Senats sind sie nach den bisher geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Eine Verpflichtung der Betreiber, auch für sie die Kundendaten zu erheben, verstößt nach Auffassung des Senats gegen das in der Verfassung garantierte Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung.

Laut Urteil bauen die Leitlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu Prepaid-Produkten nicht auf dem Telekommunikationsgesetz auf. Dort ist festgeschrieben, dass die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, um gegenüber Behörden wie dem Verfassungsschutz Auskünfte geben zu können. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus auch die Verpflichtung zur Datenerhebung für die Prepaid-Produkte.

Dies verneinten die Leipziger Richter, da diese zwischen Datenspeicherung und -erhebung trennten, und hoben damit eine anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster auf. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte seinerzeit nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt.