Thread
Menü

Unbemerkter Verbindungsaufbau!!


08.03.2004 13:42 - Gestartet von federico
Hallo Kai,

'Wenn sich die Software, die die Telefonverbindung ändert, unbemerkt installiert hat, braucht man die zugehörige Telefonrechnung nicht zu bezahlen.'

Die Zahlungspflicht entsteht nicht DURCH(!) die Installation des Anwaehlprogramms. Dementsprechend entfaellt die Zahlungspflicht nicht (erst) bei unbemerkter Installation eines Dialer-Pogramms, sondern bei heimlichem Verbindungsaufbau:

'Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. (...) Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.'

Mitteilung der BGH-Pressestelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2004&Sort=3&nr=28520&anz=28&pos=1&client=3&Blank=1

Laut Pressemitteilung entschied der BGH, dass DURCH die Herstellung einer Verbindung zu einem (Mehrwert-)Anschluss vom Kundenanschluss aus keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Verbindung 'heimlich hergestellt' wurde, auch wenn wie im entschiedenen Fall das Anwaehlprogramm bewusst installiert wurde.

Es ist nicht zu erwarten, dass der BGH in der Urteilsbegruendung lediglich keine Vorkehrungen gegen 'unbemerkte Dialer'(installationen) fuer erforderlich halten will ...

'Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.'

... und nicht weitergehend den Nutzer nicht einmal zu besonderen Schutzmassnahmen vor 'heimlichen Dialer'(verbindungsherstellungen) durch GEWOLLT heruntergeladene und installierte Programme (wie im entschiedenen Fall) fuer verpflichtet halten will.

Denn sonst haette ein Nutzer eines BEWUSST installierten Dialers auch dann zu haften, wenn dieser Dialer in betruegerischer Weise heimlich und unbemerkt kostenpflichtige Verbindungen aufbaut, falls man einen Nutzer zu solch umfassenden Vorkehrungen gegen unbemerkbaren Verbindungsaufbau fuer verpflichtet halten wollte, wonach jede heimlich hergestellte Verbindung notwendig NUR bei einem Verstoss gegen diese Sorgfaltsobliegenheiten denkbar erscheinen koennte ...

f.