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FernabsatzGESETZ?!?


06.11.2005 16:58 - Gestartet von rootdir
Ja genau. Daher sollte man heute von FernabsatzRecht schreiben.

Zum anderen hat das Beispiel mit Lieschen Müller gar nichts mit Widerruf gemäß FernabsatzRecht zu tun, da in diesem Beispiel kein Vertrag mit Lieschen Müller zu Stande gekommen ist, der widerrufen werden könnte. Ob mit oder ohne Widerrufsrecht - das ändert hieran nichts.

Und wenn sich ein Kunde versehentlich das WLAN-Kabel bestellt hat, dann trifft sowas doch eh nur bei Spass-Anbietern bei Ebay zu, welche in aller Regel keine Unternehme sind, so dass das Fernabsatzrecht gar nicht gilt.
Da sollte man sich dann eher mal die Frage stellen, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, da ja nichts verkauft wurde. Man kann halt nicht nichts verkaufen. Aber das ist eine andere Frage...


rootdir
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[1] mohlis antwortet auf rootdir
06.11.2005 18:09
Eben! Kann beiden Kommentaren nur zustimmen. Ein wirklich sehr schwaches Editorial, was Kai Petzke da abgeliefert hat :-(
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[2] Keks antwortet auf rootdir
06.11.2005 18:16
Benutzer rootdir schrieb:
Und wenn sich ein Kunde versehentlich das WLAN-Kabel bestellt hat, dann trifft sowas doch eh nur bei Spass-Anbietern bei Ebay zu, welche in aller Regel keine Unternehme sind, so dass das Fernabsatzrecht gar nicht gilt.

Und hiermit hat das doch auch nichts zu tun:

»Ein paar Adressdaten in ein Online-Formular getippt - und schon bekommt Lieschen Müller einen Computer samt Monitor per Nachnahme geliefert, den sie nie bestellt hatte. Dank Rückgaberecht ist die Sache für sie aber bereits an der Haustür erledigt: Ein kurzer Hinweis an den Paketboten, dass sie nichts bestellt hat, und die Ware geht postwendend an den Versandhandel zurück.«

Also, wenn an der Haustür etwas geliefert wird, das ich nicht bestellt habe, dann ist es doch klar, dass ich das nicht annehmen muss -- ob nun mit oder ohne Fernabsatzrecht / Widerrufsrecht / Rückgaberecht. Das passt also m.M.n. nicht in diesen Artikel.

Liebe Grüße, Keks
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[2.1] spl antwortet auf Keks
06.11.2005 18:43
Benutzer Keks schrieb:
Also, wenn an der Haustür etwas geliefert wird, das ich nicht bestellt habe, dann ist es doch klar, dass ich das nicht annehmen muss -- ob nun mit oder ohne Fernabsatzrecht / Widerrufsrecht / Rückgaberecht.

Es vereinfacht die Sache aber doch. Ansonsten müsste nämlich geklärt werden, ob sie die Waren bestellt hat oder nicht. Dank Widerrufsrecht ist das egal.

Ich habe schon PC-Hardware bei Versandhändlern bestellt, die dann defekt war oder nicht die in der Beschreibung genannten Eigenschaften hatte und die ich deshalb zurückgeben wollte. Nach dem Gewährleistungsrecht müsste ich den Defekt oder die Abweichung nachweisen. Nach dem Widerrufsrecht bleibt mir das erspart.

Oder: Vor einigen Monaten habe ich einen DSL-Resale-Anschluss bestellt; ein Freischalttermin wurde telefonisch vereinbart, beweisen hätte ich das aber nicht können. Als sich Wochen danach immer noch nichts tat, widerrief ich (wegen unterlassener Belehrung war die 2-Wochenfrist nicht angelaufen). Nach dem Rücktrittsrecht hätte ich vor der unmöglichen Aufgabe gestanden die telefonische Zusage nachzuweisen.

spl
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[2.1.1] Keks antwortet auf spl
06.11.2005 18:47
Benutzer spl schrieb:
Es vereinfacht die Sache aber doch. Ansonsten müsste nämlich geklärt werden, ob sie die Waren bestellt hat oder nicht. Dank Widerrufsrecht ist das egal.

Nö. Ich bin ja nicht gezwungen, etwas anzunehmen, das ich nie bestellt habe. Wär ja noch schöner.

