Benutzer telephonium schrieb:
Benutzer Keks schrieb:
Ich habe schon PC-Hardware bei Versandhändlern bestellt, die dann defekt war oder nicht die in der Beschreibung genannten Eigenschaften hatte und die ich deshalb zurückgeben wollte. Nach dem Gewährleistungsrecht müsste ich den Defekt oder die Abweichung nachweisen. Nach dem Widerrufsrecht bleibt mir das erspart.
Nein, nach dem Gewährleistungsrecht liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, erst in den weiteren 18 Monaten beim Käufer (darüber, dass der Mangel bzw. die Ursache
dafür schon beim Kauf bestand).
Liebe Grüße, Keks
www.blitztarif.de
Lieber Keks,
leider muss ich Dir widersprechen. Nach einem BGH-Urteil (vom 02.06.2004, VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 ff.) enthält § 476 BGB, den Du inhaltlich ansprichst, nur eine zeitlich wirkende Vermutung zugunsten des Verbrauchers. Es wird also nicht vermutet, DASS ein Sachmangel vorliegt, sondern nur, dass ein Mangel, der erwiesenermaßen vorliegt, BEREITS bei Gefahrübergang (vgl. §§ 446 f. BGB) vorlag.
Angewendet auf den Beispielsfall heißt das: Der Kunde muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt; kann er dies, bleibt ihm in den ersten sechs Monaten grundsätzlich der Nachweis erspart, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Gelingt ihm der Beweis aber nicht, so geht er "leer" aus.
O.K., aber das macht bei spls Fall keinen Unterschied, denn wenn ein Gerät defekt ist, sollte der Fall klar sein.
Guti, ich klink mich hier aus.
Keksi