Benutzer niknuk schrieb:
Benutzer drtutz schrieb:
Das entsprechende Kündigungsschreiben von 1&1 ist bei mir ebenfalls schon eingetroffen und u. a. ist in diesem Folgendes nachzulesen: 'Da es ab 20.11.01 nur noch diese beiden FLAT-Tarife gibt, kündigen wir Ihren alten 1&1 Internet.DSL FLAT-Vertrag! Wir werden Sie deshalb vorsorglich in den günstigen Private-Tarif einordnen.' Also, überhaupt kein Datum!
Hallo drtutz,
bei mir steht in genau diesem Abschnitt das Kündigungsdatum drin, und zwar in der Form '...wir werden Ihren Vertrag zum 15.1.2002 vorsorglich in den günstigeren Private-Tarif umstellen.' Dieses Datum ist, zumindest in meinem Fall, absolut fristgerecht (im Oktober 2001 galt noch die 3-monatige Kündigungsfrist). Es würde mich interessieren, ob Sie einen 12-Monats-Vertrag abgeschlossen haben und das Schreiben deshalb von meinem abweicht.
Ich darf in diesem Zusammenhang noch auf §3, Abs. 6 der AGB (über das ControlCenter abrufbar) hinweisen:
'1&1 ist berechtigt, die Preise jederzeit zu erhöhen. Die Änderung wird sechs Wochen nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung beim Kunden wirksam. Die Preise sind Festpreise. (...)'
Ob das rechtlich zulässig ist, kann ich nicht beurteilen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Vertrag seitens 1&1 gekündigt werden muss, um die Preise zu erhöhen, oder ob eine Preiserhöhung gar keine Vertragskündigung ist, sondern nur eine Änderung der Vertragsbedingungen. Jedem Vertrag (auch den 12-Monats-Verträgen) lagen sicher diese AGB zugrunde. Sollte die o.g. Klausel rechtmäßig sein, verstößt 1&1 m.E.
nicht gegen den Vertrag, denn es werden ja 'nur' die Preise erhöht (nicht gekündigt).
Beste Grüße
Michael
Wenn das so, wie oben beschrieben in den AGBs §3 Abs 6 steht, ist das nach meiner Meinung rechtlich nicht zulässig. Siehe folgenden Text, der sich auf -
https://www.teltarif.de/i/kuendigung.html - findet.
Bernd
---------------
Frage: Ich möchte nicht kündigen, mir wäre es viel lieber, wenn ich den Vertag unverändert behalten könnte. Ist dies möglich?
Antwort: Grundsätzlich Ja. Allerdings verwenden viele Anbieter Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Meist sind darin auch Regelungen enthalten, die dem Anbieter erlauben, 'die Preise anzupassen'. In diesem Fall ist genaue Rechtskunde gefragt, denn nicht alles, was in AGB steht, ist nach AGB-Gesetz auch zulässig. §10 AGB-Gesetz führt beispielsweise aus, dass einseitige Änderungen am Vertrag nur dann zulässig sind, wenn diese für den Kunden zumutbar sind. Pikant: Nach dem AGB-Gesetz wird nicht die konkrete Tarifänderung auf Zumutbarkeit untersucht, sondern die Änderungsklausel in den AGB des Anbieters. Eine Änderung, die durchaus zumutbar wäre, könnte also trotzdem durchfallen, weil die Änderungsklausel in den AGB zu allgemein war.
Grundsätzlich ist eine Klausel zulässig, wonach Preiserhöhungen weitergegeben werden können, wenn sich auch die Einkaufspreise oder die Lohnkosten der Telefonfirma erhöhen.
===> Sicher nicht zulässig sind aber pauschale Klauseln,
===> wonach allgemeine Preiserhöhungen möglich sind.
Ergibt sich nach Prüfung der AGB, dass der Anbieter nicht zur Erhöhung berechtigt war, so haben Sie ein Recht auf Erfüllung Ihres alten Vertrages zu den alten Konditionen. Viele Anbieter werden Ihnen dieses auch gewähren, insbesondere dann, wenn die Preiserhöhung mit einer Preissenkung in einem anderen Bereich gekoppelt war, und Sie damit auch nicht in den Genuss der Preissenkung kommen.
Ist der Anbieter aber nicht bereit, den Vertrag zu den alten Bedingungen weiterzuführen, kann es zu einem langwierigen und teuren Rechtsstreit kommen. Darüber hinaus droht Ihnen in diesem Fall die Kündigung durch den Anbieter, auch wenn dieser dieselben Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten beachten muss wie Sie.