Urteil

Kein Schadensersatz-Anspruch wegen UMTS-Auktion

OLG Köln veröffentlicht Urteil
Von ddp / Marie-Anne Winter

Ein Aktionär der Deutschen Telekom kann wegen der Teilnahme des Unternehmens an der UMTS-Versteigerung im Jahre 2000 keine aktienrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Urteil vom 24. April (Az. 18 U 90/05).

Im August 2000 hatte die Bundesrepublik UMTS-Lizenzen versteigert, von denen die heutige T-Mobile Deutschland GmbH, eine Telekom-Tochter, zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt gut 16,5 Milliarden Mark erwarb. Neben der Telekom ersteigerten fünf weitere Unternehmen Lizenzen zu vergleichbaren Preisen. Der Kläger, ein Telekom-Aktionär, nahm die Bundesrepublik im Wege der so genannten Aktionärsklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro in Anspruch. Das Geld sei an das Unternehmen zu zahlen.

Erwerb der UMTS-Lizenzen kein Nachteil für die Telekom

Nach Auffassung des Klägers hat die Bundesrepublik als damalige Mehrheitsaktionärin der Telekom das Unternehmen zur Teilnahme an der UMTS-Versteigerung veranlasst. Dies habe zu einem für die Telekom nachteiligen Geschäft geführt. Das Landgericht Bonn wies in erster Instanz die Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde jetzt vom OLG Köln zurückgewiesen.

Die Kölner Richter sehen im Erwerb der UMTS-Lizenzen keinen Nachteil für die Telekom. Maßgebender Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung dieser Frage sei der damalige Versteigerungstermin, erläuterte ein Gerichtssprecher. Seinerzeit hätten den enormen Investitionen wirtschaftlich gleichwertige Vorteile und Chancen gegenüber gestanden, die nach allgemeiner Ansicht mit der neuen Technik verbunden gewesen seien. Nachträgliche Entwicklungen könnten dagegen für die Beurteilung der Nachteiligkeit von Rechts wegen keine Rolle spielen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der zuständige Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.