Rücktritt

BGH: Widerrufsrecht möglicherweise auch bei eBay-Auktionen

Bei eBay-Versteigerung könnte das Fernabsatzgesetz greifen
Von AFP / Thorsten Neuhetzki

Auch bei Internet-Auktionen auf eBay gilt möglicherweise ein Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Verbraucher die Annahme von im Internet ersteigerten Artikeln verweigern dürfen. Nach dem vor gut vier Jahren in Kraft getretenen Fernabsatzgesetz haben Verbraucher zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht beim Kauf gewerblich angebotener Waren im Internet. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch gilt dies aber nicht bei Versteigerungen. Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe deutete der BGH allerdings an, dass eine Internetauktion womöglich keine echte Versteigerung sei und deshalb bei Transaktionen mit gewerblichen Anbietern ein Widerrufsrecht gelten könnte.

Im umstritten Fall hatte der klagende Schmuckhändler auf der eBay-Website ein mit Diamanten besetztes Goldarmband angeboten. Der Beklagte ersteigerte das Armband zwar für rund 260 Euro. Er verweigerte dann aber Zahlung und Annahme des Schmuckstücks, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler hatte auf die Beschaffenheit des Armbands auf einer anderen Website hingewiesen und klagte auf Zahlung, weil es bei Versteigerungen kein gesetzliches Widerrufsrecht gebe.

Der Rechtsvertreter des Beklagten betonte demgegenüber nun vor dem BGH, dass Auktionen im Internet keine echten Versteigerungen seien. Interessenten hätten nicht die Möglichkeit, angebotene Artikel etwa anzuschauen und die Seriosität des Angebots zu überprüfen. Der BGH wird sein Urteil erst in einigen Wochen verkünden.