Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer daid schrieb:
M.E. das Gesetz, nämlich die Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass durch sein Eigentum keiner gefährdert wird.
Bitte etwas genauer zitieren, wo das steht.
Das ist die allemeine Verkehrssicherungspflicht, die sich aus dem Gebot ergibt, niemanden zu schädigen. Es gibt tatsächlich keine Vorschrift, in der steht, da Internet-Gästebücher und Diskussionsforen alle 3 Tage auf Beleiduigungen kontrolliert werden müssen. Wenn es die gäbe, müssten wir nicht so aufwändig diskutieren.
>Ich bin meines
Wissens nach nur verpflichtet, Gefährdungen zu beseitigen, die bekannt sind, oder von denen ich hätte wissen müssen.
Und genau um dieses "hätte wissen müssen" geht es. Weil ich es nämlich durchaus für vertretbar halte, dem Eröffner eines Diskussionsforum, bei dem anonym und unmoderiert gepostet werden kann, als Verkehrssicherungspflicht aufzuerlegen sich alle paar Tage das geschriebene anzuschauen *oder* zu löschen.
Es gäb ja auch andere Möglichkeiten: Z.B. kann der Meckerbaum- bzw Forumsinhaber jeden Tag (oder alle paar Tage, sooo streng ist die Rspr diesbezügl. nicht) alles löschen, wenn er es nicht selber lesen kann.
... was dann aber die freie Meinungsäußerung behindert. Art. 5, Absatz 1 GG lautet: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Die Forderung, dass sich jeder "ungehindert unterrichten" kann, ist mit Deiner Präventivlöschung ("es könnte ja illegales Material dabei sein") nicht vereinbar.
Es bleibt ja die freie Entscheidung des Forumsinhabers, Beiträge zu löschen, zu überprüfen, nur namentliche Postings zuzulassen, nur eine bestimmte Anzahl von Postings pro Tag zuzulassen oder sich noch andere Sicherungsmaßnahmen auszudenken.
>Denn das würde doch
starke "zeitliche Hindernisse" aufstellen, wenn man Foren-Beiträge nur dann lesen kann, wenn man schnell genug ist.
Wenn sich der Forumsinhaber für das Löschen entscheidet, ist es ja keine allgemein zugängliche Quelle mehr. Zugegeben: Ein etwas formales Argument. Aber ich habe ja auch keinen Anspruch aus Art. 5 I GG darauf, dass die Zeitungsredaktion, die an ihrem Haus die aktuelle Ausgabe als Wandzeitung aushängt, die drei Wochen dort hängen lässt, damit ich sie ohne zu hetzen auch noch lesen kann.
Die Frage ist also, ob das Recht auf Meinungsfreiheit auch beinhaltet, ein Forum einzurichten, das an sich dem Meinugsaustausch dient, in dem aber auch anonym Straftaten begangen werden können,
Mit diesem Argument ("es können Straftaten begangen werden") kannst Du alles verbieten: ... den Verkauf von Leberwurst (wenn die schlecht wird, und man sie trotzdem ist, kann man sich vergiften)...
Es will nichts verbieten, ich will Beobachtungspflichten begründen. Wer Leberwurst herstellt und verkauft, ist verpflichtet, das Produkt zu beobachten. Wenn er feststellt, dass Leute davon krank werden, kann er (auch wenn er den Fehler selbst nicht zu vertreten hat) zu einer Rückrufsaktion verpflichtet sein. Es geht hier um genau so eine Beobachtungspflicht kraft eröffneten Verkehrs.
Der Hersteller eines Produktes, oder der Anbieter einer Dienstleistung, kann erst dann in die Haftung genommen werden, wenn ein Missbrauch zumindest wahrscheinlich ist. Aber ein einfaches "es kann Missbrauch damit geben" reicht nicht aus, schon gar nicht, um ein Grundrecht einzuschränken.
Der Forumsbetreiber wird doch nur dann in Anspruch genommen, wenn ein Missbrauch tatsächlich eingetreten ist.
Gruß daid