Telefonmarketing

Bei Anruf: Vertrag

So schützen Sie sich vor unfreiwilligen Vertragsbindungen am Telefon
Von Steffen Prey

Auch ein Anruf beim Anbieter vor dem Absenden des schriftlichen Widerrufs kann nicht schaden. Unternehmen wie zum Beispiel Vodafone haben für solche Fälle ein spezielles Reklamationsteam eingerichtet. Dieses bemüht sich nach Angaben von Vodafone um eine Lösung im Interesse des Kunden, irrtümliche Vertragsabschlüsse träten aber nur in "bedauerlichen Einzelfällen" auf. Allgemeine Hilfe bei solchen Streitfällen bieten die Verbraucherzentralen, die Hinweise und Beschwerden von Verbrauchern sammeln. Wer hier beispielsweise online eine Beschwerde einreicht, sollte auf jeden Fall seine vollständige Anschrift sowie eine Kunden- oder Vertragsnummer angeben. Das erleichtert die Bearbeitung des Falls.

Die neue Form der Drückerkolonne

Branchenkenner berichten, dass Verkäufer von Telefonverträgen in der Regel auf Provisionsbasis beschäftigt werden. Von daher versuchen offenbar einige schwarze Schafe unter den Verkäufern auch mit unseriösen Methoden, den Kunden neue Verträge aufzudrücken. Betroffene Telefonteilnehmer sollten daher bei solchen Anrufen von Telekommunikationsanbietern ihr Desinteresse bekunden und das Gespräch dann gleich beenden, wenn sie keinen neuen Vertrag abschließen wollen. Richter des Oberlandesgerichtes in Köln, haben Unternehmen diese Form der Werbung sogar bei den eigenen Kunden untersagt, wenn keine Einwilligung vorliegt.

Sollte Ihnen ein Unternehmen zudem völlig fremd sein, empfiehlt es sich, das Gespräch sofort zu beenden, so Thomas Hagen von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Seriöse Unternehmen unterlassen derartige Anrufe bei Kunden in der Regel nach einem entsprechenden Hinweis.

Kalte Anrufe verstoßen gegen das UWG

Ungebetene Telefonwerbung ohne vorherigen Kundenkontakt, gilt als so genannter "kalter Anruf" und verstößt daher ähnlich wie das Versenden von Werbefaxen und Spam-Mails ohne vorherige Zustimmung des Empfängers gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Problem ist jedoch, dass Geschädigte oft im Nachhinein gar nicht mehr wissen, ob sie ihre Einwilligung erteilt haben. So werden zum Beispiel Gewinne aus Preisausschreiben oft mit dem Weiterverkauf von Adressen finanziert. Wer nach der Teilnahme mit seinen Daten in einem solchen Verteiler enthalten ist, hat es schwer, denn in Bezug auf die Rechtmäßigkeit solcher Praktiken fehlt es hierzulande bisher leider an einer einheitlichen Rechtsprechung.