unklar

Rechnungsprobleme bei o2?

Kunde beklagt ungenaue Darstellung von Mehrwertdiensten
Von Volker Schäfer /

Im teltarif.de-Forum tauchten vor einigen Wochen Userbeschwerden über o2 auf. Gegenstand war die Tatsache, dass der Münchner Mobilfunk-Netzbetreiber auf seinen Rechnungen Dienstleistungen von Fremdfirmen anonym bzw. unter dem Stichwort "Sonstige Dienste" ohne weitere Angaben abrechnet. Betroffen sind auch Services, die man gar nicht über das Mobiltelefon, sondern beispielsweise via Internet genutzt hat, so zum Beispiel das Laden von Logos, Klingeltönen und Software.

teltarif-Leser: "o2 spezifiziert Datendienste nicht genau"

Ein teltarif-Leser berichtete: "Auf schriftliche Anfrage weigert sich o2, die in Anspruch genommenen und meist mit 0,59 oder 1,00 Euro tarifierten Dienste genauer zu spezifizieren. Weder die Art der Dienstleistung noch der Drittanbieter werden genannt. So ist es dem Kunden nicht möglich, zu überprüfen, ob die Dienste rechtmäßig abgerechnet wurden. Auf meiner Mobilfunkrechnung tauchten nun schon zwei Monate hintereinander solche Posten auf, ohne dass ich über diesen Mobilfunkanschluss via Internet oder GPRS-Datendienste in Anspruch genommen habe."

o2 lässt Abrechnungssystem jährlich checken

Die o2-Pressestelle erklärte auf Anfrage von teltarif.de, in solchen Fällen überprüfe das Unternehmen die Rechnung des Kunden und versichere ihm, dass das Rechnungssystem alle Verbindungen unter der Rubrik "Mehrwertdienste (Daten)" korrekt ausgewiesen hat. "Gemäß Paragraph 5 TKV wird unser Abrechnungssystem einmal jährlich durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine vergleichbare Stelle überprüft. Bei der diesjährigen Überprüfung hat es erneut keine Beanstandungen gegeben", heißt es weiter.

Unter der Rubrik "Mehrwertdienste (Daten)" stellt o2 nach Aussage der Pressestelle durchgeführte Downloads (z.B. Spiele, Klingeltöne, etc.), welche mittels Datenverbindung angefordert wurden, sowie den MMS-Dienst in Rechnung. Für den Download dieser Services hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten der Nutzung. Er kann diese unter Nutzung des WAP-GPRS Services oder auch über einen PC/PDA mit Online-Zugang vornehmen.

Verbraucherschutz: "Im Zweifelsfall Daten anfordern"

Wir fragten nun Ralf Reichertz, Referatsleiter Recht bei der Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V., wie der Verbraucherschutz zu diesem Problem steht. Demnach kann ein Einzelverbindungsnachweis nach Paragraph 14 TKV nur für Telefongespräche, nicht aber für die Nutzung von SMS und Datendiensten verlangt werden. Solche Services können auf der Rechnung zusammengefasst werden, so wie es im Falle von o2 auch geschieht.

Hat ein Kunde aber begründete Einwände gegen die Telefonrechnung, so besteht nach Darstellung des Verbraucherschutzes die Möglichkeit, nach Paragraph 16 TKV darauf zu bestehen, dass er eine Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens bekommt. Ferner kann der Kunde fordern, dass eine technische Prüfung des Anschlusses durchgeführt wird. Ein Prüfprotokoll ist dem Kunden auf dessen Verlangen vorzulegen.

Die Verbraucherschützer stehen auf dem Standpunkt, dass der Anbieter nachweisen muss, dass das Entgelt tatsächlich angefallen ist, so lange er die Entgeltübersicht nicht zugeschickt und die technische Prüfung nicht durchgeführt hat. Erst wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen, muss der Kunde nachweisen, dass entsprechende Gespräche bzw. Downloads nicht getätigt wurden.

Keine Nachweispflicht hat der Anbieter dagegen, wenn der Kunde verlangt hat, dass die Verbindungsdaten gelöscht werden und das Telekommunikationsunternehmen den Kunden darauf aufmerksam gemacht hat, dass in diesem Fall kein Nachweis mehr möglich ist.

Fazit: Wenn ein Kunde die Korrektheit seiner Mobilfunkrechnung anzweifelt, sollte er eine Entgeltübersicht nach Paragraph 16 TKV verlangen. Ferner sollte er auf die Durchführung eine technischen Prüfung seines Anschlusses sowie die Aushändigung des Prüfprotokolls bestehen.

Menüklicks können teuer werden

In diesen Zusammenhang passt eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen vom gestrigen Tage. In dieser wird darauf hingewiesen, dass man sich insbesondere dann, wenn man gerade auf ein neues Multimedia-Handy umgestiegen ist, zunächst ausführlich darüber informieren soll, welche Funktionen das Gerät im einzelnen bietet und welche Services dabei möglicherweise kostenpflichtig sind. Die Verbraucherschützer warnten ausdrücklich vor dem wahllosen Klicken durch das Menü, da man so möglicherweise auch unwissentlich kostenpflichtige Dienste aktiviert, zumal Funktionen wie "News abonnieren", das WAP-Portal oder der Internet-Zugang bei den neuen Handy-Generationen häufig automatisch bereits freigeschaltet sind.