Anscheinsbeweis

Streit um die Telefonrechnung: Nicht alles ist, wie es scheint

Die Beweislast bei der Abrechnung von Premium-SMS
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Immer wieder ärgerlich: Die Telefon- oder Handyrechnung fällt höher aus als erwartet. Wenn man einen Einzelverbindungsnachweis (EVN) angefordert hat, kann man in der Regel rekonstruieren, wie der unerwartet hohe Betrag zustande gekommen ist. Es kann natürlich auch passieren, dass dort Posten auftauchen, die man sich gar nicht erklären kann. Für den Nachweis, dass ein Kunde ein Telefongespräch über einen bestimmten Anbieter geführt hat, werden von den Anbietern ebenfalls die Einzelverbindungsnachweise genutzt.

Das ist auch in rechtlichen Auseinandersetzungen der Fall, zu denen es dann kommt, wenn der Kunde nicht einsieht, dass er alles, was auf der Rechnung steht, auch bezahlen soll. Dabei besteht für die Kommunikationsbetreiber ein so genannter "Anscheinsbeweis" für die Richtigkeit des Einzelverbindungsnachweises. Das bedeutet, die Gerichte gehen davon aus, dass die Gespräche, die auf dem Einzelverbindungsnachweis stehen, tatsächlich stattgefunden haben. Um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, müssen die Kunden berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des EVN nachweisen, was in der Praxis jedoch kaum möglich sein dürfte.

Abrechnungssysteme müssen nachweisbar funktionieren

Die Telekommunikationsbetreiber hingegen müssen, um den Anscheinsbeweis zu erlangen, nur nachweisen, dass ihre allgemeinen Schnittstellen einwandfrei funktionieren und sie einen Einzelentgeltnachweis unter Aufschlüsselung der Verbindungsdaten erstellt haben. Bei Einwendungen der Kunden muss außerdem eine konkrete technische Prüfung nach § 16 Abs. 1 TKV durchgeführt und dokumentiert sein. Gerade in letzter Zeit wurden wegen fehlender Prüfberichte einige Klagen der Telekommunikationsunternehmen auf Zahlung von umstrittenen Rechnungsposten abgewiesen (Landgericht München I - Az. 26 O 10850/03; Amtsgericht (AG) München Az. 163 C 40564/04; AG Starnberg Az. 2 C 1925/04; AG Hannover Az. 551 C 15010/04). Nutzer, die Fehler in der Rechnung vermuten, sollten daher immer auf einen entsprechenden Prüfbericht durch den Telekommunikationsanbieter bestehen. Auf keinen Fall reicht es für die Telekommunikationsanbieter aus, dass diese einfach behaupten, ihre Anlagen würden fehlerfrei arbeiten.