Ich habe schon PC-Hardware bei Versandhändlern bestellt, die dann defekt war oder nicht die in der Beschreibung genannten Eigenschaften hatte und die ich deshalb zurückgeben wollte. Nach dem Gewährleistungsrecht müsste ich den Defekt oder die Abweichung nachweisen. Nach dem Widerrufsrecht bleibt mir das erspart.

Nein, nach dem Gewährleistungsrecht liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, erst in den weiteren 18 Monaten beim Käufer (darüber, dass der Mangel bzw. die Ursache dafür schon beim Kauf bestand).

Liebe Grüße, Keks
www.blitztarif.de
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[2.1.1.1] Keks antwortet auf Keks
06.11.2005 19:15
Benutzer telephonium schrieb:
Benutzer Keks schrieb:
Ich habe schon PC-Hardware bei Versandhändlern bestellt, die dann defekt war oder nicht die in der Beschreibung genannten Eigenschaften hatte und die ich deshalb zurückgeben wollte. Nach dem Gewährleistungsrecht müsste ich den Defekt oder die Abweichung nachweisen. Nach dem Widerrufsrecht bleibt mir das erspart.

Nein, nach dem Gewährleistungsrecht liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, erst in den weiteren 18 Monaten beim Käufer (darüber, dass der Mangel bzw. die Ursache
dafür schon beim Kauf bestand).

Liebe Grüße, Keks
www.blitztarif.de
Lieber Keks,

leider muss ich Dir widersprechen. Nach einem BGH-Urteil (vom 02.06.2004, VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 ff.) enthält § 476 BGB, den Du inhaltlich ansprichst, nur eine zeitlich wirkende Vermutung zugunsten des Verbrauchers. Es wird also nicht vermutet, DASS ein Sachmangel vorliegt, sondern nur, dass ein Mangel, der erwiesenermaßen vorliegt, BEREITS bei Gefahrübergang (vgl. §§ 446 f. BGB) vorlag.
Angewendet auf den Beispielsfall heißt das: Der Kunde muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt; kann er dies, bleibt ihm in den ersten sechs Monaten grundsätzlich der Nachweis erspart, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Gelingt ihm der Beweis aber nicht, so geht er "leer" aus.

O.K., aber das macht bei spls Fall keinen Unterschied, denn wenn ein Gerät defekt ist, sollte der Fall klar sein.

Guti, ich klink mich hier aus.

Keksi
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[2.1.1.2] spl antwortet auf Keks
06.11.2005 19:20
Benutzer Keks schrieb:
Nö. Ich bin ja nicht gezwungen, etwas anzunehmen, das ich nie bestellt habe. Wär ja noch schöner.

Trotzdem hätte man zuerst mal Ärger (Inkassobüros, Mahnbescheid usw.), weil der Händler Geld will, auch wenn in diesem Fall wohl er die Bestellung nachweisen müsste.

Die Unbegründetheit einer Forderung hält einen Unternehmer der ITK-Branche ja bekanntlich nicht davon ab, diese trotzdem eintreiben zu wollen.

Nein, nach dem Gewährleistungsrecht liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer

Nein, der Käufer muss als Anspruchsteller zunächst mal das Vorliegen des Defekts nachweisen. Die 6-Monatsvermutung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt (§ 476 BGB); der Mangel selbst wird nicht vermutet.

spl
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[2.1.1.2.1] spl antwortet auf spl
06.11.2005 21:35
Benutzer telephonium schrieb:
yep. Aber ich war 17 Minuten schneller. ;-)

Entschuldige, hab ich nicht gesehen. :)

Da siehst du mal, wie schlau ich bin; das BGH-Urteil kannte ich noch gar nicht, habe ich nur aus dem Gesetz geschlossen.

Jedenfalls, um zum Thema zurückzukommen, bringt das Widerrufsrecht als 'Nebenfolge' durchaus oft Beweiserleichterungen für den Kunden mit sich.

Keks hat aber natürlich Recht, dass man unbestellte Waren so oder so nicht annehmen muss und der Hauptzweck des Widerrufsrechts ein anderer ist.

spl
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[2.1.2] Kai Petzke antwortet auf spl
07.11.2005 12:56
Benutzer spl schrieb:

Es vereinfacht die Sache aber doch.

Genau so sehe ich die Sache auch. Gut, das hätte ich im Editorial etwas ausführlicher schreiben können bzw. sollen. Aber das Widerrufsrecht stärkt eben allgemein gerade die Position der etwas ängstlicheren Verbraucher, die sonst u.U. Angst haben, etwas zurückzuschicken.


Kai