Hintergrund

Handy kaputt: Wer zahlt jetzt die Reparatur?

Gewährleistung des Händlers besteht auch bei gebraucht gekauften Geräten
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Das Handy vor gar nicht langer Zeit gekauft und schon kaputt - diese Erfahrung haben viele Mobiltelefonierer schon erlebt. Unabhängig vom Hersteller gilt: Je mehr Funktionen ein Mobiltelefon besitzt, desto anfälliger ist das Gerät auch. Neben Problemen an der Hardware - hier treten vor allem gebrochene Displays, wacklige Handyakkus sowie lockere oder klemmende Tasten auf - kann auch die Software gestört sein. Defekte sollten die Handybesitzer in der Regel nicht selbst beseitigen, sondern einen Fachmann damit beauftragen. Im Idealfall hat er noch einen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Händler.

Kauf von subventionierten Handys

Der Kauf des Mobilfunktelefons ist rechtlich von dem Mobilfunkvertrag mit dem eigenem Provider unabhängig. Geht das Telefon kaputt und muss repariert werden oder steht das Telefon sonst nicht zur Verfügung, so besteht in der Regel keine Möglichkeit, etwaige Grundgebühren nicht zu zahlen. Auch ein Anspruch auf ein Leihgerät oder ähnliches besteht gegenüber dem Netzbetreiber nicht. Häufig werden jedoch auf freiwilliger Basis auch entsprechende Leihgeräte durch den Händler angeboten.

Wer ein neues Mobilfunktelefon - auch stark vergünstigt - gekauft hat, hat immer einen Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Händler. Diese Gewährleistung besteht in den ersten zwei Jahren ab Kauf des Gerätes. In den ersten sechs Monaten besteht zudem eine so genannte Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. In dieser Zeit wird vermutet, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war und damit unter die gesetzliche Gewährleistung fällt. Diese Gewährleistung besteht immer bei neuen Geräten und darf gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen oder gekürzt werden.

Gewährleistung bei gebraucht gekauften Geräten

Gleiches gilt im Grunde auch für gebrauchte Mobilfunktelefone. Wird das gebrauchte Mobilfunktelefon von einem gewerblichen Händler erworben, kann dieser die Gewährleistungszeit aber von 24 auf zwölf Monate reduzieren. Aufpassen muss man beim Kauf von Privat: Hier kann die Gewährleistung sogar komplett ausgeschlossen werden. Einen solchen Ausschluss enthalten z.B. viele Internetauktionen. Für Mängel, die arglistig verschwiegen werden, gilt ein solcher Ausschluss selbstverständlich nicht.

Kann das Telefon nicht repariert werden oder dauert die Reparatur unverhältnismäßig lange, so kann der Kunde auch den Kaufpreis zurückverlangen oder reduzieren. Da Mobilfunktelefone meist jedoch vergünstigt erworben werden, machen diese Alternativen meist keinen wirtschaftlichen Sinn. In einem solchen Fall empfiehlt sich, ein mangelfreies Ersatzgerät zu verlangen.

Freiwillige Hersteller-Garantie

Streng zu unterscheiden von der gesetzlichen Gewährleistung ist die meist angebotene freiwillige Hersteller-Garantie. Diese geht meist deutlich weiter und zum Teil auch länger als die gesetzliche Gewährleistung. Sie bietet meistens insbesondere nach den ersten sechs Monaten eine bessere Absicherung für Schäden.

Für die freiwillige Garantie gilt, dass diese nur im Rahmen der Garantiebedingungen übernommen wird. Schäden aus unsachgemäßer Behandlung, Schäden wegen Feuchtigkeit und ähnlichem sind meist ausgeschlossen. Der Garantieanspruch kann, je nach Garantiebedingungen, auch entfallen, wenn eine nichtzugelassene Firmware aufgespielt oder herstellerfremdes Zubehör verwendet wird. Ansprechpartner für die Gewährleistung ist generell der Händler. Bei der Garantie kann auch der Hersteller direkt angesprochen werden. Meist kann Ihnen aber auch hier der Händler weitere Informationen geben.

Weitere Artikel aus dem Themenspecial "Handy, PDA & Co."