Einspruch!

Verbraucherzentralen mahnen 1&1 Internet ab

Überraschende und benachteiligende AGB-Änderungen sind unzulässig
Von Marie-Anne Winter

Seit einigen Wochen erregt Internet-Provider 1&1 die Gemüter: Erst führte dieser Anbieter eine sagenhaft günstige DSL-Flatrate zum monatlichen Preis von 19,90 Euro ein, dann wurden die Verträge im November gekündigt, obwohl die Mindestlaufzeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist.

Auch auf teltarif.de wurde dieses Vorgehen heftig diskutiert. Zwar behauptet der Provider, dass mit den vorgenommenen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich alles einwandfrei sei, diese Auffassung ist allerdings strittig:

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. ist die Kündigung dieser zeitlich befristeten Verträge nicht möglich. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die die Firma sich beruft, ist nach Einschätzung der Verbraucherschützer unzulässig. Sie ist für den Kunden überraschend und benachteiligt ihn somit unangemessen. Entsprechende rechtliche Schritte gegen die Firma 1&1 Internet AG hat der Dachverband der Verbraucherzentralen bereits veranlasst. Etwas anderes gilt für unbefristete Verträge. Hier ist eine Kündigung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. empfiehlt Kunden, die befristete Verträge geschlossen haben und denen von 1&1 gekündigt worden ist, dieser Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen. Man sollte sich von 1&1 zudem schriftlich bestätigen lassen, dass der Internetzugang per unbeschränkter Flatrate vertragsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit zum vereinbarten Preis von 19,90 Euro zur Verfügung steht.

Ein entsprechendes Musterschreiben können Betroffene per Faxabruf unter der Nummer 0190 77 808 8157 (eine Seite für 2,42 Mark/1,24 Euro pro Minute) bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. erhalten.