Telefonmarketing

Bei Anruf: Vertrag

So schützen Sie sich vor unfreiwilligen Vertragsbindungen am Telefon
Von Steffen Prey

Wer wenig telefoniert, erhält mit großer Wahrscheinlichkeit schon bald einen Anruf seines Telefonanbieters, der ihn über seine neuen Tarife und Optionen informiert. Die Firmen versuchen auf diese Weise, die Kunden zum häufigeren Telefonieren zu animieren. Teilweise arbeiten sogar ganze Abteilungen großer Unternehmen daran, den Umsatz mit einzelnen Kunden zu erhöhen. Beispielsweise versuchen sie Prepaid-Kunden zum Abschluss eines Laufzeitvertrags zu überreden.

Vielen Kunden ist dabei gar nicht bewusst, dass das zunächst wie ein Informationsgespräch klingende Telefonat in den Abschluss eines Vertrags münden soll. Solche Verträge können nämlich auch mündlich geschlossen werden, eine Unterschrift des Kunden ist dazu nicht notwendig. Voraussetzung hierfür ist eine übereinstimmende Willenserklärung von mindestens zwei Parteien, in der ein Anbieter eindeutig erklärt, worum es sich bei dem Angebot handelt, und der Kunde darin einwilligt.

Offenbar kommt es jedoch hierbei immer wieder zu Missverständnissen. Verbraucherzentralen und Rechtsexperten wie der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Patrick Kühnemund von der Kanzlei Dr. Hantke & Partner raten deshalb Telefonkunden zur Vorsicht.

Mitschnitt des Gesprächs als späteren Beweis

Unsichere Kunden sollten am Anfang des Gesprächs erfragen, ob der Anruf durch das Unternehmen aufgezeichnet und archiviert wird beziehungsweise ob sie es selbst zur Sicherheit ebenfalls mitschneiden dürfen. Dafür ist es jedoch zwingend erforderlich, dass alle beteiligten Personen vor dem Beginn der Aufzeichnung informiert werden und ihre eindeutige Zustimmung erteilen. Diese Zustimmung sollte ebenfalls noch mal in der Aufnahme zu hören sein, dies ist wichtig für die spätere Beweiskraft des Mitschnittes im Streitfall. Wie Sie Gespräche leicht aufzeichnen können und was Sie sonst noch dabei beachten müssen, erfahren in unserem entsprechenden Ratgeberartikel.

Fernabsatzrecht räumt Kunden Widerrufsrecht ein

Doch auch ohne Gesprächsmitschnitt gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren. Da es sich bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen ähnlich wie bei Haustürgeschäften um so genannte Fernabsatzgeschäfte handelt, haben Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Widerrufsbelehrung. Diese erhalten Kunden vom Anbieter in der Regel schriftlich, zusammen mit den Vertragsunterlagen. Wer das Vertragsverhältnis nicht eingehen möchte, sollte auf jeden Fall innerhalb der 14 Tage die vorausgesetzte Willenserklärung zum Vertragsabschluss widerrufen - am besten schriftlich per Einschreiben/Rückschein. Die Annahme der Vertragsunterlagen zu verweigern, schützt dagegen nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags und den dadurch entstehenden Kosten.