Anscheinsbeweis

Streit um die Telefonrechnung: Nicht alles ist, wie es scheint

Die Beweislast bei der Abrechnung von Premium-SMS
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Der Versuch der Telekommunikationsunternehmen, die Bequemlichkeit des Anscheinsbeweises auf die Abrechnung von Premium-SMS zu übertragen, scheint nun jedoch ins Stocken zu kommen.

Das AG München (Az. 114 C 29320/04) und das AG Aachen (Az. 81 C 629/ 03) haben zum Beispiel entsprechende Ambitionen von Netzbetreibern abgelehnt. Das AG München vertritt die Ansicht, dass eine besondere Häufigkeit und Häufung der Inanspruchnahme von Sonderdiensten eher gegen die Vermutung der Richtigkeit des Einzelverbindungsnachweises sprechen. Insgesamt wurden in dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall in 26 Tagen über 1 002 Premium-SMS genutzt.

"So werden in dem streitgegenständlichen Zeitraum an einzelnen Tagen über 80 Einzelverbindungen abgerechnet. Am 03.09. werden z.B. in der Zeit von 18.00 - 21.30 Uhr in Abständen von höchstens 10 Minuten regelmäßig ohne Pause die Sonderdienste beansprucht. Ein derartiges Verhalten legt nach Auffassung des Gerichts nicht die Vermutung für seine Richtigkeit nahe."

Ähnliches hatte auch das AG Aachen erwogen: "Zudem ergibt sich (…) aus der vorgelegten Verbindungsübersicht, dass die Beklagte (…) in dem dort aufgeführten Zeitraum nahezu permanent die hier in Frage stehende Premium-SMS Nummer angerufen haben soll. Dies ist so unwahrscheinlich, dass der Beweis des ersten Anscheins eher für den Vortrag der Beklagten, als für den der Klägerin spricht."

Im Zweifel für den Kunden

Bei den Entscheidungen zu der Beweisqualität der Einzelverbindungsnachweise handelt es sich derzeit noch um Entscheidungen von Amtsgerichten. Sollte sich diese Sicht der Dinge auch in oberen Gerichten durchsetzen, hätten die Telekommunikationsunternehmen ein Problem. Es ist derzeit jedenfalls kaum ersichtlich, wie ein Nachweis für Vielnutzer von Premium-SMS Diensten durch die Unternehmen geführt werden sollte.

Ebenfalls klargestellt soll sein, dass auch nach dieser Rechtssprechung einzelne Premium-SMS nach wie vor nicht einem Anscheinsbeweis entgegenstehen würden. Die Rechtssprechung ähnelt den Entscheidungsgründen der Amtsgerichte in den so genannten Dialer-Fällen. Auch dort wurde argumentiert, dass eine Vielzahl von Verbindungen vernünftigerweise wohl nicht durch die Nutzer ausgelöst wurden.